BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 101/09 vom 5. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 26. M344rz 2009 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.036 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners ist am 15. Juli 2007 das Verbrau-cherinsolvenzverfahren er366ffnet worden. Der Schuldner ist nicht mehr berufst344-tig. Er erh344lt Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Rente der A. AG. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2008 werden beide Renten bei der Be-rechnung des pf344ndbaren Einkommens zusammengerechnet. Am 16. Januar 2008 verstarb die Ehefrau des Schuldners. Am 25. M344rz 2008 heiratete der Schuldner wieder. 1 - 3 - Der weitere Beteiligte (fortan: Treuh344nder) hat beantragt festzustellen, dass die neue Ehefrau, die berufst344tig ist und ein monatliches Nettoeinkommen von 2.118,60 200 erzielt, bei der Berechnung des unpf344ndbaren Teils des Ein-kommens unber374cksichtigt bleibt. Das Insolvenzgericht hat antragsgem344337 ent-schieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Zur374ckweisung des Antrags des Treuh344nders errei-chen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 36 Abs. 4 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Das Rechtsbeschwerdege-richt ist an die nicht n344her begr374ndete Zulassung gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Die gem344337 247 850c Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung habe unter Einbeziehung aller wesentlichen Um-st344nde des Einzelfalls und nicht lediglich nach festen Berechnungsgr366337en zu erfolgen. Es komme darauf an, ob die eigenen Eink374nfte des Unterhaltsberech-tigten, die ihm f374r seinen Lebensunterhalt zur Verf374gung stehen, dessen Bedarf decken. Die Eink374nfte des Angeh366rigen d374rften auch nicht mittelbar zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Schuldners dienen. Andererseits m374sse ein vom Schuldner abh344ngiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche in seiner Le-bensf374hrung hinnehmen, wenn der Verpflichtete Schulden zu tilgen habe. Im vorliegenden Fall reichten die Eink374nfte der Ehefrau des Schuldners von 2.118,60 200 zur Deckung ihres eigenen Bedarfs aus, auch wenn man Aufwen- 4 - 4 - dungen von 1.262,40 200 f374r w366chentliche Fahrten zwischen dem Wohnsitz des Schuldners in Chemnitz und dem Arbeitsplatz der Ehefrau in Hamburg, die Mie-te f374r die Wohnung in Hamburg von 430 200 monatlich, Stromkosten von 35 200 monatlich, Kosten f374r Internet von 9,90 200 ber374cksichtige. Unter Ber374cksichti-gung der Steuerersparnis f374r doppelte Haushaltsf374hrung von 360 200 verbleibe der Ehefrau ein Betrag von 741,30 200. Davon k366nne die Ehefrau des Schuldners neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten auch Zuzahlungen beim Zahn-arzt sowie die Krankenhauszusatzversicherung begleichen. Soweit der Schuld-ner auf sein hohes Alter von 81 Jahren und seine Schwerbehinderung von 90 % verweise, komme es hierauf nicht an. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 5 a) Gem344337 der Vorschrift des 247 850c Abs. 4 ZPO, die im Insolvenzverfah-ren entsprechend anwendbar ist (247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO), kann das Vollstre-ckungsgericht (oder gem344337 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht) nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Eink374nfte hat, bei der Berechnung des unpf344ndbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unber374cksichtigt bleibt. Ab welcher H366he ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Ber374cksichti-gung bei der Bestimmung der Pf344ndungsfreibetr344ge aus Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellten Bez374gen des Unterhaltspflichtigen ausschlie337t, hat der Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt (BT-Drucks. 8/693, S. 48 f). Das folgt schon aus der Verwendung des Begriffs des billigen Ermes-sens. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet sich deshalb eine schematisierende Betrachtungsweise. Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung unter Abw344gung der wirtschaftlichen Lage des 6 - 5 - Gl344ubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angeh366rigen zu treffen. Dabei k366nnen Pf344ndungsfreibetr344ge und Unterhaltstabellen Anhalts-punkte f374r die Aus374bung des Ermessens geben. Eine blo337 einseitige Orientie-rung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des 247 850c Abs. 4 ZPO widerspricht (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, ZVI 2005, 194, 196; v. 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05, ZVI 2006, 19, 20 Rn. 11; vgl. auch Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, NZI 2009, 443, 444 Rn. 11). Von diesen Grunds344tzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen. b) Die im einzelnen Fall nach billigem Ermessen zu treffende Entschei-dung obliegt dem Tatrichter. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, nach der Berechnung des Beschwerdegerichts verbleibe der Ehefrau des Schuldners nach Abzug der Aufwendungen f374r die Fahrten zwischen Chemnitz und Ham-burg sowie f374r die Wohnung in Hamburg einschlie337lich Strom und Internetzu-gang nicht einmal der Grundfreibetrag von mindestens 930 200 im Monat, ist da-mit ein Ermessensfehlgebrauch nicht dargetan. Der dem Schuldner geb374hrende Pf344ndungsfreibetrag nach 247 850c Abs. 1 ZPO kann als Ma337stab dienen; er stellt jedoch keinen Mindestbetrag dar, welcher dem Unterhaltsberechtigten zwin-gend verbleiben muss, wenn eine Bestimmung nach 247 850c Abs. 4 ZPO getrof-fen wird. Bereits im Beschluss vom 5. April 2005 (aaO S. 255) hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs 374berdies darauf verwiesen, dass der Grundfreibetrag des 247 850c Abs. 1 ZPO regelm344337ig auch dazu dient, die Woh-nungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erh366hen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt, "passt" der Grundfreibetrag des 247 850c Abs. 1 ZPO daher nicht. In derartigen F344llen k366n-nen eher die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung ge- 7 - 6 - w344hrleistenden S344tze herangezogen werden. Dass diese unterschritten seien, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde soll im vorliegenden Fall allerdings nicht von einem im Haushalt des Schuldners lebenden Unterhaltsberechtigten ausgegangen werden, weil die Ehefrau des Schuldners in Hamburg arbeitet und dort eine Wohnung unterh344lt. Das Beschwerdegericht hat die Kosten der Woh-nung in Hamburg nebst Strom und Internetzugang bei der Berechnung des f374r den Lebensunterhalt zur Verf374gung stehenden Einkommens der Ehefrau des Schuldners jedoch vollst344ndig abgezogen. Geht man in dieser Weise vor, stellt der Grundfreibetrag ebenso wie bei einem im Haushalt des Schuldners leben-den Unterhaltsberechtigten keinen angemessenen Ma337stab mehr dar, weil die Wohnkosten (hier: der Wohnung in Chemnitz) grunds344tzlich aus dem Freibetrag zu bestreiten sind und bereits im Freibetrag des Schuldners selbst Ber374cksich-tigung finden. Geht man dagegen von zwei getrennten Haushalten aus, also davon, dass die Ehefrau des Schuldners die Kosten ihrer Wohnung in Hamburg (einschlie337lich Strom und Internetzugang) selbst tr344gt, d374rfen diese Kosten nicht vom Nettoeinkommen abgesetzt werden. Z344hlt man die Kosten der Woh-nung in Hamburg nebst Strom und Internetzugang zu dem vom Beschwerdege-richt errechneten Betrag von 741 200 hinzu, ist der Freibetrag von 930 200 deutlich 374berschritten. Auf die Frage der Fahrtkosten, die das Beschwerdegericht in H366-he von 1.262,40 200 (526 km x 2 x 0,3 x 4) anerkannt hat, obwohl der Schuldner selbst vorgetragen hatte, seine Ehefrau fahre nicht jedes Wochenende zu ihm nach Chemnitz, sowie des steuerlichen Abzugsbetrages kommt es damit nicht mehr an. 8 c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter, dass das Beschwerdege-richt die Verpflegungsmehraufwendungen nicht ber374cksichtigt habe, die aus der 9 - 7 - doppelten Haushaltsf374hrung entst374nden. Auch hier ist ein Ermessensfehler des Beschwerdegerichts jedoch nicht ersichtlich. Lebenshaltungskosten sind aus dem Grundfreibetrag zu bestreiten. Dass bei doppelter Haushaltsf374hrung ein Verpflegungsmehraufwand von 24 200 t344glich steuerlich abgesetzt werden kann, spielt im Rahmen des 247 850c Abs. 4 ZPO keine Rolle. Die Kosten der Kranken-zusatzversicherung sowie Zuzahlungen beim Zahnarzt hat das Beschwerdege-richt ebenfalls dem aus dem Grundfreibetrag zu deckenden Bedarf zugerech-net. d) Eine Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Gl344ubiger, welche die Rechtsbeschwerde vermisst, kommt im hier gegebenen Fall eines Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, NZI 2009, 443, 444 Rn. 11 mit insoweit zustimmender Anmerkung Ahrens, NZI 2009, 423, 424). 10 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 22.09.2008 - 1401 IK 3818/06 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 26.03.2009 - 3 T 820/08 -
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