BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 101/09 vom 5. Juni 2013 i n der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 b Abs. 4 Die Durchführung des öffentlich - rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehe gatten durch Begründung von Rentenanwar t- schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zwec k- verfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisie ren lässt (im A n- schluss an die Senatsbeschlüsse vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 und vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30). Dies gilt auch, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits bei Ehezeitende dienstunfähig ist. BGH, B eschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 101/09 - OLG Karlsruhe AG Schwetzingen - 2 - Der XII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 d urch den Vorsi t- zende n Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeg er beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivil senats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesg e- richts Karlsruhe vom 18. Mai 2009 wird auf Kosten des A n- tragsgegners zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteie n streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die am 24. Dezember 1962 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 10. Oktober 1959 geborene Antragsgegner (im Folge n- den: Ehemann) schlossen am 7. Juni 1995 die Ehe. Der Scheidun gsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 2. November 2006 zugestellt. Das Amtsg e- richt - Familiengericht - hat die Parteien mit Verbundurte il vom 24. Juni 2008 geschieden - insoweit rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich durchg e- führt. Beide Eheleut e haben während der Ehezeit (1. Juni 1995 bis 31. Oktober 2006, § 1587 Abs. 2 BGB aF) Rentenanwartschaften erworben. Die Ehefrau ist als A ngestellte bei der Berufsgenossenschaft Handel und Wa rendistribution 1 2 3 - 3 - (B GHW) tätig und verfügt dort über eine Anwartsch aft auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit § 3 der Dienstordnung der Großhandels - und Lagerei - Berufsgenossenschaft . Der Ehezeitanteil dieser A n- wartschaft beläuft sich nach der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Berufsg e- nosse nschaft auf 701,94 mo natlich. Der Ehemann war als Beamter ebenfalls bei der BGHW beschäftigt und bezieht seit 1. Oktober 1998 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, bei Ehezei t- ende in Höhe von monatlich 1.994,60 . Der Ehezeitanteil seines Ruhegehalt s be trägt 410,51 verfügt weiter über eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 10,30 In der gesetzlichen Rentenversicherung h at er 61 Monate Pflichtbeitragszeiten z u- rückgelegt. Seine bei der HUK - Coburg Leben sversicherung AG abgeschloss e- ne private Rentenversicherung hat ein ehezeitliches Deckungskapital von 873,19 Er ist nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig. Von der Pflicht z ur Be i- tragszahlung an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte hat der Ehemann sich 1998 im Hinblick auf seine Dienstunfähigkeit befreien lassen. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgl eich durchgeführt und im Wege des Quasi - Splittings zu Lasten der Versor gung de r Ehefrau Rentena n- wartschaften in Höhe von 138,59 Oktober 2006, auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversich e- rung Bund begründet. Die BGHW hat unter dem 16. März 2009 neue Auskünfte zu den in der Ehezeit erworbenen Anwartschafte n erteilt. Hiernach betr ägt das ehezeitliche Anrecht des Ehemannes nur noch 407,33 ( statt 410,51 ) und die ehezeitliche Anwartschaft der Ehefrau nur noch 669,92 ( statt 701,94 ) . 4 5 6 - 4 - Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes, mit der er unter anderem die anderweit ige Regelung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB weiter verfolgt hat, zurückgewiesen . Mit der zugelass enen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter, den Versorgungsausgleich ander s als durch Quasi - Splitting zu regeln. II. Die z ulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG - RG noch das bis Ende A u- gust 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 7). Nach § 48 VersAusglG findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war. 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses hinsich tlich der Voraussetzu n- gen des § 1587 b Abs. 4 BGB zugelassen . Die se Beschränkung der Zulassung i st unwirksam, weil die Zulassung eines Rechtsmittels nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann , der Gegenstan d einer Teil entscheidung sein könnte oder auf den der Re chtsmittelführer sei n Re cht smittel selbst beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken ( vgl. BGHZ 101, 276 = NJW 1984, 2586 ; BGHZ 111, 158 = NJW 1990, 1910, 1912 jeweils mwN). Danach scheidet 7 8 9 10 - 5 - hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage nach den Voraussetzungen des § 1587 b Abs. 4 BGB aus. Bei einer unzulässigen Beschränkung der R echtsmittel zulassung ist die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüf en ( BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615 mwN ). 2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Versorgungsausgleich sei durch Quasi - Splitting durchzuführen und nicht in anderer Weise im Sinne von § 1587 b Abs. 4 BGB zu regeln, da das Quasi - Splitting hier weder zweckverfehlt noch unwirtschaftlich sei . Der Eh e- mann werde die Regelaltersrente erhalten, die aus von ihm selbst erworbenen Anwartschaften und dem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bestehen werd e. § 1587 b Abs. 4 BGB unterliege als Ausnahme vom gesetzlichen Rege l- fall strengen Maßstäben und sei nur dort anwendbar, wo das übergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich die Sicherung des sozial schwäch e- ren Ehegatten durch Schaffung einer eigen ständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen nicht erreicht werden könne. Auch wenn sich aus den Anrechten, die einem Beamten im Wege de s Quasi - Splittings übertragen wü rden, keine Erwerbsminderungsrente realisieren lasse, sei die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte Verbesserung der sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Ve r- fassungsrechtliche Bedenken wegen einer Ungleichbehandlung von dienstu n- fähigen Beamten und erwerbsgemin derten Arbeitnehmern beim Zugang zu den im Versorgungsausgleich erworbenen Rechten bestünden angesichts der U n- terschiedlichkeit der beiden Versorgungssysteme nicht . Dienstunfähigkeit und Erwerbsminderung hätten jeweils andere Voraussetzungen. Eine Ungleich b e- handlung könne nur dann eintreten, wenn der Beamte nicht nur die Vorausse t- zungen der Dienstunfähigkeit erfüllen würde, sondern auch diejenigen der E r- 11 12 - 6 - werbsminderung. Selbst dann bestünden aber noch solche grundlegenden sy s- tembedingten Unterschiede, dass e ine solche - ohnehin wohl nur selten vo r- kommende - Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Ein Beamter erhalte bei Dienstunfähigkeit eine Vollalimentation, ein Arbeitnehmer nur die Grundverso r- gung, so dass ein Beamter nicht in dem Maße auf die im Versorgung sausgleich übertragenen Anrechte angewiesen sei wie ein Arbeitnehmer. Das Oberlandesgericht hat die neuen Auskünfte der BGHW vom 16. März 2009 unberücksichtigt gelassen, d a dies zu einer Verringerung der Ausgleichspflicht der Ehefrau zu Lasten des Ehem annes führen würde. Im Hi n- blick auf das Verbot der Schlechterstellung des B eschwerdeführers, das auch im Versorgungsausgleichsverfahren gelte, könne diese Auskunft der Berec h- nung des Versorgungsausgleichs nicht zugrunde gelegt werden. 3. Die Ausführung en des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Versorgungsausgleich ist in gesetzlicher Weise durch Quasi - Splitting durchzuführen, die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1587 b Abs. 4 BGB liegen nicht vor. a) Beamten - und beamtenähnliche Versorgungsanrechte werden nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht gemäß § 1587 b Abs. 2 Nr. 1 BGB im Wege des Quasi - Splittings ausgeglichen , indem zu Lasten der späteren Ve r- sorgungsbezüge des Verpflichteten für den Berechtigten au f einem vorhand e- nen oder noch einzurichtendem Rentenversicherungskonto Anwartschaften der gesetzliche n Renten versicherung begründet werden . Bei dieser Regelung ließ sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten, dass eine unmittelbare Aufte i- lung der beamten rechtlichen Versorgungsanrechte und die damit verbundene Gewährung eines direkten Versorgungsanspruchs des Berechtigten gegen den Dienstherrn des Verpflichteten aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschlo s- 13 14 15 - 7 - sen war (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 32 mwN). Auch wenn beide Ehegatten in einem beamtenrechtlichen Dienst - und Treueverhältnis stehen, ergab sich für den Gesetzgeber nicht die Pflicht, den Versorgungsausgleich durch Realteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsan rechte zu regeln (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XI I ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 32 ). Eine Realteilung ist in der Diens t- ordnung der BGHW auch nicht vorgesehen. b) Die Voraus setzungen der Ausnahmeregelung des § 1587 b Abs. 4 BGB liegen nich t vor. Nach d iese r Vorschrift soll das Familieng ericht den A u s- gleich in anderer Weise regeln , wenn sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken würde oder wenn der Versorgungsausgl eich in dieser Form nach den Umständen des F alles unwirtschaftlich wäre. Danach erlaubt das Gesetz die Anwendung der Bestimmung unter zwei Gesichtspunkten, die sich im Ein zelfall allerdings überschneiden können (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - IV b ZB 87 5/80 - FamRZ 1984, 667 ). Als Ausnahme vom gesetzlich geregelten Au s- gleichsmechanismus unterliegt § 1587 b Abs. 4 BGB strengen Maßstäben. Die Vorschrift ist nur dort anwendbar, wo das übergeordnete Ziel des Versorgung s- ausgleichs, nämlich die Sicherung des s ozial schwächeren Ehegatten durch Schaffung einer eigenständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht e r- reicht werden kann (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 32; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rn. 44). aa) Ob sich der Versorgungsausgleich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken wird, ist aufgrund der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfall s festz u- stellen (Borth Versorgu ngsaus gleich 4 . Aufl. Rn. 531). Der Versorgungsau s- 16 17 - 8 - gleich wirkt sich dann nicht aus , wenn vorherzusehen ist, dass der Berechtigte aus den übertragenen oder begründeten Anwartschaften nie eine Leistung b e- ziehen wi rd , weil er auch mit Hilfe der über tragen en o der begründe t en Rente n- anwartschaften die Wartezeit von fünf Jahren als Voraussetzung für den spät e- ren Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35, 50 Abs. 1 SGB VI) nicht erfüllen kann und er auch keine Möglichkeit hat, die Re n- tenan war tschaften weiter auszubauen ( Borth Versorgungsaus gleich 4. Aufl. Rn. 531; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 b Rn. 20; Wick Verso r- gungsausgleich Rn. 187; MünchKommBGB/Dörr 5. Aufl. § 1587 b Rn. 52 ; Staudinger /Rehme BGB [2004] Rn. 116; Hoppenz/Triebs Fa miliensachen 8. Aufl. § 1587 b Rn. 46 ). Für den Ehemann wird sich der V ersorgungsau s- gleich hier jedoch mit Erreichen der Regelaltersrente schon deshalb auswirken, weil er bereits 61 Kalendermonate als Beitragszeiten erworben hat. bb) Die Durchführung d es Versorgungsausgleich s ist für den Ehemann auch nicht u nwirtschaftlich , obwohl er hierdurch keinen Zugang zu einer Inval i- d i tätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Denn hie r- für müsste er neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezei t von 60 Monaten in den letzten 60 Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfall s 36 Monate mit Pflichtbeiträgen bele gt haben (§ 43 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, sog. Drei - Fünftel - Belegung). Dies e Voraussetzung kann der Ehemann nicht mehr erfüllen. (1) Unwirtschaftlich wäre der Versorgungsausgleich nur , wenn zwischen den für den Verpflichteten auftretenden Belastungen aus dem Verlust des A n- rechts und dem wirtschaftlichen Vorteil des Berechtigten ein Missverhältnis en t- stehen würde (Borth Versorgu ngsausgleich 4 . Aufl. Rn. 532; Johan n- sen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rn. 46 ; Staudinger/ Rehme BGB [2004] § 1587 b Rn. 119 ). Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der 18 19 - 9 - Verpflichtete Anrechte abgeben muss, solange diese dem Berechtigten zugu t e- kommen (Borth Versorgungsausgleich 4 . Aufl . Rn. 532 ). Ein Missverhältnis en t- steht deshalb nicht etwa dadurch, dass gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten von Beamtenanwartschaften begründet werden, denn dies entspricht der gesetzlichen Wertung des § 1587 b Abs. 2 BGB . Übertragung und Begrü n- dung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei Anlegung dieser Maßstäbe grundsätzlich als wirtschaftlich an zusehen. E in für den Berechtigten wirksamer öffentlich - rechtlicher Wertausgle ich ist nicht b e- reits dann unwirtschaftlich, wenn sich eine wirtschaftlich vorteilhaftere Durchfü h- rung des Ausgleichs vorstellen lässt (Münch KommBGB/Dörr 5. Aufl. § 1587 b Rn. 53). (2 ) D er Senat hat bereits entschieden, dass das mit dem Versorgung s- ausgl eich angestrebte Ziel einer Verbesserung der sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die bei einem Beamten in folge der Drei - Fünftel - Re gel ung grundsätzlich ausbleibenden Auswirkungen auf die Höhe der Invaliditätsversorgung bei D ienstun fähig keit nicht grundsätzlich in Frage gestellt w e rd e . Dem Versicherungsschutz wegen Frühinvalidität in der gesetzl i- chen Rentenversicherung komme bei einem Beamten nicht die gleiche wir t- schaftliche Bedeutung zu wie bei einem nicht beamteten Ehegat ten. Ein Bea m- ter sei gegen da s Invaliditätsr isiko bereits teilweise dadurch abgesichert, dass er bei einem Gesundheitsschaden durch Dienstunfall Leistungen der Unfallfü r- sorge beanspruchen könne, wozu im Falle der Dienstunfähigkeit die Zahlung eines besonderen Ruheg ehaltes (§ 36 Abs. 1 B e amtVG) gehöre. Bei der Pr ü- fung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Position zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren E rgebnis im Sinne des § 1587 b Ab s. 4 BGB führt, überwiege für den Beamten di e Erlangung s eines Anspruchs auf Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Verso r- gung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Verso r- 20 - 10 - gungsausgleich beruhe nden gesetzli chen Rente wegen § 55 BeamtVG nicht gekürzt werde (Senatsbesch l ü ss e vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 3 3 und vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984 , 667 , 668 ). (3 ) An dieser Rechtsprechung , die in der Literatur überwiegend Zusti m- mung erfahren hat ( Erman /Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 158 7 b Rn. 20 ; Ho p- penz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 b BGB Rn. 46; Rahm/Künkel/ Klattenhoff Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Stand Februar 2001 V Rn. 321 .2 ; Münch KommBGB/Dörr 5. Aufl. § 1587 b BGB Rn. 51 ; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 b Rn. 87 ; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rn . 45 ; Staudinger/ Rehme BGB [2 004] § 1587 b Rn. 118 ; Borth Ve r- sorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 532 ) , hält der Senat fest. Allerdings ist im Schrifttum darauf hingewiesen worden, dass nicht generell davon ausgegangen werden könne , dass das Interesse des verbeamteten Ausgleichsb erechtigten an der Erlangung eines Anspruchs auf Altersrente überwie ge . B ei einem noch jungen Beamten, nach dessen Gesundheitszustand eine alsbaldige Dienstu n- fähigkeit zu erwarten steh e , könne eine andere Beurteil ung ge rechtferti gt sein (Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 b Rn. 282). I n diesem Fall verstärke sich der Unterschied zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenvers i- cherung deutlich (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn . 532) . Ob eine solche Fallgestaltung anders zu beurteilen ist, hat der Senat in s einer Entscheidung vom 13 . September 2006 offen gelassen. Die Frage kann auch hier unbean t- wortet bleiben. (4 ) E ine bei Ehezeitende bereits eingetretene Dienstunfähigkeit rechtfe r- tigt jedenfalls keine andere rechtliche Beurteilung, wenn es sich bei dem A u s- gleichsberechtigten nicht um einen noch jungen Beamten handelt. 21 22 - 11 - ( a) Der Zweck des Versorgungsausgleichs, die Stärkung der eigenstä n- digen sozialen Absicherung des Ausgleichsberechtigten, wird hier nicht verfehlt, wenn der Ehemann erst bei Erhalt der Al tersrente von den begründeten A n- wartschaf ten profitieren kann. Denn er ist durch die beamtenrechtliche Vollal i- mentation in Form Ehezeitende) bereits ausreichend für die Invalidität abgesichert. ( b ) Es liegt auch keine wesentliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu p flichtversicher t en Angestellten vor. Dem Eintritt der Dien stunfähigkeit eines Beamten einerseits und der Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers andere r- seits liegen k ein e wesentlich gleichgelagerte n Sachverhalt e zu Grunde (S e- natsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 3 3 ). Der Zugang zur In validitätsversorgung wird in beiden Systemen unter völlig a n- deren Voraussetzungen eröffnet. Eine Dienstunfähigkeit kann nicht mit einer Erwerbs minde rung gleichgesetzt werden. S ie wird statusbezogen beurteilt, nämlich dahingehend, ob der Beamte für die Anfo rderungen des ihm übertr a- genen Amt es vermindert leistungsfähig ist , wohingegen der Arbeitnehmer erst dann erwerbsgemindert ist, wenn sein Leistungsvermögen für jede denkbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert ist (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 3 3 ) . N icht jeder dienstunfähige Beamte ist damit auch erwerbsgemindert. Hinzu kommt, dass der Beamte in dem Fall, in dem es an den persönl i- chen Voraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente fehl t, beim Zugang zur Invaliditätsversorgung im Verhältnis zum Arbeitnehmer mit dem gleichen Leistungsvermögen nicht wesentlich ungleich behandelt wird (Senat s- beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 33). In rentenversicherungsrechtli cher Hinsicht wird der Beamte ebenfalls nicht u n- 23 24 25 - 12 - gleich behandelt, da auch der Arbeitnehmer die Drei - Fünftel - Belegung erfüllen muss, um Erwerbsminderungsrente erhalten zu können. (c ) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde - auch nicht dadurch, dass der Ehemann bei Ehezeitende 47 Jahre alt und seine Dienstunfähigkeit bereits bei Ehezeitende eingetreten war. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Sachverhalt, der der früheren Senatsentscheid ung zugrunde lag (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30 ff . ). Der Ehemann ist durch den Bezug seines Ruhegehaltes in Höhe von 1.994,60 sozial abgesichert. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass er nebenberuflich noch als Rechtsanwalt tätig ist und hieraus weitere Einnahmen erwirtschaftet. Auch die Zeit , die der Ehemann bis zu dem Bezug der Altersrente aus der gesetzli chen Rentenversicherung ab warten muss, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Es liegt in der Natur des Versorgungsausgleichs, dass die Ehega t- ten erst bei tatsächlichem Bezug der gesetzlichen Rente von den übertragenen oder begründeten Anwartschaften profit ie ren können . c ) Das Oberlandesgericht hat schließlich zu Recht die von d er BGHW u n ter dem 16. März 2009 erteilten neue n Auskünfte nicht zum Anlass für eine neue Berechnung genommen, da im Rechtsmittelverfahren über den Verso r- gungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelf ührers gilt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44, 46). Der Rechtsmitte l- führer soll davor geschützt werden, auf sein eigenes Rechtsmittel in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung ve rbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden. d ) Auch im Übrigen ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Amtsgericht und Oberlandesgericht in rechtlicher Hinsicht nicht zu bea n- 26 27 28 29 - 13 - standen. Insbesondere wurde d as Deckungskapital der privaten Altersverso r- gung d es Ehemannes bei der HUK - Coburg Leben sversicherung AG zutreffend gemäß § 1587 a Abs. 3 und Abs. 4 BGB dynamisiert und in den Versorgung s- ausgleich einbezo gen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger V orinstanzen: AG Schwetzingen, Entscheidung vom 24.06.2008 - 1 F 109/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2009 - 2 UF 125/08 -
Full & Egal Universal Law Academy