BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 101/10 vom 26. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 26. April 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung erhobene Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes auf den in entsprechenden Verfahren mangels anderer Anhaltspunkte f374r einen h366heren oder geringeren Wert 374bli-chen Betrag von 5.000 200 festgesetzt. Gegen die H366he des Streitwertes hat die Verfahrensbevollm344chtigte des Schuldners Gegenvorstellung erhoben. Sie meint das Interesse der Gl344ubigerin an der Versagung der Restschuldbefreiung sei deutlich h366her zu bewerten, weil diese im Fall ihres Erfolgs gute Chancen gehabt h344tte, ihre Forderung von mehr als 190.000 200 zu vollstrecken. 1 - 3 - II. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zu einer 304nderung der Streit-wertfestsetzung. 2 Der Gegenstandswert f374r das einen Antrag auf Versagung der Rest-schuldbefreiung betreffende Verfahren ist nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Ma337geblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gl344ubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer k374nftigen Beitreibung zu ber374cksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217). Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r, wie sich die Verm366gensverh344ltnisse des Schuldners entwickeln werden und gegebenenfalls in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, ist der ma337gebende Wert der Rechtsbeschwerde in Restschuldbefreiungsverfahren nach st344ndiger Rechtsprechung auf 5.000 200 festzusetzen. Von dieser Rechtsprechung geht auch die Gegenvorstellung aus. 3 Die Gegenvorstellung legt nicht dar, dass die Gl344ubigerin im Erfolgsfall begr374ndete Aussichten gehabt h344tte, einen Betrag zu vollstrecken, der 374ber die vom Senat in Ansatz gebrachten 5.000 200 hinausgeht. Aus den in der Begr374n-dung des Rechtsbehelfs angef374hrten Fundstellen ist nicht zu entnehmen, dass der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung konkrete Aussichten hat, Einnahmen zu erzielen, die den Schluss zulassen, dass die Erfolgsaussichten einer weiteren Beitreibung von Gl344ubigerforderungen "nicht als gering einzustu-fen" sind. Zwar 374bersteigen die Einnahmen w344hrend des laufenden Insolvenz- 4 - 4 - verfahrens die Ausgaben, ohne dass n344her ausgef374hrt wird, woher dieser 334berschuss kommt. Die Fortf374hrung der Praxis des Schuldners w344hrend des Insolvenzverfahrens hat aber nicht einmal ausgereicht, um die dem Schuldner zugestandene Verg374tung zu erwirtschaften, so dass der Praxisbetrieb schlie337-lich freigegeben werden musste. Dass der Schuldner nach Erteilung der Rest-schuldbefreiung h366here Einnahmen erzielen kann, die es ihm erm366glichen, For-derungen der Gl344ubiger in erheblichem Umfang zu befriedigen, ist deshalb nicht zu erkennen. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.02.2010 - 3.3 IN 92/03 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.04.2010 - 19 T 153/10 -
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