ECLI:DE:BGH:2016:130116BXIIZB101.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 1 0 1 /13 vom 13. Januar 2016 in der Betreu ungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkha mmer , Dr. Botu r und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ge ra vom 16. Januar 2013 5 T 560 /12 aufgehoben. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amt s- gerichts Altenburg vom 15. Ok tober 2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten hat die B e- troffene zu tragen. Bes chwerdewert: 924 Gründe: I. Die Beteili gten streiten um Betreuervergütung. Für die Betroff ene wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung wegen einer medikamenteninduzierten floriden man i- schen Psychose eine vorläufige Betreuung eing erichtet. Diese war bis zum 30 . Dezember 2011 befristet. Der weitere Beteiligte (im Folgenden: Betreuer) wurde zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge sowie Aufen t- 1 2 - 3 - haltsbestimmung einschließlich Unterbringung bestellt. Mit Beschluss vom se l- ben Tag genehmigte das Betreuungs gericht die Unterbringung der Betroffenen in einer ge schlossenen Einrichtung. Am 18. Juli 2011 teilte der behandelnde Stationsarzt dem Betreuungsgericht mit, dass Betreuung und Unterbringung aufgehoben werden könnten, da der psychotische Zustand abgeklunge n sei. Die zuständige Betreuungsrichterin telefonierte daraufhin mit dem Betreuer und vermerkte in der Akte, dieser werde nach Prüfung seinerseits " den erforderl i- chen Antrag " stellen, erst dann könne d as Gericht tätig werden. Am 19. Juli 2011 stimmte der B etreuer der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung zu. Das Bet reuungsgericht hob diese am 21. Juli 2011 auf. Am 1. Dezember 2011 teilte der Betreuer mit, dass eine Weiterfüh rung der Betreuung über de n 30. Dezember 2011 hinaus nicht erforderlich sei. Die B etroffene habe sich trotz entsprechender Aufforderung nicht mit ihm in Verbindung gesetzt. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Be treuers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. Dezember 2011 antragsgemäß zur Zahlung aus dem Vermögen der Betro ffenen festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete B e- schwerde der Betroffenen hat das Landgericht den a mtsgerichtlichen Be schluss aufgehoben und den Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers für diese Zeit zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbesch werde erstrebt der Betreuer die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Betreuer habe zwar Anspruch auf Vergütung für seine Amt sführung. Dieser 3 4 5 - 4 - Anspruch ende erst durch die ausdrückliche ge richtliche Entscheidung gemäß § 1908 d Abs . 1 BGB. Auch seien im Vergütungsfestsetzungsverfahren Gege n- ansprüche der Betroffenen wegen mangelhafter Amtsführung des Be treuers nicht zu prüfen. Die Geltendmachung der Betreuervergütung stelle vorliegend aber eine unz ulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar, weshalb ein Vergütungsanspruch nur bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Beschlusses betreffend die Unterbringung in Betracht k omme. Den Betreuer treffe aus § 1901 Abs. 5 BGB die Pflicht , dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht unnötig lange bestehe. Angesichts de s ärztlichen Schreibens vom 18. Juli 2011, dessentwegen die Betreuung s chnellstmöglich habe aufgehoben werden mü s- sen, hätten sowo hl das Betreuungsgericht als auch der Betreuer von Amts w e- gen tätig werden müssen. Der Betreuer habe jedoch obwohl mit der Wah r- nehmung der Interessen der Betroffenen betraut keinen Anlass gesehen, das Gericht auf seinen Rechtsirrtum hinzuweisen, wonach es zur Aufhebung der Betreuung eines Antrags des Betreuers bedürfe. Bei derartig eklatantem Feh l- verhalten sowohl des Gerichts als auch des Betreuers sei es nicht hinnehmbar, dass der Betreuer eine Vergütung für den gesamten Zeitraum seiner Bestellung bean spruche. Dies könne auch vom Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzung s- verfahren berücksichtigt werden. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Ve rgütungsanspruch i n dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang für den gesamten Zeitraum der Betreuung besteht. Eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung wie die vorli e- gende tritt gemäß § 302 Satz 1 FamFG mit dem im Beschluss bezei chneten Zeitpunkt, spätestens aber nach sechs Monaten auß er Kraft, wenn sie nicht nach § 302 Satz 2 FamFG verlängert wurde. Vor diesem Außerkrafttreten endet 6 7 - 5 - die vorläufige Betreuung nur durch eine ausdrückliche gerichtliche Entsche i- dung gemäß § 1908 d BGB . Die letztgenannte Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältn isse. Denn es ist vielfach zweif elhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vor liegen (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 XII ZB 508/14 FamRZ 2015, 1709 Rn. 9 mwN). Auch wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet ist, berührt dies den Vergütungsanspruch nicht ( Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 479/12 FamRZ 2014, 1778 Rn. 11; Münch KommBGB/ Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3 mwN). Dem Rechtspfleger ist im Vergütungsfestsetzung s- verfahren grundsätzlich lediglich die Prüfung übertragen, ob und wann die g e- mäß § 1908 d Abs. 1 BGB iVm § 23 c Abs. 2 GVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 RPflG dem Richter vorbehaltene Aufhebung der B etreuung erfolgt ist, nicht aber, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen können (vgl. Senatsbeschluss vom 11 . April 2012 XII ZB 459/10 FamRZ 2012, 1051 Rn. 25). b) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht weiterhin a n- genommen, dass der sic h aus § 242 BGB ergebende Einwand der unzuläss i- gen Rechtsausübung im Vergütungsfestsetzungsverfahren vom Rechtspfleger zu berücksichtigen ist. Insoweit kann der Grund satz, dass ein Betreuer nach §§ 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 2 Satz 1 VBV G eine Verg ü- tung verlangen kann, wenn er wirksam bestellt ist, im Einzelfall eine Modifikat i- on erfahren. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Rechtspfleger im Vergütung s- festsetzungsverfahren verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen, ob ein treuwidri ges Verhalten vorliegt. Wenn allerdings die tatsächlichen Umstände, die Anknüpfungspunkte für die Annahme treuwidrigen Verhaltens sind, festst e- hen, muss der Rechtspfleger § 242 BGB im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung br ingen (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2015 XII ZB 508/14 Fa mRZ 2015, 1709 Rn. 15 und vom 5. November 2014 XII ZB 186/13 FamRZ 2015, 248 Rn. 20). 8 - 6 - c) Das Beschwerdegericht hat allerdings rech tsfehlerhaft angenommen, dass § 242 BGB der beantragten Festsetzung der Betreuerve rgütung über den Zeitpunkt der Aufhebung des die Unterbringung genehmigenden Beschlusses des Betreuungsgerichts hinaus entgegenstehe, weil eine unzulässige Recht s- ausübung vorliege. Beruft sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition, die er dur ch ein gesetz - , sitten - oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat, kann ihm der Verpflichtete nach dem Grundsatz v on Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen halten (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 XII ZB 81/11 FamRZ 2013, 1022 Rn. 18 mwN). aa) Dem Betreuer kann eine in diesem Sinne unzulässige Rechtsaus - übung nicht unter dem Gesichtspunkt vo rgeworfen werden, er sei nach § 1901 Abs. 5 BGB verpflichtet gewesen , dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht unnötig lange aufrechterhalten ble ibt. Eine solche Pflicht kann § 1901 Abs. 5 BGB nicht entnommen werden. Nach § 1901 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Betreuer, dem Umstände bekannt werden, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, diese dem Betreuungsgerich t mitzuteilen. Damit wird lediglich eine nach ihrem Inhalt klar umrissene Mitteil ungspflicht des Betreuers gegen über dem Betreuungsgericht normiert, nicht jedoch eine allgemeine Pflicht des vom Beschwerdegericht angenommenen Inhalts. Eine Mitteilung nach § 1901 Abs. 5 Satz 1 BGB durch den Betreuer war, worauf auch die Rechtsbeschwerd e z u- tre f fend hinweist, vorliegend jedoch nicht veranlasst, da das Betreuungsgericht bereits durch das ärztliche Schreiben vom 18. Juli 2011 hinreichend darüber informiert war, d ass die Umstände, deretwegen die Betreuung angeordnet wo r- den war, weggefallen waren. bb) Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann dem Betreuer auch nicht deshalb entgegengehalten werden, weil er verpflichtet gewesen wäre, das 9 10 11 12 - 7 - Betreuungsgericht auf d essen fehlerhafte Rechtsauffassung hinzuweisen, dass es zur Aufhebung der Betreuung eines Antrags des Betreuers bedürfe. Insoweit hat das Beschwerdegericht bereits nicht festgestellt, dass der Betreuer von di e- ser Recht s auffassung überhaupt Kenntnis hatte b zw. davon, dass diese fehle r- hafte Recht s auffassung des Betreuungsgerichts der Grund für die Aufrechte r- haltung der Betreuung war. Aus dem Vermerk der zuständigen Betreuungsric h- terin lässt sich dies jedenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen. Aber auch una b- häng ig davon liegt der Schwerpunkt d es Fehlverhaltens, an das für § 242 BGB angeknüpft werden könnte, insoweit beim Betreuungsgericht, so dass bereits deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der Betreuer habe mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag seine formale Rechtsstellung in unzulässiger Weise ausgenutzt. cc) Eine unzulässige Rechtsausübung kommt schließlich auch nicht u n- ter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Vermerk der zuständigen Betre u- ungsrichterin möglicherweise dahingehend verstanden wer den kann, der B e- treuer habe dem Betreuungsgericht eine Prüfung zugesagt, ob die Vorausse t- zungen der Betreuung weggefallen waren, die er sodann abred ewidrig nicht 13 - 8 - durchgeführt hat . Abgesehen davon, dass der Betreuer geltend gemacht hat, er habe die Betroff ene nach der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung allerdings erfolglos kontaktiert, hätte dem Betreuungsgericht auf der Grun d- lage de s ärztlichen Schreibens vom 18. Juli 2011 klar sein müssen, dass die Gründe, deretwegen die Betreuung angeordnet wor den war, sämtlich weggefa l- len waren, so dass es bereits deshalb keinen Grund für eine weitere Prüfung durch den Betreuer und damit auch keinen Anlass zu weiterem Zuwarten des Betreu ungsgerichts gab. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen: AG Altenburg, Entscheidung vom 15.10.2012 - 1 XVII 242/11 - LG Gera, Entscheidung vom 16.01.2013 - 5 T 560/12 -
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