BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 101/14 vom 3. Dezember 2014 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 47 Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB das deutsche Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 101/14 - OLG Karlsruhe AG Mannheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schillin g, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das B e- schwerdegericht zurück ver wiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: A. Die Bet roffene begehrt die Eintragung ihrer Eigennamen als Vornamen und Geburtsname n in das Eheregister . Die Betro ffene besitzt die indonesische Staatsangehörigkeit. Ausweislich ihrer Geburtsurkunde lauten ihre Namen auf " D . K . Da . P . " , wobei nicht zwischen Vor - und Familiennamen unterschieden wird. Im November 2011 heiratete sie den deutschen Staatsan gehörigen C . V . . Die Eh e- leute wählten für die Namensführung in der Ehe das deutsche Recht und b e- stimmten den Familiennamen des Ehemanns zum Ehenamen. Ausweislich d er Bescheinigung des Standesamt s über die Namensänderung lautet der N ame 1 2 - 3 - der B etroffenen nunmehr " D . K . Da . P . (Eigennamen) V . " . Der Geburtsname lautet " D . K . Da . P . (Eigenname n ) " . Nachdem die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Standesamt) den Antrag der Betroffenen , diese Beurkundung dahi n abzuändern, dass als Vorname " D . K . " und als Geburtsname " Da . P . " in das Eheregister eingetragen werden, abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht de m Antrag der Betroffenen statt - gegeben und das Standesamt angewiesen, d i e N amen der Betro ffenen en t- sprechend einzutragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Sta n- desamt s zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich das Standesamt mit der z u- gelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht . I. Das Oberlandesgericht hat seine in StAZ 2014, 334 veröffentlichte En t- scheidung wie folgt begründet: Zwar habe die von der Betroffenen bei der Eheschließung vorgen omm e- ne Rechtswahl nicht dazu geführt, dass sich die Bildung ihres Namens insg e- samt nach deutschem Recht richte. Der Vorname der Betroffenen richte sich weiterhin nach indonesischem Recht, so dass die von ihr anlässlich der Eh e- schließung vorgenommene Rechts wahl nach Art . 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nur 3 4 5 6 - 4 - hinsichtlich ihres Familiennamens zur Anwendung deutschen Rechts führen könne. Der Anwendungsbereich des Art . 47 EGBGB sei bei zweckentspreche n- der Auslegung gleichwohl eröffnet. Das deutsche Sachrecht unterscheid e - ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet sei - nach Vor - und Familiennamen ; jede Person müsse einen Familiennamen und mindestens e i- nen Vornamen führen. Das indonesische Recht kenne eine solche durchg e- hende Unterscheidung nicht. Gesetzliche Vors chriften zur Namensführung exi s- tierten nur in Bezug auf die Namensänderung; im Übrigen sei die Namensfü h- rung von regional unterschiedlichen Bräuchen abhängig. Für die Betroffene se i- en gesonderte Vor - und Familiennamen nicht festgestellt worden. Die unte rschiedliche Systematik des deutschen Namensrechts einerseits und der bei der Betroffenen angewandten indonesischen namensrechtlichen Bräuche andererseits hätte für die Betroffene zur Folge, dass sie ohne eine A n- gleichungsmöglichkeit einen Namen führen müs ste, der nach unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden Konzepten gebildet sei: Wenn sie einen Familiennamen nach deutschem Recht führ t e, müsste sie anstelle eines Vo r- namens einen Eigennamen nutzen, der nach dem in ihrem Geburtsland gelte n- den namensrechtlichen Konzept die Funktionen von Vor - und Familiennamen übernehmen solle. Das sei für den Gebrauch des Namens ein erhebliches Hi n- dernis. Die Betroffene müsse in amtlichen Formularen und bei Rechtsgeschä f- ten, bei denen es auf eine Identifizierun g ankomme, die aus Indonesien übe r- nommene n Namen korrekterweise mit dem Zusatz " Eigennamen " kennzeic h- nen, um klar zu stellen, dass es sich eigentlich um Namen handele, die die Funktion von Vor - und Familienname übernähmen. Eine solche vollständige Angabe w ürden die üblicherweise verwendeten Vordrucke und Eingabemasken von Datenverarbeitungsanlagen häufig nicht vorsehen. 7 8 - 5 - Das sei mit dem Zweck des Art . 47 EGBGB nicht zu vereinbaren. Die Norm sei ausweislich der Gesetzesbegründung eingefügt worden, um den i n der Praxis oftmals erheblichen Schwierigkeiten zu begegnen, die auftreten könnten, wenn auf eine Person, die ihren Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht rechtmäßig erworben habe, nunmehr deutsches Namen s- recht anwendbar sei. Für diese Fälle hab e der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen wollen, eine Angleichung an das deutsche Namensrecht vorzune h- men, wobei er bei der Regelung in Art. 47 Abs . 1 Nr. 1 EGBGB ausdrücklich auch den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt habe, dass der ausländische N ame nicht zwischen Vor - und Familienname unterscheide. Der Zweck der Norm könne nur vollständig erreicht werden, wenn ihre Anwendung nicht auf Fälle beschränkt werde, in denen das Namensstatut vollständig, also hinsich t- lich des Vor - und des Nachnamens wech sele; die Schwierigkeiten, die zu der Neuregelung Anlass gegeben hätten, bestünden vielmehr auch dann, wenn lediglich der Familienname dem deutschen Recht unterstellt werde und deshalb ein Name geführt werden müsste, der unterschiedlichen, miteinander nich t zu vereinbarenden systematischen Grundsätzen folge. De mnach müsse ein Ausgleich bezüglich der Anwendung verschiedener Rechtsordnungen gefunden werden. Ein solcher Ausgleich könne hier dadurch vorgenommen werden, dass die Betroffene ihre in Indonesien erworbenen E i- gennamen in vollem Umfang weiterführe, sie aber Gelegenheit erhalte, diese Eigennamen teilweise als Vor - und teilweise als (Geburts - )Familienname zu bezeichnen und dadurch ihren Gebrauch in dem in Deutschland üblichen n a- mensrechtlichen System zu ermöglichen. Die vom indonesischen Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung vom 28. Februar 2012 , wonach es sich bei dem Namen " D . K . Da . P . " um einen Vornamen handele und " V . " der Familienname sei, habe 9 10 11 - 6 - im indonesisc hen Recht keine Grundlage und rechtfertige keine andere Beurte i- lung. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. 1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass ein ausländischer Ehegatte , der bislang nur Eigenna men geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen kann, wenn die Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsche s Recht gewählt haben; einen mehrgliedrigen Famil i- ennamen lässt das deutsche Namensrecht indes grundsätzlich nicht zu. a) Gemäß Art . 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Nach Abs atz 2 Satz 1 dieser Norm kö n- nen Ehegatten bei oder nach der Eheschließun g gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen , nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört (Nr. 1) oder nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr. 2) . Art . 10 Abs . 2 EGBGB begründet kein Namenswahlrecht, sondern e r- möglicht lediglich die Rechtswahl. Damit wird den Ehegatten eine k ollision s- rechtliche Wahlfreiheit zugunsten eines der zur Wahl stehenden Sachr echt e hinsichtlich des zu führenden Ehenamens eingeräumt (Erm an/Hohloch BGB 14. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 25; Bamberger/Roth/M äsch BGB 3. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 40). Das Wahlrecht ist grundsätzlich auf das Ehenamen s statut b e- grenzt, erfasst also nicht weitere, dem Personalstatut nach Art. 10 Abs. 1 EGB GB unterfallende Namensteile (Erman/Ho h loch BGB 14. Aufl. Art. 10 12 13 14 15 - 7 - EGBGB Rn. 26; Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 39; Staudi n- ger/ Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 263). Wählen die Ehegatten - wie hier - deutsches Recht zum Ehenamen s st a- tut , find et § 1355 BGB Anwendung. Gemäß dessen Absatz 2 können die Eh e- gatten den Geburtsnamen oder den zur Z eit der Erklärung über die Besti m- mung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes zum Eh e- namen bestimmen. Dabei meint der " geführte Name " in Abgre nzung zum G e- burtsnamen insbesondere den durch Heirat erworbenen Namen (Palandt/ Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1355 Rn. 4 mwN). Nach Art . 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB kann eine Person, die einen Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben hat und d e- ren Name sich fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung gege n- über dem Standesamt aus dem Namen Vor - und Familiennamen bestimmen. Die Angleichungserklärung nach Art . 47 EGBGB setzt nach Absatz 1 einen St a- tutenwechsel zum deutschen Recht voraus; es handelt sich um eine namen s- rechtliche Sachnorm des deutschen Rechts, deren Tatbestand einen Ausland s- bezug aufweist (Palandt/Thorn BGB 73. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 2) . b ) Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnet dem ausländischen Ehegatten ein N a- menswahlrecht in dem Umfang, wie es nötig ist, um die gewünschte Namen s- führung zu erreich en und dabei zu verhindern, dass die Qualität der Namen mehreren sich widersprechenden Sachr echten untersteht (Hepting StAZ 2008, 161, 165 f.; Krömer StAZ 2013, 130, 131 f.). Damit korrespondierend findet e ine Angleichung des Namens nach Art . 47 Abs. 1 EGB GB nur insoweit statt, wie es das deutsche Ehenamensrecht voraussetzt. 16 17 18 - 8 - Gilt nach einer Rechtswahl - wie hier - deutsches Ehenamensrecht, ist es dem ausländischen Ehegatten demgemäß zu ermöglichen , seinen Namen in die von § 1355 BGB vorausgesetzte Namen ssystematik einzupassen. aa) Für die Reichweite des durch das Ehenamensstatut eröffneten B e- stimmungsrecht s ist deshalb auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 1355 BGB abzustellen . Dabei ist der Wechsel des Namensstatuts dem § 1355 BGB zeitl ich und gedanklich vorgelagert. Da gemäß § 1355 Abs. 2 BGB der Geburtsname jedes Ehegatten - hier also auch der der Betroffenen - zum Ehenamen bestimmt werden kann, setzt die Wahl des Namens denknotwenig das Bestehen eines Geburtsnamens voraus. § 1355 Abs. 2 BGB baut mithin systematisch auf der dem deutschen Namensrecht zugrundeliegende n Einte i- lung in Vor - und Familiennamen auf und setzt sie voraus (Krömer StAZ 2013, 130, 132; Hepting StAZ 2008, 161, 166). Zur Rechtsfolge hat die getroffene Wahl, dass der E hegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen vo ranstellen oder anfügen kann (§ 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB). Auch das setzt voraus, dass Vorname und Geburtsname eindeutig bestimmt sind. Deshalb ist es dem ausländischen Ehegatten gemäß Art . 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGBGB zu ermöglichen, nach einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts aus seine n bish erigen Eigennamen Vor - und Familie n- name n zu bestimmen und sodann statt de s bestimmten Familiennamen s den Familiennamen des Ehegatten anzunehmen (jurisPK - BGB/Janal 7. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 18; Krömer StAZ 2013, 130, 1 32; Hepting StAZ 2008, 161, 165 f.; si ehe auch OLG Frankfurt FamRZ 2012, 370, 371; a.A. Henrich StAZ 2007, 197, 203, der allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eigennamen des ausländischen Ehe gatten im Eheregister als Vornamen einzutragen sind). 19 20 21 - 9 - bb) Dieses Ergebnis steht auch in Einkl ang mit den gesetzgeberischen Erwägungen zu Art. 47 EGBGB. Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Wide rsprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn aufgrund des deutschen Kollisionsrechts die Norm en ausländischen materiellen Rechts im Inland anz u- wenden sind; die Angleichung erfolgt dadu rch, dass auf der Grundlage der so genannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Recht s- norm im Inland vorgenom men wird (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 19 mwN). In der Gesetzesbegründung zum Personenstandsrecht s reformgesetz heißt es zu Art . 47 EGBGB, dass sich das Problem der namensrechtlichen A n- gleichung in vielen Kon stellationen und nicht nur bei einem Wechsel des N a- mensstatuts durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stelle. So kön n- ten zum Beispiel ausländische Ehegatten nach Art . 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bei der Bestimmung ihres Ehenamens deutsches Recht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Art . 47 EGBGB solle nunmehr für alle Fälle, bei denen deutsches Namensrecht g e lt e , der Name aber nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben sei oder auf di e- sem beruh e , die Mö glichkeit eröffnen, durch Erklärung gegenüber dem Sta n- desamt eine für das deutsche Namensrecht passende Namensform zu wählen (BT - Drucks. 16/1831 S. 79) . c) Durch die Bestimmung von Vorname und Familienname aus den E i- gennamen der Betroffenen wird zudem n icht über Gebühr in das indones i- sche Recht eingegriffen. Abgesehen davon, dass es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ohnehin an einer konkreten Ausgestaltung de s N a- 22 23 24 25 - 10 - men srechts fehlt, verlieren diese ihre Eigenschaft als Eigennamen nicht da - durch , dass sie gemäß dem in Deutschland bestehenden System in Vornamen und Nachnamen untergliedert werden. D amit stimmt auch die vom Beschwe r- degericht in Bezug genommene, vom indonesischen Generalkonsulat ausg e- stellte Bescheinigung vom 28. Februar 2012 überein , wonach es sich bei dem Namen " D . K . Da . P . " sogar um einen Vornamen handele und " V . " der Familienname sei. d ) Da sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, dass es dem ausländ i- schen Ehegatten in Fällen der vorliegenden Art ermö glicht werden muss, neben dem Vornamen auch einen Familiennamen zu bestimmen, kommt es auf den vom Beschwerdegericht ergänzend herangezogenen § 1355 Abs. 5 BGB und die damit einhergehende Streitfrage, ob das nach Art . 10 Abs. 2 EGBGB g e- wählte Recht auch fü r die Namensführung nach einer Scheidung bindend ist (vgl. NK - BGB/Mankowski 2. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 89 mwN zum Meinung s- stand ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 XII ZB 17/04 FamRZ 2007, 1540 ) , nicht an. e ) Z u be achten ist jedoch , dass na ch deutschem Namensrecht grun d- sätzlich nicht mehrere Eigennamen zum Familiennamen bestimmt werden können ; d ieses lässt einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht zu (Staudinger/Hausmann/Hepting BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 40; N K - BGB/Mankowski 2 . Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 22; Henrich StAZ 2007, 197, 198; Hepting StAZ 2008 161, 167 f.; jurisPK - BGB/Janal 7. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 5; MünchKommBGB/B i rk 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 27) . Nur ausnahm s- weise kann der Familienname in zweigliedriger Form besti mmt werden, etwa wenn infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende " Verfestigung " eingetreten ist und sich ein " echter Doppelname " gebildet h at (Hepting StAZ 2008, 161, 167 f.). Im Übrigen 26 27 - 11 - sind a l le Eigennamen gleichwertig , weshalb j eder von ihnen als Familienname geeignet ist . Dem Namensträger ist daher freizustellen, welchen er als Famil i- ennamen bestimmt (Hepting StAZ 2008, 161, 167). 2. Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keine n Bestand haben . a) Allerdings ist die Auffassung des Oberlandesgericht s, wonach die B e- troffene aus ihren Eigennamen gemäß Art . 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB Vor - und Geburtsnamen bestimmen kann, im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden . Die Ehe gatten ha b en nach den nicht zu beanstanden den Fes t- stellungen des Oberlandesgerichts gemäß Art . 10 Abs. 2 EGBGB eine Recht s- wahl dahingehend getroffen, dass sich das Ehenamensstatut nach deutschem Recht, also § 1355 BGB, richten und dass zum Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 2 BGB der Familienn ame des deutschen Ehemanns bestimmt werden soll. Zudem hat die Betroffene gegenüber dem Standesamt eine entsprechende formgerechte Erklärung gemäß Art . 47 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 4 EGBGB abgeg e- ben. b) Jedoch hat das Beschwerdeg ericht die Bestimmung zweier Eigenn a- men der Betroffene n zu Geburtsnamen als zulässig erachtet , ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass nach deutschem Nam ensrecht grundsätzlich nur ein F a milien name zu führen ist. Etwaige Ausnahmetatbestände hat das Obe r- landesgericht weder festgestellt noch sind solche Um stände ersichtlich. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben. Der Senat kann in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG nicht a b- schließend entscheiden, weil diese noch nich t zur Entscheidung reif ist. Die B e- troffene hat ein Wahlrecht, welche n ihrer Eigennamen sie zum Geburtsnamen 28 29 30 31 - 12 - bestimmen will. Zu dessen Ausübung (vgl. Art. 47 Abs. 4 EGBGB) wird das Oberlandesgericht der Betroffe nen Gelegenheit zu geben haben. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 30.06.2013 - Vö 8 UR III 38/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.01.2014 - 11 Wx 73/13 -
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