BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 10/13 vom 24 . April 2013 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . April 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Dr. Vézina und die Richt er Schilling, Dr . Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen . Wert: 126 Gründe: I. Die zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellte Beteiligte zu 1 ve r- langt Festsetzung ihrer Vergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 44 Das Amtsgericht hat eine Vergütung auf der Grundlage eines Stunde n- satzes von 33,50 ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsb e- schwerde der Beteiligten zu 1. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwe rdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629) in nicht zu beanstandender Weise angenommen , dass die Ausbi l- dung der Beteiligten zu 1 einer Hochschulausbildung nich t vergleichbar ist. Ein schützenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 darauf, dass sie we i- terhin den ihr zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44 ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 XII ZB 230/11, XII ZB 231/11 und XII ZB 232/11 juris jeweils Rn. 14 f. ) . 3 4 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grun dsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Vézina Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2012 - 94 XVII F 1 108 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012 - 25 T 622/12 - 6
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