BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10 /1 4 vom 18 . März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möh ring am 18. März 201 4 beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss de r 6 . Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 22. November 2013 wird auf Ko s- ten de s Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozessko stenhilfe für das vorgenannte Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269,36 Gründe: D ie Rechtsbeschwerde vom 24. Januar 2014 ist a ls Rechts mittel gegen den Verwerfungsbeschl uss des Berufungsgerichts auszulegen , weil eine sachl i- che Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordn e- te Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 - 3 - G egen die Verwerfung der Beruf ung durch das Landgericht nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO findet zwar d ie Rechtsbeschwerde statt ( § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ), jedoch ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht innerhalb der gesetzlich en Frist von e i- nem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 7. Dezember 2013 beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Antrag auf Bewill i- gung v on Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf E r- folg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hohenstein - Ernstthal, Entscheidung vom 16.09.2013 - 4 C 629/13 - LG Zwickau, Entscheidung vom 22.11.2013 - 6 S 164/13 - 2 3
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