ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIZB10.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 10/17 vom 12. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof e s hat am 12. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Ric hterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Das als "Revision " bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 hat das Landgericht vorläufig den Streitwert für den Rechtsstreit, mit dem die Klägerin nach Kündigung des Gir o- konto vertrags mit dem Beklagten von diesem die Rückzahlung des offenen Saldos begehrt, auf 5.631,0 2 Die gegen diesen Beschluss geric h- tete Beschwerde des Beklagten vom 14. Februar 2017 hat das Oberlandesg e- richt mit Beschluss vom 27. Februar 2017 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nic ht statthaft sei und kein nach § 67 GKG beschwerdefähiger Beschluss, der die Tätigkeit des G e- richts von der vorherigen Zahlung bestimmter Kosten abhängig mache und durch den der Beklagte beschwert wäre, vorliege. 1 - 3 - II. Da eine Revision nur gegen ein Urtei l statthaft ist (§ 542 Abs. 1 ZPO) und damit nicht gegen die hier angefochtene Entscheidung des Oberlandesg e- richts , ist das Schreiben des Beklagten vom 3. Mai 2017 gemäß dem dort formulierten Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ob erlandesgerichts auszulegen. Denn es wird eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 , vom 17. September 2014 IX ZB 51/14, juris Rn. 1 und vom 4. April 2017 XI ZB 5/17, juris Rn. 2 ). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ebenfalls unstatthaft und damit als u n- zulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn die s im Gesetz ausdrüc k- lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zug e- lassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ § 63, 68 GKG ) sieht in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts die Möglichkeit der Rech tsbeschwerde nicht allgemein vor und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist anders als die Nichtz u- lassung der Revision gegen ein Urteil (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (vgl. nur Senat sbeschluss vom 4. April 2017 XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mwN). 2 3 4 - 4 - Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und ve r- fassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, B e- schlüsse vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 1 33 ff., vom 8. November 2004 II ZB 24/03, WM 2005, 76, 7 7 und vom 4. April 2017 XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN ). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 25.01.2017 - 4 O 320/16 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.02.2017 - 2 W 12/17 - 5
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