ECLI:DE:BGH:2018:111018BIXZB10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/18 vom 11. Oktober 2018 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d en R ichter Grupp als Vo r- sitzenden , die Richterin Lohm ann, den Richter Prof. Dr. Pape , die Richterin Möhring und den Richter Meyberg a m 11. Oktober 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen . Gründe: Die Anhörungsr üge ist nach § 321a ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat entscheidet in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen Besetzung . Die Vorschrift des § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Besc hluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, MDR 2006, 168; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 321a Rn. 15a). Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Sena t hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2018 den Vortrag b eider Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das gilt auch hinsichtlich des 1 2 - 3 - Schriftsatzes des Antra gstellers vom 30. Juli 2018. Der Senat hat die Sache am 19. Juli 2018 beraten. Der Schriftsatz ist während der N iederlegung des Ber a- tungsergebnisses eingegang en. Er enthielt keine neuen Gesichtspunkte , so n- dern verwies nur auf die dem Senat bekannte und im Senatsbeschluss verwe r- tete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2018 . Dass der Antragsteller di e rechtlichen Schlussfolgerungen, zu denen der Senat gelangt ist, für unzutreffend hält, verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13). Grupp Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 27.01.2017 - 3 O 35/17 - OLG Kobl enz, Entscheidung vom 11.01.2018 - 2 U 138/17 AVAG -
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