ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZB10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/18 vom 19. Juli 2018 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGV 44/2001 Art. 34 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Die Vollstreckung eines Urte ils, welches der verurteilten Fernsehanstalt aufgibt, eine nach Ansicht des Gerichts des Urteilsstaats in einer Äußerung enthaltene G e- schichtsverfälschung zu bedauern und sich für eine nach Ansicht des G e richts des Urteilsstaats hierin zu sehende Persönlic hkeitsrechtsverletzung zu entschuldigen, verstößt offenkundig gegen das Grundrecht auf negative Me i nungsfreiheit und gegen den deutschen ordre public. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grup p, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg a m 19. Juli 2018 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden der Beschluss des 2 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Jan u- ar 2018 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27. Januar 2017 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, das Urteil des Appellationsgerichts Krakau , Polen, vom 22. Dezember 2016 I A C a 1080/16 mit der Vollstreckungsklau sel zu versehen, wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrens wird auf Gründe: I. Am 15. Juli 2013 veröffentlichte die Antragsgegnerin , eine deutsche Fernsehanstalt, auf ih rer Internetseite folgende aus dem Französischen übe r- setzte A nkündigung einer Sen dung des Fernsehsenders Arte : 1 - 3 - " Verschollene Filmschätze 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager Deutschland, April 1945. Wenige Tage vor Kriegsende öffnen die alliie r- ten Truppen, die an der westlichen Front vorrücken, zahlreiche Arbeits - und Kon zentrationslager - und zeigen der ganzen Welt die entsetzlichen Zeugnisse des Nazi - Terrors. Die Entdeckung der polnischen Vernic h- tungslager Majdanek und Auschwitz durch sowjetische Soldaten im Juli 1944 und Januar 1945 hatte bei den Alliierten noch kaum für Aufruhr g e- sorgt. Erst als die Amer ikaner die de utschen Lager Ohrdruf, Buchenwald und Dachau entdeckten, enthüllte sich das ganze Ausmaß der nationa l- sozialistischen Grausamkeit. Die drei alliierten Generäle trafen als unmi t- telbare Reaktion folgende Entscheidungen: die sofortige und umfasse n- de Dokumentat ion der Grausamkeit, die Konfrontation der deutschen Bevölkerung mit den Naziverbrechen und die Besichtigung der La ger Am 19. Juli 2013 beanstandete die Botschaft der Republik Polen i n Deutschland die Formulierung " polnische Vernichtungslager " . Die Antragsge g- nerin korrigierte den Text am selben Tag dahingehend, dass es nunmehr hieß: " Die Entdeckung der deutschen Vernichtungslager auf polnischem Gebiet Ma Der Antragsteller ist polnischer Staatsangeh öriger und ehemaliger Häf t- ling der Konzentrationslager Auschwitz - Birkenau und Flossenbürg. Mit Anwalt s- schreiben vom 19. Juli 2013, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 29. Juli 2 3 - 4 - 2013, beanstandete er ebenfalls die Formulierung " polnische Vernichtungsl a- ger " und behauptete, hierdurch in seinen Persönlichkeitsrechten, insbesondere seiner Nationalidentität und seiner Nationalwürde, verletzt worden zu sein. Er verlangte die Veröffentlichung einer von ihm vorformulierten Entschuldigung in deutscher und polnische r Sprache in einer polnischen Tageszeitung und auf der Internetseite der Antragsgegnerin sowie Zahlung von 50.000 polnische Zloty an die Vereinigung " Patria Nostra " . Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 und 15. A u- gust 2013 entschuldigte sich die Antragsgegnerin beim Antragsteller für die Formulierung " polnische Vernichtungslager " und drückte ihr Bedauern aus. Mit Schreiben vom 14. August 2013 entschuldigte si ch auch der Fernsehsender Arte . Am 11. April 2016 veröffentlichte die Antragsgegnerin folgende Korrektu r- n achricht: " ZDF.de zu " Verschollene Filmschätze " , Juli 2013 In einer auf unserer Website im Juli 2013 erschienen en Ankündigung der Dokumentation " Verschollene Fil m schätze. 1945. Die Befreiung der Ko n- zentrationslager " wurde irrtümlich die falsch e Formulie rung " polnische Konzentrations lager Majdanek und Auschwitz " verwendet. Selbstve r- ständlich handelt e es sich um deutsche Vernichtungslager im besetzten Polen. Die Dokumentation lässt an diesen Fakten auch keinerlei Zweifel aufkommen. Die fehlerhafte Formulie rung in der Programmankündigung, die aus einer unachtsamen Übersetzung aus einer Zulieferung des Fer n- sehsenders ARTE stammte, wurde unverzüglich korrigiert. Wie bereits seinerzeit zum Ausdruck gebracht, bedauern wir diese unachtsame, fa l- sche und irrtümlich e Formulierung und bitten alle Menschen, die sich dadurch in ihren Gefühlen verletzt sehen, um Entschuldigung. " - 5 - Im Jahr 2014 klagte der Antragsteller vor dem Bezirksgericht Krakau, Polen, gegen die Antragstellerin auf Veröffentlichung der von ihm vorf ormulie r- ten Entschuldigung und Zahlung von 50.000 polnischen Zloty. Di e Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 verurteilte das Appellationsgericht Krakau die A n- tragsgegnerin wie folg t zur Abgabe einer auf ihrer Internetseite zu veröffentl i- chenden Entschuldigung : " Dem Beklagten wird die Ve rpflichtung auferlegt, sich bei dem Kläger zu entschuldigen, indem auf der unter der Internetadresse b e- triebenen Internethauptseite eine in deutscher Sprache in der Schriftgr ö- ße 14 zu erfassende sowie durch Rahmen und Fettschrift hervorzuh e- bende Entschuldigung folgenden Inhalts : " Zweites Deutsches Fernsehen, der Herausgeber des Internetportals , bedauert, dass in der Veröffentlic hung vom 15. Juli 2013 auf dem Portal in dem Artikel " Verschollene Filmschätze, 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager " eine inkorrekte und die G e- schic h te des polnischen Volkes verfälschende Formulierung, die unte r- stellt, dass die Vernichtu ngslager Majdanek und Auschwitz von Polen e r- richtet und geführt wurden, erschienen ist und entschuldigt sich bei Herrn K . T . , welcher in einem deutschen Konzentrationslager inha f- tiert war, für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere der Nationalidentität (Gefühl der Zugehörigkeit an das polnische Volk) und seiner Nationalwürde. " für die Dauer von 1 Monat zu veröffentlichen ist. " 4 - 6 - Die Antragsgegnerin veröffentlich t e diesen Text in der Zeit vom 23. D e- zember 2016 bis z um 23. Januar 2017 auf ihrer Internetseite. Der Antragsteller hält die Veröffentlichung aus verschiedenen Gründen für unzulänglich. Er hat beantragt, das genannte Urteil des Appellationsgerichts Krakau im Inland für vollstreckbar zu erklären. Das Landg ericht hat antragsg e- mäß entschieden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben . Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung des Antrags auf Vol l- streckbar keitserklärung erreichen. II. D ie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen der V o- rinstanzen und z ur Abweisung des Antrags des Antragstellers. 1 . Die Rechtsbeschwerde is t zulässig. a) Das Verfahren der Vollstreckbarkeitserklär ung richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO aF) . Die Klage des Antra gstellers im Ausgangsprozess ist im Jahr 2014 , mithin vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssa chen (EuGVVO ) gilt deshalb 5 6 7 8 9 - 7 - noch altes Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 IX ZB 39/13, WM 2016, 574 Rn. 3) . Daneben sind die Vorschriften des Anerkennungs - und Vollstr eckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19. Februar 2001 in der Fa s- sung vom 30. Nove mber 2015 (BGBl. I S. 2146 ) entsprechend anzuwenden ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 VII ZB 64/15, WM 2017, 1261 Rn. 13; vom 31. Mai 2017 VII ZB 2/17, WM 2017, 1422 Rn. 5; vom 8. Februar 2018 IX ZB 10/18, Rn. 4 ). b) Die Rechts beschwerde ist gemäß Art. 44 EuGVVO aF, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragsgegneri n hat die Vorausse t- zungen einer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 GG schlüssig und su b- stantiiert dargelegt (vgl. zum Zulässigkeitsgrund einer Grundrechtsverletzung BGH, Be schluss vom 25. September 2003 III ZB 68/02, WM 2004, 703, 704; zu den Anford erungen an die Darlegung des Zulässigkeitsgrundes vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 IX ZB 192/07, NJW - RR 2009, 1292 Rn. 4; vom 25. März 2010 V ZB 159/09, MDR 2010, 830). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Vollstr e- ckung d es Urteils des Appellationsgerichts Krakau vom 22. Dezember 2016 wider spräche offensichtlich dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF). a ) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Antragsge gnerin habe, was sie selbst nicht in Abrede stelle, mit der Formulierung " polnische Vernic h- tungslager " eine unrichtige Tatsache be haupte t . Eine unrichtige Tatsachenb e- hauptung unterfalle nicht dem Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Anna hme einer hierdurch bewirkten Persönlichkeitsverletzung des A n- 10 11 12 - 8 - tragstellers, der polnischer Staatsangehöriger und in Auschwitz inhaftiert gew e- sen sei, verstoße ebenfalls nicht gegen das Grundgesetz. Auch nach deu t- schem Recht könne der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unricht i- gen Tatsachenbehauptung verlangen. Mit der Angemessenheit der zur Beseit i- gung der Verletzungsfolgen notwendigen Maßnahmen habe sich das Gericht des Urteilsstaates sehr eingehend und ausgewogen befasst. Es habe nicht die Demüt igung oder Bestrafung der Antragsgegnerin beabsichtigt, sondern umg e- kehrt deren Geschichtsbewusstsein besonders hervorgehoben. Auch dem B e- richtigungsanspruch des deutschen Rechts wohne ein entschuldigendes, nä m- lich die Schuld tilgendes, wiedergutmachendes Element inne. Eine inhaltliche Überprüfung des Urteils des Gerichts des Urteilsstaates sei dem Gericht des Vollstreckungsstaates verwehrt. Auf die Erfüllung des titulierten Anspruchs kö n- ne sich die Antragsgegnerin im Exequaturverfahren ebenfalls nicht beru fen. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentl i- chen Punkten nicht stand. aa ) Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF wird eine ausländische Entscheidung dann nicht für vollstreckbar erklärt , wenn die Vol l- s treckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das Gericht des Volls treckungs s taates bei Anwendung des eigenen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekomm en wäre . Die ausländische Ent scheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachge prüft werden ( Art. 45 Abs. 2 Eu G VVO aF; Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist viel meh r, ob das Ergebnis der A n- wendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedank en der Regelungen des Vollstreckungsstaates und den in ihnen enthaltenen G e- 13 14 - 9 - rechtigke itsvorstellungen in so starkem W ider spruch steht, dass es für den Vol l- streckun gsstaat nicht tragbar ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 IX ZB 61/16, WM 2017, 1428 Rn. 14 mwN). Es geht um das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts; a uf die Begründung kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht an (vgl. Stadler in Mu sielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 328 Rn. 24 ; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23 . Aufl., § 328 Rn. 101 ) . Die Vollstr e- ckung der ausländischen Entscheidung wird nicht zugelassen , wenn sie im E r- gebnis gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz des Vollstreckungsstaat es verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu dessen Rechtsordnung stünde. Bei dem Verstoß muss es sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesen t- lich geltenden Rechtsnorm oder ein es dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln ( EuGH, NJW 2009, 1938 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 17. September 2015 IX ZB 47/14, ZVI 2016, 14 Rn. 8). bb ) Die Vollstreckung des Urteils des Gerichts des Urteilsstaates , mit welchem die Antragsgegner in zur Abgabe der im Tatbestand mitgeteilten Erkl ä- rung verurteilt worden ist, griffe in nich t hinnehmbarer Weise in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG a uf freie Meinungsäußerung ein . (1 ) Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Rahm en der Vollstreckba r- keitserklärung ist nicht die Äußerung, die Gegenstand des Rec htsstreits vor den Gerichten des Urteilsstaates war. Der Senat hat also nicht selbständig zu beu r- teilen , wie die i m Tatbestand mitgeteil te Programmanzeige zu verstehen war . Nu r zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass eine Aussage des Inhalts, die Lager Majdanek und Auschwitz seien von Polen betrieben worden , eine u n- richtige Tatsachenbehauptung darstellt. Die Äußerung, Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetze nder Tatsachenbehauptungen, deren fehlender 15 16 - 10 - Wahrheitsgehalt bereits im Zeitpunkt der Äußerung, Aufrechterhaltung oder Weiterverbreitung feststeht, wird von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geschützt (BVerfGE 99, 185, 197; BGH, Urteil vom 16. Juni 1998 VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 101; vom 17. Dezember 2013 VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23; vom 16. Januar 2018 VI ZR 498/16, WM 2018, 630 Rn. 38; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 15). (2) Geg enstand der rechtl ichen Prüfung im Rahmen der Vollstreckba r- keitserklärung ist vielmehr ausschließlich die Erklärung, zur deren Abgabe das Gericht des Urteilsstaates die Antragsgegnerin verurteilt hat. Die Antragsgegn e- rin ist dazu verurteilt worden , die Bewertung, die ihre E rklärung durch das poln i- sche Gericht erfahren hat, als eigene Meinung zu übernehmen und zu verö f- fen t lichen. Dies verstößt offenkundig gegen das Grundrecht der Antragsgegn e- rin aus Art. 5 Abs. 1 GG. (a) Nach Art . 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild f rei zu äußern und zu verbreiten . Dieses Recht findet g e- mäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der per sönlichen Ehre. Die Freiheit der Meinungsäußerung umfasst auch die negative Meinungsfreiheit, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern und insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, eine fremde Meinung als eigene verbreiten zu müssen (BVerfGE 65, 1, 40 f; 95, 173, 182; BVerfG, WM 2018, 1167 Rn. 21; Drei er/Schulze - Fielitz, GG, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 74; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 1 5 . Aufl., Art. 5 Rn. 11). ( b ) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturtei l ei n- zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, welche der uneingeschränkten Beurtei lung 17 18 19 - 11 - durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 1. März 2016 VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 33) . Tatsachenbehauptungen sind durch die objekt i- ve Beziehung zwischen Äu ßerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgege n- über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezi e- hung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Au ssage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äuß e- rung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellu ngnahme, des Dafürhaltens oder M einens geprägt ist, wird sie als Me i- nung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesc hützt. Das gilt in s- besondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 1. März 2016, aaO mwN). ( c ) Die Erklärung, zu deren Abgabe die Antragsgegnerin verurteil t wo r- den ist, stellt eine Meinungsäußerung in diesem Sinne dar. D er Text, der Au s- gangspunkt des Vorprozesses war, wird nicht im Wort laut, sondern in wertender Umschreibung wiedergegeben . Die festgestellten Tatsachen die Antragsge g- nerin hat eine Sendung ü ber die Befreiung bestimmter in Deutschland beleg e- ner Konzentrationslager anhand von Originalaufnahmen a us der damaligen Zei t unter Hinweis darauf angekün digt , dass erst hierdurch die ganze Tragweite der nati onalsozialistischen Verbrechen be kannt geworden sei , während die Befre i- ung der in Polen belegenen Lager, jedenfalls missverständlich als " polnische " Lager bezeichnet, kaum Aufsehen erregt h abe finden sich in dieser Umschre i- bung nicht wieder . Die Antragsgegnerin soll vielmehr losgelöst von dem u r- 20 - 12 - sprüng lichen Text ihrer Programmankündigung bedauern, eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung verwandt zu haben, und sich beim Antragsteller für die Verletzung seiner Persönlichkeit s- rechte entschuldi gen. Die Umschreibu ng einer zudem nicht zusammenhä n- gend wiedergegebenen Programmankündigung als Geschichtsverfälschung und als Verletzung des Persönlichkeitsrecht s eines ehemaligen KZ - Häftlings ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, nicht jedoch eine Tatsa che , der en Wahrheitsgehalt überprüft werden könnte . Mit dem Ausdruck des Bedauerns und mit der Bitte um Entschuldigung soll sich die Antragsgegnerin diese r B e- wer tung anschließen und als eigene Meinung veröffentlichen . Die Möglichkeit einer Distanzierung etwa in de r Form, dass die zu veröffentli chende Erklärung als fremde, auf dem Urteil eines polnischen Gerichts beruhende Aussage g e- kennzeichnet wird, ist damit ausgeschlossen. (3 ) Die Antragsgegnerin ist, wie schon gesagt, nicht berechtigt zu b e- haupten, dass d ie im heutigen Polen belegenen Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz von Polen betrieben worden seien . Die Wertung des Gerichts des Urteilsstaates, sie habe durch die Veröffentlichung der eingangs wiederg e- gebenen Programmankündigung die polnische Gesc hichte verfälscht und die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers, insbesondere dessen Nationalident i- tät, verletzt, braucht sie jedoch nicht als eigene zu übernehmen. Nach gefesti g- ter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgericht s- hofs kann niemand von Rechts wegen gezwungen werden, sich fremde Wertu r- teile un d Meinungen zu e igen zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 1953 VI ZR 51/52, BGHZ 10, 104, 105 ; vom 22. April 2008 (VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16) . Im zuletzt genannten Urteil h eißt es, die Berichtigung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht übe r- prüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, also ein wertendes 21 - 13 - Urteil enthalten, könne nicht verlangt werden. Die Pflicht zur Übernahme e iner fremden Mei nung säußerung un terliegt denselben verfa ssungsmäßigen Gre n- zen wie diejenige zum Unterlassen einer eigenen Meinung säußerung . Das Bundesverfassungs ge r i cht geht ebenf alls davon aus, dass ein Überzeugung s- wandel nicht verlangt werden kann (BVerf GE 28, 1 ff). In einer neueren En t- scheidung hat es angenommen, die Presse dürfe nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichter stattung, die sich später als unrichtig erwiesen habe, nicht zu einer (eigenen) Neubewertung der veränderten Sachlage verpflichtet wer den (BVerfG, WM 2018, 1167 Rn. 21). Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht es hier nicht darum, ob die Ausgangserklärung die eingangs zitierte Pr o- grammankündigung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Es geht um die Frage, ob die Antragsgegnerin zur Übernahme einer fremden Meinung verpflichtet werden kann. Wenn schon die Pflicht zur Abgabe einer eigene n Stellungnahme gegen die negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verstößt, gilt di es erst recht für die Pflicht , eine vorgegebene Bewertung als eigene Meinung veröffen t- lichen zu müssen. cc) Der durch eine Vollstreckung des Urteils des Gerichts des Urteil s- staates bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG verstieße offensichtlich gegen den verfassungsrechtlic hen Verhäl t- nismäßigkeits grundsatz . (1 ) Entsprechend § 1004 BGB kann ein Betroffener vom Störer die B e- richtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidr i- g e Störung abschließend zu beseitigen. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Berichtigungsanspruchs müssen jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend unterscheidet die Rechtsprechung des 22 23 - 14 - Bundesgerichtshofs zwischen verschiede nen Abstufungen des Berichtigung s- anspruchs, etwa einem Widerruf, einer Richtigstellung bei entstellender Einse i- tigkeit einer Reportage, einem Abrücken von übernommenen Äußerungen Dri t- ter oder einer Richtigstellung , wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspek t u n- wahr ist, der dem Leser durch ihre n Kontext übermittelt wird. Die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten werde, stellt eine weitere Konkr e- tisierung des Berichtigungsanspruchs dar. Die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs hat schließlic h einen " äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsa n- spruch " entwickelt, gerichtet auf eine ergänzende Meldung oder Mitteilung nach günstigem Ausgang eines Strafverfahrens, über das zuvor rechtmäßig berichtet worden war (BGH, Urteil vom 18. November 2014 VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 14 mwN) . Der Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträc h- tigung beseitigende Erklärung muss sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten. Unter Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkei tsrechts des Betroffenen einerseits, des Grundrechts des Störers aus Art. 5 GG andererseits ist die schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des Störungszustandes geeignet ist (BGH, Urteil vom 18. Nove m- ber 2014, aaO Rn. 40 mwN) . (2) Die Ve rpflichtung eines Presseunternehmens oder einer Rundfunk - oder Fernsehanstalt zur Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt einen e r- heblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 MRK dar. Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheiden selbst, wie und worüber sie b e- richten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung von Rundfunk und Film werden dur ch Art. 5 GG gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) . Die Antragsgegnerin hat die zunächst von der poln i- schen Botschaft in Deutschland beanstandete Formulierung " polnische Ko n- zentrationslager " , die vier Tage lang abrufbar war, noch am Tag der Beansta n- 24 - 15 - dung berichtigt. Noch vor der Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaa tes hat sie die eingangs mit geteilte Korrekturnachricht veröffentlicht, in welcher erlä u- tert wurde, dass die beanstandete Formulierung auf einer unsorgfältigen Übe r- setzung eines angeschlossenen Fernsehse nders beruhte, in welcher die A n- tragsgegnerin ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht hat und in welcher sie alle Menschen um Entschuldigung gebeten hat , die in ihren Gefühlen verletzt wo r- den sein könnten. D iese Berichtigung und diese Erklärung beruhen auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Antragsgegnerin, mit einer von ihr als f ehlerhaft erkannten Veröffentlichung umzugehen. Der besonderen Betroffe n- heit des Antragstellers, eines ehemaligen Häftlings i m Konzentrationslager Au schwitz - Birkenau , hat die Antragsgegnerin durch zwei persönliche Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigte n des Antragstellers vom 31. Juli 2013 und vom 15. Au gust 2013 Rechnung getragen, in denen sie ihr Bedauern zum Au s- druck gebracht und um Entschuldigung gebeten hat ; auc h der Sender Arte, von dem der aus der französische n Spra che übersetzte Text stammte, ha t sich beim Antragsteller entschuldigt . Angesichts der unverzüglich erfolgten Richtigstellung, der veröffentlic h- ten Entschuldigung und der Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragste l- ler persönlich übersteigt es jedes Maß, wenn die Antragsgegnerin nunmehr den vom Gericht des Urteilsstaats vorgegebenen , schon für sich genommen ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG offensichtlich verletzenden Text für einen Zei t- raum von eine m Monat durch Schriftgröße, Fettdruck und Rahmen hervorgeho - 25 - 16 - ben auf ihrer S tartseite veröffentlichen muss. Dies ist weder zur Beseitigung einer fortwirkenden Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers erforde r- lich noch der Antragsgegnerin zumutbar. Kayser Lohmann Grupp Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Mainz, Entsche idung vom 27.01.2017 - 3 O 35/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2018 - 2 U 138/17 AVAG -
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