ECLI:DE:BGH:2018:080218BIXZB10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/18 vom 8. Februar 2018 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring a m 8. Februar 2018 beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Appellationsgerichts Krakau vom 22. Dezember 2016 (I Aca 1080/16) darf bis zur En t- scheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 2018 nicht über Ma ß regeln zur Sicherung hinausgehen. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Klauselerteilung hinsichtlich des vorbezeichneten Urteils des Appellationsgerichts Krakau vom 2 2. Dezember 2016 wird abgelehnt. Gründe: I. Durch Urteil des Appellationsgerichts Krakau (Polen) vom 22. Dezember 2016 i st die Antragsgegnerin zur Abgabe einer auf ihrer Internetseite zu verö f- fentlichenden Entschuldigung verurteilt worden . Das Urte il ist nicht rechtskräftig. Nach Darstellung der Antragsgegnerin hat d as Polnische Obers te Gericht die 1 - 3 - von ihr, der Antragsgegnerin, eingelegte Kassationsbeschwerde zugelassen und zur Untersuchung in einer mündlichen Verhandlung überwiesen. Der Antrag steller hat beantragt, das genannte Urteil des Appellationsg e- richts Krakau im Inland für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat a n- tragsgemäß entschieden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben . Das Beschwerdegericht ha t die Zwangsvollstreckung bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auf Sicherungsma ß- regeln beschränkt . Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der Kassationsb e- schwerde hat das Beschwerdegericht abgelehnt. Mit ihrer rechtzeitig eingele g- ten u nd begründeten Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Aufh e- bung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung erreichen. Sie beantragt vorab , das Verfahren der Klauselerteilung auszusetzen sowie an zuordnen, dass bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. II. D er Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Vollstreckbarkeitserkl ä- rung bleibt ohne Erf olg. 1 . Grundlage der Entscheidung über den Aussetz ungsantrag ist Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Ha n- delssachen vom 22. Dezemb er 2000 (EuGVVO aF) . Die Klage des Antragste l- lers ist im Jahr 2014 eingereicht worden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung 2 3 4 - 4 - (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. D e- zember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerke nnung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( EuGVVO ) gilt deshalb noch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssa chen vom 22. Dezember 2000 . Daneben sind die Vorschri f- ten des Anerkennungs - und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Fe b- ruar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146, AVAG) anzuwenden . Zwar verweist § 1 AVAG nicht mehr auf die EuGVVO aF. Die dadurch entstandene unbeabsichtigte Regelungslücke - es gibt keine Ausfü h- rungsvorschriften mehr für Verfahren alten Rechts - ist nach g efestigter Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs durch eine analoge Anwendung der Vo r- schriften des AVAG zu schli eßen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/15, WM 2017, 1261 Rn. 13; vom 31. Mai 2017 - VII ZB 2/17, WM 2017, 1422 Rn. 5; jeweils mwN). 2. Nach Art. 46 EuGVVO aF kann auf Antrag des Schuldners das Verfa h- ren der Vollstreckbarkeitserklärung ausge setzt werden, wenn gegen die En t- scheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat gegen das Urteil des Appellationsgerichts Krakau eine Kassationsbeschwerde erh o- ben. Der Senat hat nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über den Ausse t- zungsantrag zu entscheiden. Der Umstand, dass ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Aussetzung des Ve r- fahrens über die Vollstreckba rk eitserklärung; denn Art. 38 Abs. 1 EuGVVO aF lässt ebenso wie Art. 39 EuGVVO und wie früher Art. 3 1 des Brüsseler Übe r- einkommen s vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Han delssachen 5 - 5 - (EuGVÜ) eine Vollstreckbarkeitserklärung nicht rechtskräftiger Entscheidungen grundsätzlich zu ( EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - C - 183/90, juris, Rn. 28 f zu Art. 38 EuGVÜ; vgl. auch MünchKomm - ZPO/Gottwald, 5. Aufl., Art. 51 VO (EU) 1215/201 2 Rn. 1) . Eine Aussetzung kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere dann, wenn der Rechtsbehelf im Ursprungsmitglie d- staat Aussicht auf Erfol g verspricht . Da d ie Entscheidung, die vollstreckt wer den soll, vom Gericht des Vollstreckungsst aates aber keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden darf (Art. 36 EuGVVO aF, Art. 52 EuGV VO, Art. 34 Abs. 3 EuG VÜ), kann die Erfolgsaussicht des Rechts behelfs nicht mit Umständen b e- gründet werden, die schon Gegenstand der Verhandlung vor dem Gericht des Ausgangsstaates war en (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - C - 183/90, juris , Rn. 32 zu Art. 38 EuGVÜ; BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler/von Hein, Europä i- sches Zivilprozessrecht, 9. Auf l., Art. 46 EuGVO Rn. 5; Saenger/Dörner, ZPO, 7. Aufl., Art. 51 EuGVVO Rn. 5; krit. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfa h- rensrecht, 3. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 18 ff ; Stein/Jonas/Oberhammer, ZPO, 22. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 9 ). Neue, im bisherigen Re chtsstreit vor den po l- nischen Gerichten noch nicht vorgetragene Umstände , die nach polnischem Recht eine Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts Krakau erwarten l assen , weist die Begründung der Rechtsbeschwerde und des Aussetzungsa n- trags nicht nach. III. A uf Antrag der Antragsgegnerin wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Appellationsgerichts Krakau vom 22. Dezember 2016 bis zur En t- scheidung über die Rechtsbeschwerde gemäß § 22 Abs. 3 AVAG auf Maßr e- 6 - 6 - geln zur Sicherung beschränkt. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass eine weitergehende Vollstreckung für sie einen nicht zu ersetzenden Nachteil mit sich bringen würde. Die Verurteilung ist auf die Veröffentlichung einer vorform u- liert en Entschuldigung gerichtet. E ine Vollstreckung würde bedeuten, dass die Antragsgegnerin diese Erklärung veröffentlichen müsste, bevor der Senat über die Frage der Vollstreckbarkeit im Inland entschieden hat . Die nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte sowie fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09, FamRZ 2009, 1402 Rn. 8 mwN ). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 27.01.2017 - 3 O 35/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2018 - 2 U 138/17 AVAG -
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