ECLI:DE:BGH:2019:160719BXIZB10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 10/18 vom 16. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richte- rinnen Dr. Meng es und Dr. Derstadt am 16. Juli 2019 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfa hrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Ab- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Bek lagten. Die Parteien schlossen im Dezember 2004 einen Darlehensvertrag über 62.000 Januar 2015 festen Nominalzinssatz von 1 2 - 3 - 4,04% p.a. Die Beklagten erbrachten vertragsgemäße Leistungen. Im Juni 2013 einigten sich die Parteien auf g eänderte Darlehenskonditionen. Unter dem 18. Juni 2016 widerriefen die Beklagten ihre auf Abschluss des Darlehensver- trags gerichteten Willenserklärungen. Dem daraufhin anhängig gemachten Begehren der Klägerin festzustel- len, dass der bestimmt bezeichnete Darlehensvertrag durch den von den Be- klagten am 18. Juni 2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldver- hältnis umgewandelt worden sei, sondern wirksam fortbestehe, hat das Landge- richt entsprochen. Die auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzunge n ge- richtete Widerklage der Beklagten hat es abgewiesen. Die Beklagten hätten das Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Zwar führe die hier: elfeinhalb- jährige vorbehaltlose Vertragserfüllung grundsätzlich nicht dazu, dass der Wi- derruf als recht smissbräuchlich zu erachten sei. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Darlehensnehmer darüber hinaus seinen Willen, an dem Ver- trag festzuhalten, dokumentiert habe, den Vertrag anschließend anstandslos bediene und sich erst Jahre später nach einer weiter en Absenkung des Zinsni- veaus zum Widerruf entschließe. Im konkreten Fall seien im Juni 2013 auf Wunsch der Beklagten schon vorzeitig die neuen Zinskonditionen vor Ablauf der zunächst vereinbarten Zinsbindungsfrist neu verhandelt und angepasst worden. Die B eklagten seien daran interessiert gewesen, das aus damaliger Sicht gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Zins günstigere Zinsniveau schon vorzeitig festzuschreiben. Deshalb seien sie auch bereit gewesen, zum 31. Januar 2015 eine zusätzliche Tilgung zu er bringen. Durch dieses Verhalten, auf das sich die Klägerin eingelassen habe, hätten die Beklagten dokumentiert, dass sie bereit gewesen seien, das Darlehen zu günstigeren Konditionen fortzu- führen. In der Folgezeit hätten sie das Darlehen weiter jahrelang o rdnungsge- mäß bedient, so dass die Klägerin mit einem Widerruf nicht mehr habe rechnen müssen. Die Beklagten hätten die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung "von ihrem 3 - 4 - objektivierten Empfängerhorizont her betrachtet" richtig verstanden. Bei dem erst im Jahr 20 16 erklärten Widerruf sei es ihnen ersichtlich nicht darum gegan- gen, sich wegen einer eventuell übereilten Entscheidung durch Widerruf zu lö- sen, sondern allein darum, unter Ausnutzung einer aus ihrer Sicht gegebenen formalen Rechtsstellung finanzielle Vort eile in Form der von ihnen geltend ge- machten Nutzungsentschädigung zu ziehen. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Berufungsbe- gründungsschrift haben sie mit den Sätzen eingeleitet, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben un d die Widerklage abgewiesen. Das land- gerichtliche Urteil werde daher in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Sie haben die Ausführungen aus der Klageerwide- rung um ein Wort gekürzt wörtlich wiederholend zur Treuwidrigkeit d es Wider- rufs vorgetragen, die Ausübung des Widerrufsrechts sei weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Der Senat habe in seinem Urteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 ff.) in einem Fall, in dem der Widerruf rund sie- ben Jahre nach vollständ iger Beendigung des Darlehensvertrags erklärt worden sei, entschieden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts auch nach vollständi- ger Rückzahlung des Darlehens weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt sei, und das dortige Berufungsurteil aufgehoben. "Bei la ufenden Kreditgeschäften" gebe es belegt durch eine weitere Entscheidung des Senats "für Verwirkung und unzulässige Rechtsausübung erst Recht keinen Raum". "Insoweit dürften die Argumente der Klägerin zu der Wirksamkeit ihrer Widerrufsbelehrung und der Verwirkung sowie der unzulässigen Ausübung des Widerrufsrechts überholt sein". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach Erteilung ei- nes Hinweises als unzulässig verworfen, weil sich die Berufungsbegründungs- 4 5 - 5 - schrift in der wörtlichen Wied ergabe der Klageerwiderung erschöpft habe und die Berufung damit nicht wirksam begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mw N), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr, ohne d en Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) oder auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zu verletzen, im Einklang mit der höchstrichterli- chen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gela ngt, die Berufung der Beklagten sei nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet worden. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rech tsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei- dung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entge- gensetzt (Senatsurteil vom 2. April 2019 XI ZR 466/17, juris Rn. 13; Senatsbe- 6 7 8 - 6 - schlüsse vom 27. Mai 2008 XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 XI ZB 26/08 , juris Rn. 11, jeweils mwN). Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheb- lichkeit für die angef ochtene Entscheidung herleitet (Senatsurteil vom 2. April 2019, aaO, mwN). Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2008, aaO, vom 12. Mai 2009, aaO, vom 1. März 2011, aaO, und vom 23. Oktob er 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder le- diglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsurteil vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2019 XI ZB 9/18, juris Rn. 8). Ungenügend sind insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2008, aaO, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 IX ZB 46/12, juris Rn. 7). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklag- ten nicht. Sie setzt sich über die formelhafte Einleitung hinaus, das Landgericht habe falsch entschieden, mit der differenzierten und auf die besonderen Um- stände des Einzelfalls bezogenen Argumentation des Landgerichts zum Rechtsmissbrauch nicht auseinander. Stattdessen beschränkt sie sich in wörtli- cher Übernahme der Ausführungen aus der Klageerwiderung auf eine kursori- sche Auseinandersetzung mit den Argum enten der Klägerin in der Klageschrift. Darin liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine hinreichend auf das landgerichtliche Erkenntnis bezogene Bekräftigung des eigenen Rechts- standpunkts. Aus dem Beschluss des I. Zivilsenats vom 7. Juni 2018 ( I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 10) ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts anderes. Diese Entscheidung betraf einen anderen 9 - 7 - Sachverhalt. Dass die Berufungsbegründung das Berufungsgericht hat vorab lediglich darauf hingewiesen, sie verhalte "sich inhaltlich nicht zur Frage des Rechtsmissbrauchs" schlagwortartig den Begriff des Rechtsmissbrauchs nennt, genügt als Befassung mit dem angegriffenen Urteil nicht. Damit verfehlt die Berufungsbegründung die gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.11.2017 - 22 O 257/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2018 - 13 U 236/17 -
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