BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 102/00 vom 10. Januar 2002 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 10. Januar 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 2000 wird zurüc k - gewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens we r - den der Klägerin auferlegt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Auf dem in der Beschwerdebegründung gerügten Aufklä rungsmangel der Tatsacheninstanzen beruht das Berufungsurteil nicht. Im Ergebnis zutre f - fend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klägerin ein A n - spruch auf Heilverfahren (§ 29 Nr. 1 BEG) bestandskräftig aberkannt sei. - 3 - In beiden vorbezeichneten Punkten ist im brigen keine Rechtsfrage von grundstzlicher Bedeutung berhrt oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
Full & Egal Universal Law Academy