BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 102/01 vom 17. Oktober 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder- bayern -Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2001 aufgehoben und Nr. 2 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom 9. März 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern - Oberpfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern -Oberpfalz Rentenanwartschaften von monatlich 551,42 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, übertragen. Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern -Oberpfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der La n - desversicherungsanstalt Niederbayern -Oberpfalz weitere Re n - tenanwartschaften von monatlich 0,90 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. - 3 - Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hlfte. Auûergerichtliche Kosten werden in diesen Verfa h - ren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM. Grnde: I. Die am 26. September 1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 24. November 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 9. Mrz 2001 geschi e - den (insoweit rechtskrftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. Whrend der Ehezeit (1. September 1975 bis 31. Oktober 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 21. Februar 1957 geborene Ehefrau nach den tatrichterlichen Feststellungen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rente n - versicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern -Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA) in Höhe von 526,97 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entf allender u n - verfallbarer Versorgungsanspruch bei der Geheimrat Franksches Sozialwerk GmbH in Höhe von 966,24 DM jhrlich. Der am 19. November 1952 geborene Ehemann erwarb whrend der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in H ö - - 4 - he von 1.629,82 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Dan e - ben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische B e - triebsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Hhe von 908,62 DM jhrlich. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Hhe von monatlich 550,60 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen hat. Bei der Berechnung der zu bertr a - genden Anwartschaften hat es die beiderseitigen statischen Anrechte nach Umrechnung in dynamische Anwartschaften beim Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB bercksichtigt. Fr die Umrechnung hat es den Barwert des stat i - schen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente nicht nach der Barwer t - verordnung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur verffentlichte "Ersatztabellen" mit 4.088,79 DM ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in H - he von monatlich 18,88 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, umgerechnet. Auf seiten der Ehefrau hat es die ebenfalls mit Hilfe der "Ersatztabelle" dyn a - misierte Anwartschaft auf eine betriebliche Versorgung in Hhe von 20,53 DM bercksichtigt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen d r - fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abnderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. - 5 - II. Die weitere Beschwerde ist begrndet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer bermûigen Abwertung der mit ihr b e - werteten Anrechte fhre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daû die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnung s - grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwer t - bildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Ba r - wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Ba r - wertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Der erkennende Senat hat mit Beschluû vom 5. September 2001 en t - schieden, daû die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwer t - verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurckgegriffen werden (Senatsbeschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - zur Verffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluû, dessen A b - druck beigefgt wird, wird verwiesen. Da keine Besonderheiten vorliegen, in s - besondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Verso r - - 6 - gungsausknfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwnde erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden. a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwar t - schaften bei der LVA in Hhe von 1.629,82 DM fr den Versorgungsausgleich zu bercksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Betriebsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der tatrichterlich mit 908,62 DM festgestellt ist. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der eh e - zeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunchst der Barwert des im Anwartschafts - und Leistungsstadium statischen Anrechts, das fr den Fall des Alters und der Invaliditt zugesagt ist, nach Tabelle 1 Barwer t - VO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 3,3 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 47 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 2.998,45 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem fr das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Reche n - grûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der g e - setzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von m o - natlich 13,85 DM (2.998,45 DM x 0,0000950479 Þ 0,2850 Entgeltpunkte x 48,58 DM = 13,85 DM). Der Ehemann hat daher whrend der Ehezeit insg e - samt Anwartschaften in Hhe von 1.643,67 DM erworben. - 7 - b) Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA in Hhe von monatlich 526,97 DM sowie die unverfallbare Anwar t - schaft auf eine betriebliche Versorgung bei der Geheimrat Franksches Sozia l - werk GmbH in Hhe von 2.796 DM jhrlich zu bercksichtigen. Der Ehezeita n - teil dieses Anrechts ist tatrichterlich mit 966,24 DM berechnet. Auch der Wert dieser Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Es handelt sich daher um ein Anrecht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, das g e - mû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB unter Anwendung der Barwertverordnung in eine dynamische Rente umzurechnen ist. Da die Versorgung fr den Fall des Alters und der Invaliditt zugesagt ist, ist Tabelle 1 BarwertVO anzuwenden. Bei e i - nem Alter der Ehefrau von 43 Jahren zum Ende der Ehezeit ist der Barwer t - faktor von 2,7 zugrunde zu legen. Danach ergibt sich ein Barwert der Verso r - gung von 2.608,85 DM und eine dynamisierte Rente von monatlich 12,05 DM (2.608,85 DM x 0,0000950479 Þ 0,2480 Entgeltpunkte x 48,58 DM = 12,05 DM). Die Ehefrau hat damit whrend der Ehezeit insgesamt Anwar t - schaften in Hhe von 539,02 DM erworben. c) Dementsprechend ist gemû § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthheren Anwartschaften erworben hat, in Hhe von 552,32 DM [(1.643,67 DM - 539,02 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat in Hhe von 551,42 DM [(1.629,82 DM - 526,97 DM) : 2] im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu erfolgen. Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung richtet sich gegen einen inlndischen privatrechtlich organisierten Verso r - gungstrger, der die Realteilung nicht zulût. Es unterliegt daher grundstzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtl i - - 8 - chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Hhe von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maûgebe n - den Bezugsgrûe (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder whrend der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begrndung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Hhe von 0,90 DM monatlich [(13,85 DM - 12,05 DM) : 2), bezogen auf den 31. Oktober 2000. d) Der Hchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.918,22 DM ist nicht berschritten. Die bertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen. Blumenrhr Gerber Wag e - nitz Fuchs Ahlt
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