BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 102/02 vom 18. Juli 2002 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 18. Juli 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2002 wird auf K o - sten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 8.000 . Gründe: Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Recht s - beschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i - dung des Bundesgerichtshofs erfordert. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde, falls der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit nur auf die Forderung des a n - tragstellenden Gläubigers gestützt werde, müsse das Insolvenzgericht von dem Bestand der geltend gemachten Forderung überzeugt sein, muß sich der Senat nicht auseinandersetzen, weil im vorliegenden Fall weitere Gläubiger jeweils selbständige Forderungen haben. Jedenfalls in einem derartigen Fall genügt es, daß jeder Antragsteller seine Forderung glaubhaft macht. - 3 - Die brigen Rechtsfehler, die die Rechtsbeschwerde beanstandet, ste l - len bloûe Verfahrensmngel dar, bei deren Vorliegen der Zugang zum BGH ebenfalls nur eröffnet ist, wenn die Entscheidung darber grundstzliche B e - deutung hat oder wenn die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einhei t - lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten (Amtliche Begrndung zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Regierungsentwurf, BT- Drucks. 14/4722 S. 105). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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