BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 102/03 vom17. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, nrVillam 17. Februar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenatsdes Kammergerichts vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten desBeklagten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf100.612,02 Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafteRechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die in § 574 Abs. 2ZPO genannten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.1. Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht selbst nicht geltend, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO istdaher nicht einzugehen (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).2. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordern nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Der - 3 -Streitfall gibt keinerlei Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung einer Geset-zesbestimmung aufzustellen; denn die Auffassung des Kammergerichts, derBeklagte habe die Absendung der E-mail mit der eidesstattlichen Versicherungnicht glaubhaft gemacht, steht in Einklang mit den Grundsätzen der höchst-richterlichen Rechtsprechung zu § 294 ZPO (vgl. BGHZ 93, 300, 306; BGH,Beschl. v. 10. April 1991 - XII ZB 28/91, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1Glaubhaftmachung 2; v. 26. September 1994 - II ZB 9/94, BGHR ZPO § 236Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 4; v. 11. September 2003 - IX ZB 37/03,WM 2003, 2155, 2156, z.V.b. in BGHZ). Da es um eine Tatsache geht, die au-ßerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Beklagten liegt und durch Vorlageeines Ausdrucks der E-mail ohne weiteres glaubhaft gemacht werden könnte,entspricht die Würdigung des Tatrichters, die eidesstattliche Versicherung desBeklagten allein reiche nicht aus, offensichtlich der Sach- und Rechtslage. Daes dabei lediglich um die Behandlung eines Einzelfalles geht, sind auch dieVoraussetzungen der 2. Alternative von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zweifelsfreinicht gegeben.Kreft Fischer Ganter nrVill
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