BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 102/04 vom 12. April 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 127 Abs. 2 Satz 3; FGG 247247 14, 22 Abs. 1 Satz 1 F374r die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentschei-dungen gilt in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die Zwei-Wochen-Frist nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, sondern 374ber 247 14 FGG die Monatsfrist des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO. BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 102/04 - OLG Dresden AG Riesa - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-rin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. M344rz 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 600 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller hat am 16. September 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - die Regelung des Umgangs mit seinen bei der Antragsgeg-nerin lebenden beiden S366hnen beantragt und zeitgleich f374r dieses Verfahren um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Die Antragsgegnerin ist dem entgegenge-treten. Mit Beschluss vom 2. Januar 2004, dem Antragsteller zugestellt am 12. Januar 2004, hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Prozesskostenhil-feantrag wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolgsaussicht zur374ckgewiesen. Der hiergegen gerichteten, am 6. Februar 2004 eingegangenen sofortigen Be- 1 - 3 - schwerde des Antragstellers hat das Amtsgericht - Familiengericht - nicht abge-holfen. Mit Beschluss vom 11. M344rz 2004, ver366ffentlicht in NJW 2004, 1964, hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein bis-heriges Begehren weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil das Beschwerdegericht sie wegen grunds344tzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 2 Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidun-gen 374ber die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grunds344tzlichen Bedeutung der Rechtssache (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozess-kostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Se-natsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier aber der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die sofortige Be-schwerde innerhalb der anzuwendenden Monatsfrist des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt zu haben. 3 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 4 - 4 - a) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die sofortige Be-schwerde des Antragstellers sei versp344tet. Hierzu hat es im Wesentlichen aus-gef374hrt: F374r die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ver-sagenden Beschluss sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zwei-Wochen-Frist nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG ma337geblich. Zwar seien nach 247 14 FGG die Vorschriften der ZPO 374ber die Prozesskostenhilfe entsprechend an-wendbar. Die Verweisung beziehe sich jedoch ausschlie337lich auf die nach 247 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilende Statthaftigkeit des Rechtsmittels. F374r die Beschwerdefrist bleibe es bei der vorrangigen Zwei-Wochen-Frist nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, da die in 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelte Monatsfrist die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde betreffe. Der Beschluss des Amtsge-richts - Familiengericht - sei dem Antragsteller am 12. Januar 2004 zugestellt worden, bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 6. Februar 2004 sei des-halb die Frist nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG bereits abgelaufen gewesen. 5 Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 6 b) Die Rechtsprechung und der Gro337teil des Schrifttums sehen wie das Oberlandesgericht in 247 14 FGG eine Verweisung mit dem Inhalt, dass nur zur Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Vorschriften der ZPO he-ranzuziehen sind. Die Zwei-Wochen-Frist nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorrangig und verdr344nge auch bei der sofortigen Beschwerde gegen PKH-Entscheidungen eine entsprechende An-wendung der durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) zum 1. Januar 2002 eingef374hrten Monatsfrist des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (OLG Zweibr374cken FamRZ 2006, 433; OLG Dresden FamRZ 2005, 1188, 1189 und 2004, 1979 f.; OLG Saarbr374cken OLGR 2003, 450 f.; OLG Celle FGPrax 2003, 30; BayObLG NJW 2002, 3262 f. und NJW 2002, 2573; Zimmermann Festschrift f374r Musielak 2004, 729, 737; Demharter NZM 2002, 233, 236 und 7 - 5 - BGH-Report 2004, 840; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. 247 14 Rdn. 4, 34 a; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. 247 14 FGG Rdn. 7; a.A.: Decker NJW 2003, 2291, 2293; Zimmer, FamRZ 2005, 1145, 1146; differenzierend Phi-lippi, NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 60, 61 f.). Zur Begr374ndung wird ange-f374hrt, trotz der Verweisung in 247 14 FGG bleibe das PKH-Bewilligungsverfahren ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Dresden FamRZ 2004, 1979; OLG Saarbr374cken aaO S. 451). Mit der Beschr344nkung der Verweisung auf die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sei nun eine eindeutige Feststellung m366glich, welche Regelungen des FGG durch abweichende Regelungen der ZPO verdr344ngt w374rden (OLG Dresden, aaO, 1979; Demharter aaO, 233, 235), was den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit entspre-che (OLG Dresden, aaO, 1979). c) Es greift indessen zu kurz, die Vorschriften der ZPO nur zur Beur-teilung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Pro-zesskostenhilfeentscheidungen heranzuziehen. Zwar l344sst 247 14 FGG die Ver-fahrensart unber374hrt. Die Verweisung auf eine entsprechende Anwendung der ZPO ist jedoch eine gesetzgeberische Form der Analogie (vgl. R374thers Rechts-theorie 2. Aufl. Rdn. 132). Sie nimmt auf das gesamte Prozesskostenhilferecht Bezug. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind deshalb die 247247 114 bis 127 a ZPO sinngem344337 heranzuziehen, wobei den sachlichen Verschiedenhei-ten zwischen Verweisungsnorm und verwiesenem Rechtsbereich Rechnung zu tragen ist (vgl. Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 1982 S. 458 f.; Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. S. 244). Das Prozesskostenhilferecht ist bei seiner entsprechenden Anwendung mithin so umzugestalten, dass es ohne Systembruch dem allgemeinen Teil des FGG ent-spricht (OLG Zweibr374cken NJW-RR 2002, 1507, 1508; i.d.S. bereits KG NJW 1967, 1237; Jansen FGG 2. Aufl. Vorb. 247 19 Rdn. 22; OLG Dresden FamRZ 2004, 1979). 8 - 6 - Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Anwendung des 247 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als einer die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde re-gelnden Vorschrift geboten, um im Prozesskostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht mit weiter gehenden Rechtsmitteln als die streitige Ge-richtsbarkeit auszustatten (vgl. bereits BGH Beschluss vom 31. M344rz 1970 - III ZB 63/68 - NJW 1970, 1273, 1274). Eine Beschr344nkung des 247 14 FGG auf die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels l344sst sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Verweisung bezieht sich vielmehr auf die gesamten 247247 114 bis 127 a ZPO, weshalb das Prozesskostenhilferecht insgesamt der 334berpr374-fung unterliegt, ob eine sinngem344337e, den Grunds344tzen der freiwilligen Gerichts-barkeit entsprechende Anwendung m366glich ist. Dem Gesetzgeber bleibt es da-bei unbenommen, nicht nur die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln au337erhalb des FGG zu regeln, er kann auch Vorschriften des besonderen Beschwerderechts normieren, die innerhalb der ZPO Sonderregelungen darstellen und in dieser Eigenschaft auch den allgemeinen Vorschriften des FGG vorgehen (in dieser Allgemeinheit bereits KG NJW 1967, 1237; Decker NJW 2003, 2291, 2292; vgl. auch Jansen FGG 2. Aufl. 247 14 Rdn. 87). 9 d) 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine solche, die Zul344ssigkeit der soforti-gen Beschwerde regelnde besondere Norm des Beschwerderechts (Decker NJW 2003, 2291, 2292; Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146). Mit der auf einen Monat verl344ngerten Beschwerdefrist beabsichtigte der Gesetzgeber, die Rechtsmittelfrist im PKH-Verfahren abweichend von der Zwei-Wochen-Frist nach 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die im Hauptsacheverfahren geltenden Rechtsmittelfristen der 247247 517, 548 ZPO anzugleichen. Der Bed374rftige soll nicht schlechter gestellt werden als die verm366gende Partei, denn f374r den bed374rftigen Antragsteller hat die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags ann344hernd vergleichbare Auswirkungen wie ein beschwerendes Urteil (BT-Drucks. 14/4722, 76). Dieser Sinngehalt des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist ohne System- 10 - 7 - bruch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 374bertragbar. Eine An-gleichung der Rechtsmittelfristen von Hauptsache- und PKH-Verfahren kann auch dort - ohne den Grunds344tzen des FGG zu widersprechen - zum Schutze der bed374rftigen Partei geboten sein. 11 e) Allerdings ist der pauschale Hinweis auf die Anfechtungsfrist in der Hauptsache (Decker NJW 2003, 2291, 2293) kein geeignetes Kriterium, die ma337gebliche Frist f374r die sofortige Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung zu bestimmen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache oftmals unbefristet anfechtbar, wie z.B. die Ablehnung eines Erbscheinsantrags. Hier kommt eine Ankn374pfung an das Hauptsacheverfahren nicht in Betracht (vgl. Zimmermann Festschrift f374r Musielak 2004, 729, 737), denn die Annahme einer dann folgerichtig unbefristeten Beschwerde ist im PKH-Verfahren weder nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG noch nach 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO vertretbar. Zu weit ginge es auch 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als generell vorrangige Fristen-regelung zu sehen (Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146). In FGG-Verfahren mit zweiw366chiger Frist zur Anfechtung der Hauptsache betr374ge die Frist zur An-fechtung ablehnender Prozesskostenhilfeentscheidungen dann einen Monat. Es besteht aber kein Bed374rfnis daf374r und entspricht nicht dem Willen des Gesetz-gebers, die arme Partei in diesem Fall besser zu stellen als die Verm366gende. Im Sinne der Begr374ndung des Gesetzgebers zur Einf374hrung des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist es hier ausreichend, die Beschwerdefrist f374r das PKH-Verfahren nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG bei zwei Wochen zu belassen (vgl. f374r das WEG-Verfahren BGH Beschluss vom 11. M344rz 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838, 839 f.). f) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verdr344ngt 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als besonderes Beschwerderecht nur dann in entsprechender An-wendung die Zwei-Wochen-Frist des 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, wenn andernfalls 12 - 8 - die Frist zur Anfechtung einer PKH-Entscheidung k374rzer w344re als die ausdr374ck-lich an die einmonatigen Rechtsmittelfristen der ZPO angelehnte Anfechtungs-frist in der Hauptsache. Dies ist namentlich in isolierten FGG-Familiensachen der Fall, denn hier werden nach 247 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelfris-ten entsprechend 247 517 und 247 548 ZPO bestimmt. Dem System der FGG-Familiensachen sind damit die in der ZPO geregelten Anfechtungsfristen nicht fremd. 247 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gleicht vielmehr das Rechtsmittelsystem in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit demjenigen in zivilpro-zessualen Familiensachen an (Senatsbeschluss vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25). Nachdem aber der Gesetzgeber durch 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Beschwerdefrist im PKH-Verfahren mit den in 247247 517, 548 ZPO geregelten Rechtsmittelfristen harmonisieren wollte (BT-Drucks. 14/4722, 76) und die genannten Vorschriften s344mtlich in Familien-sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit 374ber 247 14 FGG bzw. 247 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung finden, muss der hinter der einmonati-gen Frist des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO stehende Rechtsgedanke auch in iso-lierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung haben. Anderen-falls w344re die bed374rftige Partei im FGG-Verfahren mit einer nur zweiw366chigen Beschwerdefrist gegen PKH-Beschl374sse schlechter gestellt als in ZPO-Familiensachen, obwohl s344mtliche Familiensachen in der Hauptsache in-nerhalb der Frist von einem Monat anfechtbar sind und eine Harmonisierung der Rechtsmittelfristen in isolierten FGG- und ZPO-Familiensachen der Intenti-on des Gesetzgebers entspricht. g) Zu keiner anderen Beurteilung f374hrt der Einwand, eine von 247 22 Abs. 1 Satz 1 FGG abweichende Bestimmung der Beschwerdefrist im PKH-Verfahren, die sich an der Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren orientiere, wider-spreche den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit (Zim-mer FamRZ 2004, 1145, 1146; OLG Dresden FamRZ 2004, 1979). Die Fest- 13 - 9 - stellung der ma337geblichen Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren ist zumut-bar und wegen der Regelung in 247 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gerade auch in iso-lierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zweifelsfrei m366glich (De-cker NJW 2003, 2291, 2293). Da 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO 374ber 247 14 FGG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unmittelbare, sondern nur ent-sprechende Anwendung findet, widerspricht die unterschiedliche Anfecht-barkeit von PKH-Entscheidungen in isolierten FGG-Familiensachen und sonsti-gen FGG-Verfahren, z.B. in WEG-Verfahren, auch nicht der Systematik des Prozesskostenhilferechts (so aber Zimmer, aaO, 2004, 1145, 1146). 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familienge-richt - ist dem Antragsteller am 12. Januar 2004 zugestellt worden. Mithin hat er die am 6. Februar 2004 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des 247 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhoben. 14 Die Sache ist an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, das zu pr374-fen haben wird, ob der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r 15 - 10 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erf374llt, die beabsichtigte Rechtsverfol-gung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig ist (247 114 ZPO). Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Riesa, Entscheidung vom 02.01.2004 - 3 F 589/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.03.2004 - 21 WF 125/04 -
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