BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 102/04 vom 30. M344rz 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 30. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 19. M344rz 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.537,80 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin (im Folgenden auch: Schuldnerin), die ihren Wohn-sitz in Belgien hat, wurde durch Urteil des Kantonsgericht Maast-richt/Niederlande vom 23. April 2003 verurteilt, an die Antragstellerin (im Fol-genden auch: Gl344ubigerin) 4.537,80 200 zuz374glich Zinsen und Kosten zu zahlen. Die Gl344ubigerin m366chte gegen die Schuldnerin, die in Deutschland arbeitet, hier vollstrecken. Auf Antrag der Gl344ubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts das Urteil f374r vollstreckbar erkl344rt. Die gegen diesen Beschluss 1 2 - 3 - eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzul344ssig; denn die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Be-deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-degerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Der Zul344ssigkeitsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung (247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht vor. Grunds344tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitli-chen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 159, 135, 137 f; BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 7/04, NJW-RR 2006, 143, 144). Dabei pr374ft das Rechtsbeschwerdegericht bei der kraft Geset-zes statthaften Rechtsbeschwerde nach 247 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmit-telbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, 247 16 Abs. 2 Satz 1 AVAG schl374s-sig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). Beruht die Beschwerdeentscheidung auf zwei selbst344ndig tragenden Begr374ndungen, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzul344ssig, wenn nur hinsichtlich einer der beiden Begr374n-3 4 - 4 - dungen die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 aaO). 1. Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob Art. 66 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 35 Abs. 1 EuGVVO dahingehend auszulegen ist, dass sich die Voraussetzungen f374r die Anerkennung einer nach Inkrafttreten der EuGVVO erlassenen Entscheidung auch dann nach den Vorschriften der Ab-schnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II der EuGVVO beurteilen, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor Inkrafttreten der EuGVVO erhoben wurde, ist mit dem Beschwerdegericht zu verneinen. In Rechtsprechung und Literatur ist sie nicht ernsthaft umstritten. a) Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-vil- und Handelssachen (EuGVVO) ist gem344337 ihres Art. 76 Abs. 1 am 1. M344rz 2002 in Kraft getreten. Sie findet gem344337 Art. 66 Abs. 1 auf solche Klagen An-wendung, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Ver-ordnung in Kraft getreten ist. Im vorliegenden Fall ist dieses Erfordernis nicht erf374llt. Soweit die Rechtsbeschwerde dazu hinreichende Feststellungen ver-misst, fehlt es an der Darlegung eines Zul344ssigkeitsgrundes. Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Klageschrift sei der Antragsgegnerin durch Gerichtsvollzie-her unter dem 5. September 2001 einschlie337lich deutscher 334bersetzung mit Terminsladung zum 24. Oktober 2001 zugestellt worden. Dies hat die Schuld-nerin nicht bestritten. Damit ist von der Klageerhebung vor dem 1. M344rz 2002 auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 250/90, WM 1992, 87, 88, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 116, 77; Geimer in Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 66 EuGVVO Rn. 3). 5 6 - 5 - b) Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben, die Entscheidung jedoch erst danach erlassen worden, richtet sich gem344337 Art. 66 Abs. 2 EuGVVO deren Anerkennung und Vollstre-ckung nach Kapitel III der Verordnung, wenn die Klage im Ursprungsmitglied-staat erhoben wurde, nachdem das Br374sseler 334bereinkommen (EuGV334) oder das 334bereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im Anerkennungsstaat in Kraft getreten war (Buchst. a) oder das Gericht aufgrund von Vorschriften zust344ndig war, die mit den Zust344ndigkeitsvorschriften des Ka-pitels II oder eines Abkommens 374bereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageer-hebung zwischen dem Ursprungsmitgliedsstaat und dem Anerkennungsstaat in Kraft war (Buchst. b). Nach Art. 35 Abs. 1 des Kapitels III der Verordnung wird eine Entschei-dung nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapi-tels II verletzt worden sind. Zum Abschnitt 4 geh366ren die Vorschriften 374ber die Zust344ndigkeit bei Verbrauchersachen (Art. 15 bis 17 EuGVVO). Diese sind je-doch, wie bereits ausgef374hrt, nicht anwendbar. Der dem Art. 15 Abs. 1 EuGVVO zeitlich vorausgehende und hier im Erkenntnisverfahren anwendbare Art. 13 Abs. 1 EuGV334 ist nicht verletzt. Nach Art. 66 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 54 Abs. 2 EuGV334 und Art. 54 Abs.2 Luganer 334bereinkommen bzw. den Parallelvorschriften in den vier EuGV334-Beitritts374bereinkommen ist die Anerkennung von Urteilen, die in Ver-fahren ergangen sind, in denen das jeweilige Abkommen noch nicht anwendbar war, nach Ma337gabe des Titels III jeweils davon abh344ngig gemacht worden, dass die Zust344ndigkeit des Gerichts des Urteilsstaates vom Gericht des Aner-kennungsstaates 374berpr374ft wird und aufgrund von Vorschriften vorlag, die mit bestimmten Vorschriften des Titels II der Abkommen oder mit Vorschrift eines 7 8 9 - 6 - Abkommens zwischen Urteils- und Anerkennungsstaat 374bereinstimmten, das im Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft war. Demgegen374ber sieht Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO eine solche 334berpr374fung der internationalen Zust344ndigkeit des Gerichts des Urteilsstaates nicht vor. Voraussetzung ist hiernach allein, dass die Klage zu einem Zeitpunkt erhoben sein muss, in dem im Ursprungsmitgliedstaat und im Anerkennungs-staat das EuGV334 in Kraft war. Eine 344hnliche Regelung findet sich auch in Art. 34 Abs. 2 des 1. EuGV334-Beitritts374bereinkommens bez374glich der Anerken-nung zwischen den urspr374nglich sechs Vertragsstaaten des EuGV334. Dennoch k366nnte im Falle des Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO vom Gericht des Aner-kennungsstaates zu pr374fen sein, ob vom Gericht des Urteilsstaates gegen die Vorschriften des EuGV334 versto337en wurde, die f374r die Anerkennung nach dem EuGV334 erheblich gewesen w344ren. Daf374r spricht, dass gem344337 Art. 35 Abs.1, 3 EuGVVO die Verletzung der dort genannten Bestimmungen zu 374berpr374fen ist. Hierzu geh366ren die hier streitigen Bestimmungen 374ber die Zust344ndigkeit in Verbrauchersachen (Art. 15 bis 17 EuGVVO). Nach der Vorg344ngerregelung in Art. 28 Abs. 1, 3 EuGV334 waren die dort genannten entsprechenden Zust344ndig-keitsvorschriften in Art. 13 bis 15 EuGV334 ma337geblich. Es erscheint zweifelhaft, dass die Zust344ndigkeitsvorschriften in den 334bergangsf344llen bedeutungslos sein sollen. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Das Beschwerdegericht hat die Vorschriften der Art. 13 bis 15 EuGV334 in den Blick genommen und eine Verlet-zung verneint. Die Rechtsbeschwerde greift dies lediglich mit der Begr374ndung an, dass selbst dann, wenn die Voraussetzungen des ausschlie337lichen Ge-richtsstandes f374r Verbrauchersachen gem344337 Art. 13 ff EuGV334 nicht gegeben gewesen w344ren, Feststellungen dazu fehlten, wonach eine andere Vorschrift 10 11 - 7 - die Zust344ndigkeit der niederl344ndischen Gerichte begr374ndet h344tte. Dieser Ein-wand greift nicht durch. Der Ausnahmekatalog des Art. 28 Abs. 1 EuGV334 (Art. 35 Abs. 1 EuGVVO) ist abschlie337end. Steht fest, dass die dort genannten Vor-schriften nicht verletzt sind, findet eine weitere 334berpr374fung der Zust344ndigkeit nicht statt (Art. 28 Abs. 3 EuGV334, Art. 35 Abs. 3 EuGVVO). In diesem Rahmen ist eine m366gliche Fehlentscheidung des Gerichts des Urteilsstaates hinsichtlich seiner internationalen Zust344ndigkeit hinzunehmen, gleichg374ltig, ob sie durch unzutreffende tats344chliche Feststellungen oder durch fehlerhafte Rechtsanwen-dung entstanden ist (BGH, Beschl. v. 15. November 2005 - IX ZB 27/02, zur Ver366ffentlichung bestimmt; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Wolf in B374low/B366ckstiegel/Geimer/Sch374tze, Internatio-naler Rechtsverkehr Art. 28 EuGV334 Rn. 2; Z366ller/Geimer, ZPO 25. Aufl. Art. 35 EuGVVO Rn. 1; Schlosser, Europ344isches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 30; Geimer in Geimer/Sch374tze, aaO Art. 35 EuGVVO Rn. 13 f). 2. Die Rechtsbeschwerde h344lt die Auffassung des Beschwerdegerichts f374r nicht tragf344hig, die Schuldnerin habe sich auf das Verfahren vor dem Kan-tonsgericht Maastricht ohne R374ge der internationalen Zust344ndigkeit eingelas-sen, so dass die internationale Zust344ndigkeit des niederl344ndischen Gerichts gem344337 Art. 24 EuGVVO begr374ndet worden sei. Die Gl344ubigerin habe - so die Rechtsbeschwerde - eine r374gelose Einlassung nicht hinreichend dargelegt. Damit werden keine Zul344ssigkeitsgr374nde im Sinne des 247 574 Abs. 2 ZPO gel-tend gemacht. Im 334brigen hatte die Antragstellerin vorgetragen, dass sich die Schuldne-rin, nachdem zun344chst ein Zwischenurteil ergangen war, in einer weiteren Ver-handlung zur Sache verteidigt hat. Dies ist von der Schuldnerin nicht bestritten 12 13 - 8 - worden. Sie hat sich lediglich auf 247 15 Abs. 1 EuGVVO und eine fehlende Ge-richtsstandsvereinbarung gem344337 Art. 23 EuGVVO berufen, jedoch nicht be-hauptet, dass sie vor dem Gericht der Niederlande die fehlende internationale Zust344ndigkeit geltend gemacht habe. Unter diesen Umst344nden konnte das Be-schwerdegericht das unbestrittene Vorbringen der Gl344ubigerin dahingehend verstehen, dass die internationale Zust344ndigkeit nicht ger374gt worden sei und die Schuldnerin sich - nicht nur hilfsweise - zur Sache eingelassen habe. Nur eine hilfsweise Einlassung w344re f374r eine in erster Linie erhobene R374ge der fehlenden internationalen Zust344ndigkeit gem344337 Art. 24 EuGVVO unsch344dlich gewesen (EuGH, NJW 1984, 2760, 2761; BGH, Urt. v. 2. M344rz 2006 - IX ZR 15/05, zur Ver366ffentlichung bestimmt; Kropholler, aaO 247 24 EuGVVO Rn. 10 f). Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 08.10.2003 - 10 O 566/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 19.03.2004 - 16 W 39/03 -
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