BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 102/07 vom 29. Mai 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EuInsVO; EGInsO Art. 102 247 4; ZPO 247 766 a) Beschlie337t das Insolvenzgericht in Kenntnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates 374ber Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 in einem anderen Mitgliedstaat er366ffneten Hauptinsolvenzverfahrens, des-sen Wirkungen sich auf die im Inland belegene Masse erstrecken, die Er-366ffnung eines inl344ndischen Insolvenzverfahrens, findet Art. 102 247 4 Abs. 2 EGInsO keine Anwendung. b) In diesem Falle ist die Er366ffnung des inl344ndischen Insolvenzverfahrens zu-mindest schwebend unwirksam. Der als Scheinverwalter anzusehende in-l344ndische Insolvenzverwalter darf 374ber die Masse nicht verf374gen. c) Ist das inl344ndische Insolvenzverfahren nicht rechtswirksam er366ffnet worden, kann der Scheinverwalter eine Zwangsvollstreckung wegen vermeintlicher Masseverbindlichkeiten im Wege der Vollstreckungserinnerung abwehren. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Mai 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 4. Mai 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts D374sseldorf vom 20. Februar 2007 wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelz374ge hat der Gl344ubiger zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.345,85 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der High Court of Justice zu Leeds/England er366ffnete am 16. Mai 2003 auf Antrag vom gleichen Tage das Hauptinsolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der I. GmbH (fortan: Insolvenzschuldnerin). Auf einen am n344chsten Tag im Inland gestellten Antrag bestellte das Amtsgericht D374sseldorf den Schuldner am 19. M344rz 2003 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zu-stimmungsvorbehalt. Am 10. Juli 2003 er366ffnete es das Insolvenzverfahren und ernannte den Schuldner zum Insolvenzverwalter. Die Er366ffnung des Hauptin-solvenzverfahrens in England war zu diesem Zeitpunkt bekannt. 1 Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung schloss der Schuldner mit dem Gl344ubiger am 2. Februar 2004 einen Vergleich, wonach sich der Schuldner verpflichtete, 2 "als Masseforderung gem344337 247 55 Abs. 1 Ziff. 2 Insolvenzordnung, unter Ber374cksichtigung der tats344chlichen Befriedigungsm366glichkeit im Insolvenzverfahren, einen Urlaubsabgeltungsanspruch in H366he von 3.082,48 Euro sowie einen Gehaltsanspruch f374r den Zeitraum 10.07.2003 bis 14.07.2003 in H366he von 853,07 Euro brutto an den Kl344ger zu zahlen." Der Gl344ubiger behielt sich den Widerruf des Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu Gericht bis zum 16. Februar 2004 vor. Der Vergleich wurde nicht widerrufen. 3 - 4 - Mit Beschluss vom 7. April 2004 wurde das inl344ndische Insolvenzverfah-ren vom Rechtspfleger des Insolvenzgerichts eingestellt. Am gleichen Tage wurde durch den Insolvenzrichter ein Sekund344rinsolvenzverfahren er366ffnet und der Schuldner zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem der Gl344ubiger seine Forderung aus dem gerichtlichen Vergleich zur Tabelle angemeldet hatte, er-kl344rte der Schuldner, der Vergleich bleibe f374r ihn wirksam. 4 Auf Grund der von dem Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle des Ar-beitsgerichts erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs hat der Gl344ubiger den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts D374s-seldorf vom 18. Oktober 2006 erwirkt. Der Beschluss betrifft bei den Dritt-schuldnern gef374hrte Konten. Er ist auf die Erinnerung des Schuldners aufgeho-ben worden. Die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat zur Wiederherstel-lung des Beschlusses vom 18. Oktober 2006 gef374hrt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter. 5 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Die Vollstreckungsklausel ist von dem nicht zust344ndigen Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle erteilt worden (nachstehend unter 2). Jedenfalls sind die ausgebrachten Pf344ndungen aus den nachstehend (unter 3) er366rterten Gr374nden unzul344ssig. 6 1. Die Zwangsvollstreckung ist allerdings nicht deshalb unzul344ssig, weil der Vergleich als Vollstreckungstitel im Sinne des 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO etwa nicht hinreichend bestimmt w344re. 7 - 5 - a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Zusatz "brutto" nur auf den Gehaltsanspruch und nicht auf den Urlaubsabgeltungsanspruch bezieht. Dieser Zusatz bringt, wie die Rechtsbeschwerde selbst darlegt, zum Ausdruck, dass der Gl344ubiger aus dem als Gehalt zu zahlenden Betrag den allf344lligen Arbeitnehmeranteil an den Sozi-alversicherungsbeitr344gen (und die Steuern) tr344gt. Die beiden geschuldeten Zahlbetr344ge nebst Zinsen ergeben sich daher klar und eindeutig aus dem Ver-gleichstext. 8 b) Der Vergleich ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Zahlung un-ter Ber374cksichtigung der tats344chlichen Befriedigungsm366glichkeit im Insolvenz-verfahren zu erfolgen hat. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sollte diese auf Wunsch des Schuldners in den Vergleich aufgenommene For-mulierung klarstellen, dass der Gl344ubiger nur vollstrecken kann, wenn Masse vorhanden ist und daher Befriedigungsm366glichkeiten gegeben sind. 9 2. Die Vollstreckungsklausel ist von dem nicht zust344ndigen Urkundsbe-amten der Gesch344ftsstelle des Arbeitsgerichts erteilt worden. Ist ein Vergleich - wie hier - unter Widerrufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlos-sen worden, ist nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung (BAGE 108, 217, 222; BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05, NJW 2006, 776 Rn. 8) der Rechtspfleger f374r die Erteilung der Vollstreckungsklausel gem344337 247 726 Abs. 1 ZPO zust344ndig (a.A. OLG Stuttgart NJW 2005, 909, 910) Ob die Zwangsvoll-streckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung bereits deshalb f374r unzul344ssig zu erkl344ren w344re, kann jedoch offen bleiben. 10 - 6 - 3. In der Sache selbst ist die Vollstreckung unzul344ssig; deshalb hat das Amtsgericht die Vollstreckungsma337nahmen mit Recht aufgehoben. 11 a) Das Beschwerdegericht meint, der Schuldner sei als Partei kraft Am-tes die im Titel als Insolvenzverwalter der I. GmbH bezeichnete Person. Eine Partei344nderung habe durch die Einstellung des inl344ndischen In-solvenzverfahrens und die Er366ffnung des Sekund344rinsolvenzverfahrens unter Berufung desselben Insolvenzverwalters nicht stattgefunden. Auch als Sekun-d344rinsolvenzverwalter sei der Erinnerungsf374hrer immer noch Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der I. GmbH; seine Bezeichnung laute im-mer noch wie im Titel ausgewiesen. Mit Einstellung des inl344ndischen Verfah-rens werde das Verm366gen des Schuldners vom Beschlag des ausl344ndischen Hauptinsolvenzverfahrens und sodann des Sekund344rinsolvenzverfahrens er-fasst. Die vor Einstellung des deutschen Insolvenzverfahrens eingetretenen Wirkungen, also auch die vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Rechts-handlungen, blieben im Sekund344rinsolvenzverfahren erhalten. Der inl344ndische Insolvenzverwalter bleibe weiter Partei kraft Amtes f374r dieselbe im Inland bele-gene Verm366gensmasse und m374sse die im Inland begr374ndeten Masseverbind-lichkeiten berichtigen. Die einmal begr374ndete Masseforderung wandele sich nicht zur reinen Insolvenzforderung im Sekund344rinsolvenzverfahren um. 12 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in wichtigen Punkten nicht stand. Das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich allein gegen den Schuldner in der Rechtsstellung als Verwalter in dem inl344ndischen Insolvenz-verfahren (nachfolgend b). Dieses Verfahren ist jedoch nicht rechtswirksam er-366ffnet worden (c). Der Schuldner als Scheinverwalter kann daher im Wege der Vollstreckungserinnerung die Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung geltend machen (d). 13 - 7 - b) Gem344337 247 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel oder in der ihm beigef374gten Vollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet ist. Die dort bezeichnete Per-son muss diejenige sein, gegen die das Vollstreckungsorgan auf Grund des Vollstreckungsantrags Zwangsma337nahmen ergreifen soll (M374nchKomm-ZPO/ He337ler, 3. Aufl. 247 750 Rn. 16; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 28. Aufl. Vorbem. 247 704 Rn. 11; Wieczorek/Sch374tze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. 247 750 Rn. 3). Die Identit344t des Titelschuldners ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung dem Titel selbst zu entnehmen (Thomas/Putzo, aaO Vorbem. 247 704 Rn. 22; vgl. fer-ner BGHZ 165, 223, 228). Gew344hrleistet wird damit, dass staatlicher Zwang nur f374r und gegen die im Titel genannten Personen durchgesetzt wird. Diese allge-meine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erw344gungen oder gar solche der Billigkeit au337er Kraft gesetzt werden (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451). F374r oder gegen andere als in Titel oder Klausel bezeichnete Personen darf die Zwangsvollstreckung auch dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie Gl344ubiger oder Schuldner sind (Z366ller/St366ber, aaO 247 750 Rn. 3). 14 Hier richtet sich die Zwangsvollstreckung allein gegen den Schuldner als im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 21. Januar 2004 bezeichneter inl344ndi-scher Insolvenzverwalter. 15 aa) In dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss ist der Schuldner - ohne einen auf das Sekund344rinsolvenzverfahren hindeutenden Zusatz - als Insolvenzverwalter der I. GmbH bezeichnet. Demgem344337 ist auch die Erinnerung ausdr374cklich im Namen des Schuldners "als Insolvenzver-walter des Hauptinsolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der I. 16 - 8 - GmbH" eingelegt worden. Diese Parteibezeichnung ist im weiteren Verfahren beibehalten worden. bb) Die Vollstreckung gegen den Sekund344rinsolvenzverwalter w344re auch unzul344ssig, weil sich weder der Titel noch die Vollstreckungsklausel auf ihn be-zieht. Zu Unrecht h344lt das Beschwerdegericht den Schuldner als Sekund344rin-solvenzverwalter f374r dieselbe Partei kraft Amtes wie als Verwalter in dem inl344n-dischen Insolvenzverfahren. Unbeschadet der Frage, ob es sich bei dem inl344n-dischen Insolvenzverfahren zugleich um ein zweites Hauptinsolvenzverfahren handelt, sind Haupt- und Sekund344rinsolvenzverfahren grunds344tzlich als unter-schiedliche Verfahren anzusehen (Kemper ZIP 2001, 1609, 1618; Staak NZI 2004, 480; Duursma-Kepplinger ZIP 2007, 752, 753). Zwischen der Rechtsstel-lung des Verwalters im Hauptinsolvenzverfahren und im Sekund344rinsolvenzver-fahren ist daher grunds344tzlich auch in F344llen der Personenidentit344t zu trennen. 17 cc) F374r das vorliegende Verfahren ist es ohne Bedeutung, ob der zum inl344ndischen Insolvenzverwalter ernannte Rechtsanwalt sp344ter in der Eigen-schaft als Sekund344rinsolvenzverwalter die Masseforderung best344tigt hat; denn diese materiell-rechtliche Frage ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsver-fahren nicht zu pr374fen. 18 c) Der rechtswirksamen Er366ffnung eines inl344ndischen Insolvenzverfah-rens und damit auch der Begr374ndung einer Masseforderung durch den Schuld-ner als Verwalter steht die vorherige Er366ffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in England entgegen. 19 aa) Gem344337 Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates 374ber Insolvenzverfahren (EuInsVO) vom 29. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L 20 - 9 - 160, S. 1; fortan: Europ344ische Insolvenzverordnung) wird die Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zust344ndiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen 374brigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entschei-dung im Staat der Verfahrenser366ffnung wirksam ist. Die Er366ffnung eines Verfah-rens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO entfaltet gem344337 Art. 17 Abs. 1 EuInsVO in je-dem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierf374r irgendwelcher F366rmlichkeiten bed374rfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenser366ffnung beilegt, sofern die Verordnung nichts Anderes bestimmt. bb) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europ344ischen Uni-on ein Hauptinsolvenzverfahren er366ffnet, so ist, solange dieses Insolvenzver-fahren anh344ngig ist, ein bei einem inl344ndischen Insolvenzgericht gestellter An-trag auf Er366ffnung eines solchen Verfahrens 374ber das zur Insolvenzmasse ge-h366rende Verm366gen gem344337 Art. 102 247 3 Abs. 1 Satz 1 EGInsO unzul344ssig. Ein entgegen dieser Bestimmung er366ffnetes Verfahren darf nach Satz 2 der Vor-schrift nicht fortgesetzt werden. Es ist gem344337 Art. 102 247 4 Abs. 1 Satz 1 EGInsO von Amts wegen zugunsten der Gerichte des anderen Mitgliedstaats der Europ344ischen Union einzustellen. Allerdings ist hier die Einstellung des in-l344ndischen Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht D374sseldorf gem344337 247 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam, weil sie durch den Rechtspfleger erfolgt ist. Die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 102 247 4 EGInsO bleibt gem344337 247 19a Nr. 1 RPflG dem Richter vorbehalten (Pannen/Frind, EuInsVO Art. 102 EGInsO Rn. 1; Bassen-ge/Roth, RPflG 11. Aufl. 247 19a Rn. 2; Rellermeyer Rpfleger 2003, 391, 393). 21 cc) Nach der Bestimmung des Art. 102 247 4 Abs. 2 Satz 1 EGInsO bleiben Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits einge-treten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschr344nkt sind, auch dann 22 - 10 - bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-p344ischen Union er366ffneten Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der Europ344ischen Insolvenzverordnung auf das Inland erstrecken. Dies gilt ge-m344337 Art. 102 247 4 Abs. 2 Satz 2 EGInsO auch f374r Rechtshandlungen, die w344h-rend des eingestellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm gegen374ber in Aus374bung seines Amtes vorgenommen worden sind. (1) Im Schrifttum wird 374berwiegend angenommen, der deutsche Insol-venzverwalter m374sse in entsprechender Anwendung des 247 209 InsO im Inland begr374ndete Masseverbindlichkeiten berichtigen (FK-InsO/Wimmer, 4. Aufl. Art. 102 247 4 EGInsO Rn. 13; Pannen/Riedemann NZI 2004, 301, 303; Pannen/ Frind, aaO Art. 102 EGInsO Rn. 7; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 102 247 4 EGInsO Rn. 7; HmbKomm-InsO/Undritz, 2. Aufl. Art. 102 247 4 EGInsO Rn. 2; Andres/Leithaus/Dahl, InsO Art. 102 247 4 EGInsO Rn. 2; Paulus, EuInsVO 2. Aufl. Art. 28 Rn. 5). Der deutsche Gesetzgeber sei frei gewesen, eine Ent-scheidung zugunsten der Wirkungen des eingestellten Verfahrens zu treffen, weil die EuInsVO zu dem m366glichen Widerspruch zwischen den fortbestehen-den Wirkungen des eingestellten Verfahrens und den nun im Inland uneinge-schr344nkt geltenden Wirkungen des ausl344ndischen Hauptinsolvenzverfahrens schweige und sich aus Sinn und Zweck der Verordnung nichts Gegenteiliges ergebe. Insofern m374sse die Sicherheit des inl344ndischen Rechtsverkehrs mit den Interessen des ausl344ndischen Verfahrens in Einklang gebracht werden. Vor dem Hintergrund, dass im Inland h344ufig ein Sekund344rinsolvenzverfahren h344tte er366ffnet werden k366nnen, in dem die gleichen Wirkungen eingetreten w344ren, wi-derspreche die nun gefundene L366sung nicht dem Geiste der Europ344ischen In-solvenzverordnung (FK-InsO/Wimmer, aaO Art. 102 247 4 EuInsVO Rn. 7; i. Erg. ebenso K374bler/Pr374tting/Kemper, InsO Art. 102 247 4 EGInsO Rn. 11). Die Berich-tigung erfolge im Interesse der deutschen Massegl344ubiger, weil sie ihre Vor- 23 - 11 - zugsstellung im ausl344ndischen Verfahren (nach der dort geltenden lex fori con-cursus) eventuell nicht geltend machen k366nnten (Wimmer in Festschrift f374r Kirchhof, S. 521, 527; Pannen/Riedemann, aaO). Auch wenn das eingestellte Verfahren nunmehr als Sekund344rinsolvenzverfahren neu er366ffnet werde, blie-ben die bisher verursachten Masseverbindlichkeiten gegen374ber der gesamten Masse bestehen. F374r die ab der Er366ffnung des Sekund344rinsolvenzverfahrens begr374ndeten Masseverbindlichkeiten hafte nur noch dessen Masse (Pan-nen/Frind, aaO Art. 102 EGInsO Rn. 6; Duursma-Kepplinger ZIP 2007, 752, 755). Abweichend davon wird vertreten, die Wirkungen des in einem anderen Mitgliedstaat fr374her er366ffneten Verfahrens seien ma337gebend, soweit sie sich nach der Europ344ischen Insolvenzverordnung auf das Inland erstreckten. Die in Deutschland bereits eingetretenen Wirkungen blieben grunds344tzlich aber zu-n344chst selbst dann bestehen, wenn das ausl344ndische Insolvenzrecht diese Wir-kungen nicht kenne oder eine dem deutschen Recht widersprechende Wirkung vorsehe. Es werde Aufgabe der nach dem Recht des ausl344ndischen Insolvenz-verfahrens zust344ndigen Organe sein, die Wirkungen zu harmonisieren und da-bei zu entscheiden, welche Ma337nahmen nach dem anwendbaren Recht aufzu-heben seien (Nerlich/R366mermann/Mincke, InsO Art. 102 247 4 EGInsO Rn. 4). 24 (2) Soweit ersichtlich bezweifelt nur Weller (IPRax 2004, 412, 417), ob die bis zur Einstellung vorgenommenen Rechtshandlungen gem344337 Art. 102 247 4 Abs. 2 EGInsO wirksam bleiben k366nnen. Das deutsche Gesetz gehe offenbar von der m366glicherweise europarechtswidrigen Annahme aus, ein zweites, im Inland er366ffnetes Hauptinsolvenzverfahren verm366ge trotz des Versto337es gegen das Priorit344tsprinzip eine Sperrwirkung in Bezug auf das ausl344ndische Hauptin-solvenzverfahren zu entwickeln, die erst mit Einstellung ex nunc entfalle. Da der 25 - 12 - zeitlich fr374her erlassene Er366ffnungsbeschluss kraft Anwendungsvorrangs des Europarechts universelle Beschlagswirkung 374ber das gesamte Schuldnerver-m366gen entfalte, bleibe jedoch keine Masse 374brig, hinsichtlich derer dem zweiten Hauptinsolvenzverwalter durch nationales Recht eine Verwaltungs- und Verf374-gungsbefugnis einger344umt werden k366nnte. Daher k366nne der zweite Insolvenz-verwalter auch im Zeitraum zwischen Er366ffnung und Einstellung des zweiten Hauptinsolvenzverfahrens nicht als Berechtigter f374r die Masse handeln oder verf374gen. (3) Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls in F344llen, in denen - wie hier - das zweite Insolvenzverfahren im Inland nicht irrt374mlich, sondern in Kenntnis des ersten Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland er366ffnet worden ist, Art. 102 247 4 Abs. 2 EGInsO keine Anwendung finden. Diese Einschr344nkung er-gibt sich nicht aus dem Wortlaut, folgt aber aus dem Anwendungsvorrang des EG-Rechts und den Gesetzesmaterialien zu Art. 102 EGInsO. 26 Art. 102 247 4 EGInsO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des In-ternationalen Insolvenzrechts vom 14. M344rz 2003 (BGBl I 2003, S. 345) mit Wirkung vom 20. M344rz 2003 eingef374gt, weil der Gesetzgeber es als kl344rungs-bed374rftig ansah, wie die Wirkungen des ausl344ndischen Verfahrens, die sich nach Wegfall der Sperrwirkung des Inlandsinsolvenzverfahrens auch auf das inl344ndische Verm366gen erstreckten, mit den Wirkungen des eingestellten Verfah-rens zu harmonisieren seien. Ein solches Regelungsbed374rfnis bestehe auch f374r Rechtshandlungen des inl344ndischen Insolvenzverwalters, die dieser bis zur Ein-stellung des Verfahrens vorgenommen habe (BT-Drucks. 15/16, S. 15). 27 - 13 - Auf Grund der unmittelbar geltenden Verordnung und des Anwendungs-vorrangs des Gemeinschaftsrechts k366nnen einem unter Versto337 gegen die Eu-rop344ische Insolvenzverordnung er366ffneten zweiten Insolvenzverfahren keine Rechtswirkungen beigemessen werden, die die inl344ndische, vom ersten Haupt-insolvenzverfahren umfasste Masse betreffen und den Grundgedanken der Eu-rop344ischen Insolvenzverordnung zuwiderlaufen. 28 Die der Einf374gung des Art. 102 247 4 Abs. 2 EGInsO zu Grunde liegende Annahme, das inl344ndische Insolvenzverfahren k366nnte gegen374ber dem zuvor in einem anderen Mitgliedstaat er366ffneten Hauptinsolvenzverfahren Sperrwirkun-gen entfalten, l344sst die Rechtswirkungen des Art. 17 Abs. 1 EuInsVO au337er Be-tracht. Nach dieser Vorschrift belegt das in einem anderen Mitgliedstaat fr374her er366ffnete Hauptinsolvenzverfahren die inl344ndische Masse mit einer Sperrwir-kung. Die universale Geltung des Hauptinsolvenzverfahrens und die Befugnis des vom zuerst befassten Gericht bestellten vorl344ufigen Insolvenzverwalters, Ma337nahmen zur Sicherung und Erhaltung von Schuldnerverm366gen, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, zu beantragen, stellen bedeutsame Ga-rantien dar, die den maximalen Zugriff auf das Verm366gen des Schuldners er-m366glichen (EuGH ZIP 2006, 188, 189 Rn. 28). 29 Die Europ344ische Insolvenzverordnung geht davon aus, dass es nur ein einziges Hauptinsolvenzverfahren gibt (EuGH ZIP 2006, 907, 910 Rn. 52); sie enth344lt keine ausdr374ckliche Regelung, wie im Falle der Er366ffnung mehrerer Hauptinsolvenzverfahren mit kollidierenden universellen Wirkungsanspr374chen zu verfahren ist (Virgos/Schmit, Erl344uternder Bericht zu dem EU-334berein-kommen 374ber Insolvenzverfahren Rn. 79, abgedruckt in: Stoll, Vorschl344ge und Gutachten zur Umsetzung des EU-334bereinkommens 374ber Insolvenzverfahren im deutschen Recht, S. 32, 63; W. L374ke ZZP 111 (1998), 275, 289; 30 - 14 - Leible/Staudinger KTS 2000, 533, 545; Smid DZWIR 2003, 397, 401). Aller-dings liegt Art. 3 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 EuInsVO das Priorit344tsprinzip zu Grun-de, wonach dasjenige Verfahren als Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen ist, das als Erstes er366ffnet wurde (EuGH ZIP 2006, 907, 909 Rn. 38, 39 und 49; M374nchKomm-InsO/Reinhart, 1. Aufl. Art. 102 EGInsO Anhang I Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Huber ZZP 114 (2001), 133, 144 f.). Dementsprechend soll sich die An-erkennung der Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten nach Nr. 22 Satz 3 der Erw344gungsgr374nde zur Europ344ischen Insolvenzverordnung auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens st374tzen. Weiter soll nach Satz 6 die-ses Erw344gungsgrundes die Entscheidung des zuerst er366ffnenden Gerichts in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden; diese sollen die Entscheidung dieses Gerichts keiner 334berpr374fung unterziehen d374rfen. Die universellen Be-schlagswirkungen des ersten Beschlusses gem344337 Art. 17 EuInsVO entziehen das Verm366gen des Schuldners einer weiteren Verfahrenser366ffnung mit univer-salistischem Anspruch. Ein zweiter Beschluss eines anderen Gerichts ist inso-weit zumindest schwebend unwirksam und kann allenfalls bei Aufhebung des zun344chst ergangenen Er366ffnungsbeschlusses Wirkung zeigen (W. L374ke, aaO, S. 290; Smid DZWIR 2003, 397, 401; i. Erg. ebenso Staak, Der deutsche Insol-venzverwalter im europ344ischen Insolvenzrecht S. 25 f.). Der Grundsatz der Wir-kungserstreckung gilt solange, als im Anerkennungsstaat kein Partikularverfah-ren nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO er366ffnet worden ist (Huber, aaO, S. 147). Ge-genstand der Anerkennung gem344337 Art. 17 Abs. 1 EuInsVO ist die Gestaltungs-wirkung des Er366ffnungsbeschlusses, d.h. die Unterwerfung des Schuldnerver-m366gens unter die Sachvorschriften des Insolvenzrechts (M374nchKomm-InsO/ Reinhart, aaO Art. 17 EuInsVO Rn. 1). Im Hauptinsolvenzverfahren regelt ge-m344337 Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b, f und g EuInsVO das Recht des Staates der Verfahrenser366ffnung, welche Verm366genswerte zur Masse geh366ren (Buchst. b), wie sich das Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsma337nahmen einzelner - 15 - Gl344ubiger auswirkt (Buchst. f) und welche Forderungen als Insolvenzforderun-gen anzumelden sind (Buchst. g). Die Aktivmasse des Hauptverfahrens erfasst demnach grunds344tzlich s344mtliche innerhalb der Gemeinschaft belegenen Ver-m366genswerte des Schuldners (Duursma-Kepplinger ZIP 2007, 752, 753). Die Berichtigung von Forderungen im Interesse inl344ndischer Massegl344u-biger im Sinne des 247 55 InsO die ihre Vorzugstellung im anderen Mitgliedstaat nicht geltend machen k366nnten, findet in der Verordnung keine St374tze. Vielmehr regelt das nach Art. 4 Abs. 2 EuInsVO anzuwendende Recht des Staates der Verfahrenser366ffnung, d.h. hier englisches Konkursrecht, die Berichtigung der Insolvenzforderungen einschlie337lich der Behandlung von Masseforderungen (Pannen/Riedemann in Pannen, aaO Art. 4 EuInsVO Rn. 58; Paulus, aaO Art. 4 Rn. 30). Daran 344ndert nichts der Umstand, dass auf ein sp344ter er366ffnetes Se-kund344rinsolvenzverfahren in Deutschland gem344337 Art. 28 EuInsVO deutsches Insolvenzrecht anzuwenden ist. 31 Falls zwischen dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europ344ischen Gemeinschaften und dem nationalen deutschen Recht - wie hier - ein Wider-spruch auftritt, kommt dem EG-Recht nach Art. 24 Abs. 1 GG ein Anwendungs-vorrang zu (BVerfGE 73, 339, 375; 75, 223, 244; 85, 191, 204; BGHZ 173, 103 112 Rn. 27). 32 (4) Dar374ber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 102 247 4 EGInsO, dass die Vorschrift der Ausf374hrungsbestimmung des 247 3 D366KVAG zum Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 326sterreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs- (Aus-gleichs-)rechts (BGBl. 1985 II S. 410; fortan: deutsch-366sterreichischer Konkurs- 33 - 16 - vertrag) nachgebildet worden ist (BT-Drucks. 15/16, S. 15). Indessen beruht 247 3 D366KVAG auf einer mit Art. 102 EGInsO nicht zu vergleichenden Rechtslage. Nach 247 3 Abs. 2 Satz 1 D366KVAG bleiben Wirkungen des Konkursverfah-rens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer des Verfahrens beschr344nkt sind, auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in 326sterreich er366ffneten Konkurses widersprechen, die sich nach Ma337gabe der Bestimmungen des deutsch-366sterreichischen Konkursvertrags auf den Gel-tungsbereich des Ausf374hrungsgesetzes erstrecken. Nach Satz 2 gilt das Glei-che f374r Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter in Aus374bung seines Ver-waltungs- und Verf374gungsrechts w344hrend des eingestellten Verfahrens vorge-nommen hatte. Im Rahmen des deutsch-366sterreichischen Konkursvertrags soll-te, wie aus dem Gemeinsamen Bericht der Verhandlungsdelegationen zu dem Vertrag (abgedruckt bei Arnold, Der deutsch-366sterreichische Konkursvertrag S. 48) hervorgeht, sich nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten bestimmen, wie ein Konkursverfahren zu beenden ist, das wegen Fehlens der internationalen Zust344ndigkeit nicht mehr fortgesetzt werden darf. Dem inner-staatlichen Gesetzgeber blieb es 374berlassen, festzulegen, ob die Wirkungen des unzul344ssigen Konkursverfahrens mit r374ckwirkender Kraft oder nur f374r die Zukunft entfallen sollten (BT-Drucks. 10/1628, S. 11). 34 Einen solchen Regelungsspielraum f374r den nationalen Gesetzgeber sieht die Europ344ische Insolvenzverordnung nicht vor. Diese dient vielmehr dazu, im Interesse der Gl344ubigergleichbehandlung in allen Mitgliedstaaten die Verm366-genswerte des Schuldners denselben Regeln zu unterwerfen (Kemper ZIP 2001, 1609, 1610). Dementsprechend hat nach dem Erw344gungsgrund Nr. 12 Satz 2 zur Europ344ischen Insolvenzverordnung das Hauptinsolvenzverfahren universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Verm366gen des Schuldners zu 35 - 17 - erfassen; nach Satz 6 dieses Erw344gungsgrundes tragen zwingende Vorschrif-ten f374r die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren dem Gebot der Ein-heitlichkeit des Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung. Folgerichtig wirkt nach Art. 17 Abs. 1 EuInsVO die Er366ffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat unmittelbar auch f374r die im Inland belegene Masse. Hinzu kommt, dass auch 247 3 D366KVAG nur f374r ein infolge eines Irrtums, etwa in Unkenntnis von dem Verfahren im anderen Staat, er366ffnetes Verfahren geschaffen worden ist (BT-Drucks. 10/1628, S. 11). Damit ist der Fall, dass die inl344ndischen Gerichte sich bewusst 374ber ein in einem anderen Mitgliedstaat er-366ffnetes Verfahren hinwegsetzen und ein weiteres Insolvenzverfahren im Inland er366ffnen, nicht zu vergleichen. Hier hatte das Amtsgericht, wie aus dem Be-schluss vom 6. Juni 2003 hervorgeht, noch vor dem Er366ffnungsbeschluss Kenntnis von dem bereits am 19. Mai 2003 in England er366ffneten Hauptinsol-venzverfahren; es hat allerdings zu Unrecht und ohne nachvollziehbare Be-gr374ndung angenommen, das englische Gericht habe die Vorschriften der EuInsVO weder erw344hnt noch beachtet. 36 d) Fehlt es damit an einem wirksam er366ffneten inl344ndischen Insolvenz-verfahren, ist der nur als Scheinverwalter anzusehende Schuldner gleichwohl zur Geltendmachung der Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung berechtigt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nicht existente Partei in einem ge-gen sie angestrengten Prozess insoweit als parteif344hig zu behandeln ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (BGHZ 24, 91, 94; BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944). Durch diese Fiktion soll erreicht werden, dass die Partei die Frage ihrer Existenz selbst kl344ren lassen kann (BGH, Beschl. v. 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03, NJW-RR 2004, 1505, 1506). Durch Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung gem344337 247 766 ZPO kann gel- 37 - 18 - tend gemacht werden, dass der Titel in Verkennung der Nichtexistenz der Par-tei ergangen ist. Auch f374r das Rechtsmittelverfahren gilt die nicht existente Par-tei als existent (Wieczorek/Sch374tze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. vor 247 50 Rn. 24; M374nchKomm-ZPO/Lindacher, aaO vor 247247 50 ff. Rn. 26; Z366ller/Vollkommer, aaO vor 247 50 Rn. 11). III. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil nach dem festgestellten Sachverh344ltnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO). 38 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.10.2006 - 661 M 1590/06 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.05.2007 - 25 T 205/07 -
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