BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 102/08 vom 19. November 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 234 Abs. 1 Satz 1 A, 236 Abs. 2 Satz 2 D a) Hat eine Partei innerhalb der Berufungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe be-antragt, beginnt die 14-t344gige Wiedereinsetzungsfrist der 247247 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO sp344testens mit Zugang der gerichtlichen Entscheidung 374ber diesen Antrag. Sie kann aber auch schon fr374her begin-nen, wenn die Partei, etwa nach einem gerichtlichen Hinweis, nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen konnte. b) Zwar darf ein Prozessbevollm344chtigter mit der Notierung und 334berwachung von Fristen sein voll ausgebildetes und sorgf344ltig 374berwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gr374nde gegen deren Zuverl344ssigkeit spre-chen. Dann muss er aber durch ausreichende organisatorische Ma337nah-men, etwa durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelan-weisungen, sicherstellen, dass alle f374r die Einhaltung einer Frist notwendi-gen T344tigkeiten erledigt werden. Dazu geh366rt es auch, dass der Rechtsan-walt Kenntnis von gerichtlichen Hinweisen erh344lt, die Auswirkungen auf den Fristablauf haben k366nnen. BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - OLG Oldenburg AG Oldenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 4. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2008 wird auf Kosten der Kl344ger verworfen. Beschwerdewert: 6.031 200 Gr374nde: I. Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. Dezember 2007 wurde den Kl344gern am 12. M344rz 2008 zugestellt. Am Montag, dem 14. April 2008 ging beim Oberlandesgericht ein Antrag der Kl344ger auf Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung eines Berufungsverfahrens ein. Dem Antrag war keine Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse beigef374gt. Das Original des Antrags, dem eine Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse beilag, ging am (Dienstag) 15. April 2008 beim Ober-landesgericht ein. Mit Verf374gung vom 16. April 2008 - eingegangen bei dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger am 22. April 2008 - wies das Oberlandes-gericht die Kl344ger "darauf hin, dass dem am 14. April 2008 per Fax eingegan-genen Antrag auf Prozesskostenhilfe weder das angegriffene Urteil noch die 1 - 3 - Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen beigef374gt war". Mit Beschluss vom 23. April 2008 versagte das Oberlandesgericht den Kl344gern die begehrte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht. Der Be-schluss wurde den Kl344gern am 29. April 2008 zugestellt. Mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 13. Mai 2008 legten die Kl344ger Berufung ein und begr374ndeten diese zugleich. Au337erdem beantragten sie Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist. Mit weite-rem Schriftsatz vom 14. Mai 2008 beantragten sie au337erdem Wiedereinsetzung in eine vers344umte Wiedereinsetzungsfrist. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur374ckgewiesen, weil der Antrag nicht binnen der 14-t344gigen Wie-dereinsetzungsfrist eingegangen sei, die am 22. April 2008 zu laufen begonnen habe. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344ger. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzun-gen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des Berufungsge-richts ist entgegen der Rechtsauffassung der Kl344ger nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. 3 Zwar dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach gefestigter Rechtsprechung in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrens- 4 - 4 - grundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vor-gesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbe-schl374sse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - FamRZ 2008, 1166 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diese Grund-s344tze verst366337t die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grunds344tzlich Anspruch auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand hat, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte. Das setzt al-lerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist eine ausgef374llte Erkl344-rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nebst insoweit notwendigen Belegen beigef374gt war. Denn f374r den Regelfall schreibt 247 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 117 Rdn. 15) eingef374hrten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grunds344tzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Vor-aussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe dargelegt zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgem344337 aus-gef374llten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Se-natsbeschl374sse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). Einen solchen vollst344ndigen Antrag 5 - 5 - auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hatten die Kl344ger hier erst mit dem Ori-ginalschriftsatz nach Ablauf der Berufungsfrist am 15. April 2008 eingereicht. 6 Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass eine Partei, der bereits in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, grunds344tz-lich davon ausgehen darf, dass ihr bei unver344nderten wirtschaftlichen Verh344lt-nissen auch in der zweiten Instanz die Prozesskostenhilfe nicht mangels Be-d374rftigkeit versagt wird (Senatsbeschl374sse vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 und vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789). Dies setzt allerdings voraus, dass die unver344nderten wirt-schaftlichen Verh344ltnisse mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe hinreichend deutlich gemacht werden. Solches ist entweder dadurch m366glich, dass dem Antrag eine neue Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344lt-nisse beigef374gt wird, die sich nicht wesentlich von der bereits vorliegenden Er-kl344rung im ersten Rechtszug unterscheidet. Haben sich die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse seit der Erkl344rung im ersten Rechtszug nicht ver-344ndert, kann die Partei auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Be-rufungsverfahren aber auch dann vertrauen, wenn sie dies in ihrem neuen Pro-zesskostenhilfeantrag ausdr374cklich versichert. Weil der rechtzeitig am (Montag) 14. April 2008 per Fax eingegangene Prozesskostenhilfeantrag weder eine Er-kl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse noch einen Hinweis auf unver344nderte Verh344ltnisse seit der Bewilligung der Prozesskosten-hilfe in erster Instanz enth344lt, konnten die Kl344ger bei versp344tetem Eingang der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren vertrauen. 2. Ist innerhalb der Berufungsfrist - wie hier - kein Rechtsmittel und auch kein vollst344ndiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen, kommt allerdings gleichwohl eine Wiedereinsetzung in die vers344umte Rechts- 7 - 6 - mittelfrist in Betracht, wenn der versp344tete Eingang der Erkl344rung 374ber die per-s366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht auf einem dem Rechtsmittel-f374hrer zurechenbaren Verschulden beruht (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - FamRZ 2008, 1166, 1167). 8 Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde deswegen darauf hin, dass auch hier eine Wiedereinsetzung in die vers344umte Rechtsmittelfrist grunds344tzlich in Betracht kam, obwohl bis zum Ablauf der Berufungsfrist kein vollst344ndiger An-trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen war. Denn die Kl344ger haben vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der versp344tete Eingang der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht auf ei-nem Verschulden ihrer Prozessbevollm344chtigten beruht. Dieser hatte den voll-st344ndigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der vollst344ndig ausgef374llten Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse am Tag des Fristablaufs seiner Anwaltsgehilfin 374bergeben, um sie noch am selben Tag per Fax an das Berufungsgericht zu 374bersenden. Durch eine gene-relle Kanzleianweisung war die Kanzleiangestellte zudem angehalten, einem per Fax zu 374bersendenden Schreiben stets auch alle Anlagen beizuf374gen. Dies hat die Anwaltsgehilfin nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen eigenm344chtig unterlassen, was in Anbetracht der abweichenden Kanzleianwei-sung kein Organisationsverschulden begr374ndet und den Kl344gern deswegen auch nicht nach 247 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann. 3. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die vers344umte Berufungsfrist allerdings gleichwohl zu Recht zur374ckgewiesen, weil der Wiedereinsetzungsantrag mit der nachgeholten Beru-fung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist der 247247 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingegangen ist. 9 - 7 - Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach 247 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in F344llen der Prozesskostenarmut sp344testens der Zeitpunkt der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses. 10 11 a) Wenn der Antragsteller aber schon fr374her nicht mehr mit einer Bewilli-gung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann, beginnt die Wiederein-setzungsfrist bereits in diesem Zeitpunkt. Die Frist f374r den Antrag auf Wieder-einsetzung in die Rechtsmittelfrist beginnt also sp344testens in dem Zeitpunkt, in dem der Partei ein gerichtlicher Hinweis zugeht, dass die Voraussetzungen f374r eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt muss der Antragsteller mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfege-suchs rechnen; er darf deswegen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der Nachholung der vers344umten Prozesshandlung nicht 374ber die 14-t344gige Frist (247247 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Ge-richt 374ber sein Gesuch entscheidet (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 - FamRZ 2007, 801, 802). Gleiches gilt, wenn der Antragsteller Umst344nde erf344hrt, die ein weiteres Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe ersch374ttern. Das ist etwa der Fall, wenn der Antragsteller - wie hier - erf344hrt, dass sein An-trag entgegen der ausdr374cklichen Anweisung seiner Prozessbevollm344chtigten nicht in vollst344ndiger Form rechtzeitig dem Berufungsgericht 374bersandt worden ist. Im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs muss ihm damit bekannt sein, dass eine Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe vern374nftigerweise nicht mehr in Betracht kommt (Senatsbeschl374sse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - FamRZ 2008, 1166; vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871 und vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32). 12 - 8 - b) Soweit die Kl344ger sich darauf berufen, ihre Prozessbevollm344chtigte habe erst mit Zugang des die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses Kenntnis von dem versp344teten Eingang der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse erlangt, steht dies einem Fristbeginn mit Zu-gang des gerichtlichen Hinweises am 22. April 2008 nicht entgegen. Zwar ha-ben die Kl344ger glaubhaft gemacht, dass die Rechtsanwaltsgehilfin ihrer Pro-zessbevollm344chtigten den Hinweis eigenm344chtig bearbeitet und dem Prozess-bevollm344chtigten nicht vorgelegt hat. Zutreffend ist auch, dass ein Verschulden der Rechtsanwaltsgehilfin den Kl344gern nicht nach 247 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann. Die nicht rechtzeitige Kenntnisnahme des gerichtlichen Hinweises durch die Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger ist aber auf ein Organisationsver-schulden in ihrem B374ro zur374ckzuf374hren. 13 Die Bearbeitung eines ihm 374bertragenden Mandats ist grunds344tzlich Sa-che des Rechtsanwalts, hier also der Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger. Zwar darf ein Prozessbevollm344chtigter mit der Notierung und 334berwachung von Fris-ten sein voll ausgebildetes und sorgf344ltig 374berwachtes Personal betrauen, so-weit nicht besondere Gr374nde gegen deren Zuverl344ssigkeit sprechen (Senatsbe-schluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059, 2060). Dann muss der Rechtsanwalt aber durch ausreichende organisatorische Ma337-nahmen, etwa durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelan-weisungen, sicherstellen, dass alle f374r die Einhaltung einer Frist notwendigen T344tigkeiten erledigt werden. Dazu geh366rt es auch, dass der Rechtsanwalt Kenntnis von gerichtlichen Hinweisen erh344lt, die Auswirkungen auf den Fristab-lauf haben k366nnen. Denn gerichtliche Hinweise in fristgebundenen Angelegen-heiten sind von dem Prozessbevollm344chtigten selbst zu bearbeiten und k366nnen nicht zur eigenverantwortlichen Bearbeitung auf das B374ropersonal 374bertragen werden. 14 - 9 - Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, ob im B374ro des Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger eine Kanzleianweisung bestand, die eine grunds344tzliche Vorlage gerichtlicher Hinweise sicherstellt, und ob die Kanzlei-angestellte sich dar374ber hinweggesetzt hat, als sie den am 22. April 2008 ein-gegangenen Hinweis eigenm344chtig bearbeitete. Die Kl344ger haben nicht darge-legt, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbevollm344chtigten ausreichende organisa-torische Vorkehrungen getroffen waren, die es sicherstellten, dass ihr ein f374r den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist relevanter gerichtlicher Hinweis vorge-legt wird. Weil dieser Vortrag im Verfahren der Rechtsbeschwerde auch nicht mehr nachgeholt werden kann, kommt eine Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsfrist nicht in Betracht. 15 Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 59 F 270/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.05.2008 - 13 UF 41/08 -
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