BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 102/11 vom 14. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 1 4. Juni 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahr ens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. t- gesetzt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mit Beschluss vom 31. März 2010 mangel s Masse nach § 207 Abs. 1 InsO eingestellt. Der Beschluss wurde noch am gleichen Tag im Internet öffentlich bekannt gemacht. Am 3. April 2010 wurde der Beschluss dem Schuldner persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16. April 2010, der am gle i- 1 - 3 - chen Tag b eim Insolvenzgericht per Telefax einging, hat der Verfahrensbevol l- mächtigte des Schuldners sofortige Beschwerde gegen die Einstellung des Ve r- fahrens eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet si ch der Schuldner mit der Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 216 Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO , § 575 ZPO). Sie hat auch in der Sac he Erfolg. 1. D as Beschwerdegericht hat gemeint, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht eingega n- gen sei. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen ab der Zustellung der Entsche i- dung ( § 6 Abs. 2, § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) habe gemäß § 9 Abs. 3 Ins O mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet am 31. März 2010 begonnen und sei am 14. April 2010 abgelaufen. Der Ei n- gang der sofortigen Beschwerde am 16. April 2010 sei de shalb verspätet gew e- sen. 2. D iese Beurteilung trifft nicht zu. Die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 InsO vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Ei n- stellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 207 Abs. 1 InsO g e- nüg t zwar zu m Nachweis der Zustellung auch an den Schuldner (§ 9 Abs. 3 InsO). Sie gilt jedoch erst als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentl i- chung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die an die 2 3 4 - 4 - Zustellung des Beschlusses anknüpfende Bes chwerdefrist begann daher fr ü- hestens mit dem Ablauf des 2. April 2010 . Ob sie im Streitfall unter dem G e- sichtspunkt der Regelung in § 222 Abs. 2 ZPO noch später begann, weil der 2. April 2010 auf den Karfreitag und damit auf einen allgemein en Feiertag fiel (vgl. MünchKomm - InsO/Ganter, 2. Aufl., § 9 Rn. 20; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 9 Rn. 5; HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 9 Rn. 7 ), braucht nicht entschieden zu we r- den. Denn selbst bei einem Frist beginn mit Ablauf des 2 . April 2010 war der Eingang der sofortigen Beschwerde am 16. April 2010 rechtzeitig. 3. D ie angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die S a- che zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen 5 - 5 - (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . Eine eigene Entscheidung kann der Senat nicht tre f- fen, weil das Beschwerdegericht die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat (§ 577 Abs. 5 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 31.03.2010 - 256 IN 26/06 - LG Dortmund, Ents cheidung vom 08.11.2010 - 9 T 580/10 -
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