BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 102/12 vom 5. November 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill , Dr. Fischer und Grupp am 5. November 2012 beschlossen: Die B eschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2012 wird auf Kosten de s Schuld ners als unzulä s- sig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde wird auf 5 . 0 0 0 Gründe: Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. D ie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ( § 4 InsO iVm § 574 Abs . 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Nove m- ber 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41) . Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ( vgl. BT - Drucks. 1 4/4722, 116). 1 - 3 - Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfGE 107, 395). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.08.2012 - 10 IN 1411/12 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.10.2012 - 3 T 466/12 -
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