BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 102/12 vom 13. Juni 2012 in der Sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2012 durch die Ric h ter Dose, Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Das Rechts mittel gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 26. Januar 2012 wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Vor aussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in B e- treuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor. Die En t- scheidung, die Beschwerdeführerin als Betreuerin für die Aufgabenkreise der "gesamten Vermögenssorge sowie Geltendmachung und Verwaltung von A n- sprüchen aus Versicherungsleistungen, Altersvorsorge, Sozialhilfe und Unte r- halt einschließlich der Entgegennahme, Ö ffnen und Anhalten der einschlägigen Post" zu entlassen, erfolgte nicht im Rahmen einer auf diese Aufgabenkreise bezogenen V erlängerungsentscheidung. Denn für diese Aufgabenkreise war durch Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 31. Juli 2008 eine Betreuung für die Dauer von sie ben Jahren bis zum 31. Juli 2015 angeordnet worden, ohne dass daran in diesem Verfahren etwas geändert worden wäre. Bezogen auf die streitgegenständlichen Aufgabenkreise handelt es sich daher um einen isolie r- 1 2 - 3 - ten Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung; diese Verfa h- ren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f.). Die insoweit unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefocht e- nen Beschluss des Landgerichts stellt auch keine Entscheidung über die Zula s- sung der Rechtsbeschwerde dar (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 16.08.2011 - X VII 134/95 - LG Landshut, Entscheidung vom 26.01.2012 - 62 T 2189/11 - 3
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