ECLI:DE:BGH:2016:130116BXIIZB102.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 1 0 2 /13 vom 13. Januar 2016 in der Betreu ungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkha mmer , Dr. Botu r und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Januar 2013 5 T 5 55 /12 aufgehoben. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amt s- gerichts Altenburg vom 1 4 . Dezember 201 1 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten hat die B e- troffene zu tragen. Bes chwerdewert: 867 Gründe: I. Die Beteil igten streiten um Betreuervergütung. Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung wegen einer medikamenteninduzierten floriden man i- schen Psychose eine vorläufige Betreuung eing erichtet. Diese war bis zum 30 . Dezember 2011 befristet. Der weitere Beteiligte (im Folgenden: Betreuer) wurde zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge sowie Aufen t- 1 2 - 3 - haltsbestimmung einschließlich Unterbringung bestellt. Mit Beschluss vom se l- ben Tag genehmigte das Betreuungs gericht die Unterbringung der Betroffenen in einer ge schlossenen Einrichtung. Am 18. Juli 2011 teilte der behandelnde Stationsarzt dem Betreuungsgericht mit, dass Betreuung und Unterbringung aufgehoben werden könnten, da der psychotische Zustand abgeklunge n sei. Die zuständige Betreuungsrichterin telefonierte daraufhin mit dem Betreuer und vermerkte in der Akte, dieser werde nach Prüfung seinerseits " den erforderl i- chen Antrag " stellen, erst dann könne d as Gericht tätig werden. Am 19. Juli 2011 stimmte der B etreuer der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung zu. Das Bet reuungsgericht hob diese am 21. Juli 2011 auf. Am 1. Dezember 2011 teilte der Betreuer mit, dass eine Weiterfüh rung der Betreuung über de n 30. Dezember 2011 hinaus nicht erforderlich sei. Die B etroffene habe sich trotz entsprechender Aufforderung nicht mit ihm in Verbindung gesetzt. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Be treuers für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Sept ember 2011 antragsgemäß zur Zahlung aus dem Vermögen der Betroff enen festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwe r- de der Betroffenen hat das Landg ericht den amtsgerichtlichen Be schluss abg e- ändert und den Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers für die Zeit ab 22. Juli 2011 zurückgewiesen. Mit seiner zugelassene n Rechtsbeschwerde e r- strebt der Betreuer die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Betreuer habe zwar Anspruch auf Vergütung für seine Amtsführung. Dieser 3 4 5 - 4 - Anspruch ende erst durch die ausdrückliche gerichtliche Entscheidung gemä ß § 1908 d Abs. 1 BGB. Auch seien im Vergütungsfestsetzungsverfahren Gege n- ansprüche der Betroffenen wegen mangelhafter Amtsführung des Be treuers nicht z u prüfen. Die Geltendmachung der Betreuervergütung stelle vorliegend aber eine unzulässige Rechtsausübun g gemäß § 242 BGB dar, weshalb ein Vergütungsanspruch nur bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Beschlusses betreffend die Unterbringung in Betracht k omme . Den Betreuer treffe aus § 1901 Abs. 5 BGB die Pflicht , dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht unnötig lange bestehe. Angesichts des ärztlichen Schreibens vom 18. Juli 2011, dessentwegen die Betreuung s chnellstmöglich habe aufgehoben werden mü s- se n, hätten sowohl das Betreuungsgericht als auch der Betreuer von Amts w e- gen tätig werden müssen. Der Betreuer habe jedoch obwohl mit der Wah r- nehmung der Interessen der Betroffenen betraut keinen Anlass gesehen, das Gericht auf seinen Rechtsirrtum hinzu weisen, wonach es zur Aufhebung der Betreuung eines Antrags des Betreuers bedürfe. Bei derartig eklatantem Feh l- verhalten sowohl des Gerichts als auch des Betreuers sei es nicht hinnehmbar, dass der Betreuer eine Vergütung für den gesamten Zeitraum seiner B estellung beanspruche. Dies könne auch vom Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzung s- verfahren berücksichtigt werden. 2. Dies hält recht licher Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Ve rgütu ngsanspruch in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang für den gesamten Zeitraum der Betreuung besteht. Eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung wie die vorli e- gende tritt gemäß § 302 Satz 1 FamFG mit dem im Be schluss bezeichneten Zeitpunkt, spätestens aber nach sechs Monaten auß er Kraft, wenn sie nicht nach § 302 Satz 2 FamFG verlängert wurde. Vor diesem Außerkrafttreten endet 6 7 - 5 - die vorläufige Betreuung nur durch eine ausdrückliche gerichtliche Entsche i- dung gemäß § 1908 d BGB. Die letztgenannte Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältn isse. Denn es ist vielfach zweif elhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen (Senatsbeschluss vom 28 . Juli 2015 XII ZB 508/14 FamRZ 2015, 1709 Rn. 9 mwN). Auch wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet ist, berührt dies den Vergütungsanspruch nicht ( Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 479/12 FamRZ 2014, 1778 Rn. 11; Münch KommBGB/ Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3 mwN). Dem Rechtspfleger ist im Vergütungsfestsetzung s- verfahren grundsätzlich lediglich die Prüfung übertragen, ob und wann die g e- mäß § 1908 d Abs. 1 BGB iVm § 23 c Abs. 2 GVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 RPflG dem Richter vorbehaltene Au fhebung der Betreuung erfolgt ist, nicht aber, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen können (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 XII ZB 459/10 FamRZ 2012, 1051 Rn. 25). b) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht weiterhin a n- genommen, dass der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand der unzuläss i- gen Rechtsausübung im Vergütungsfestsetzungsverfahren vom Rechtspfleger zu berücksichtigen ist. Insoweit kann der Grund satz, dass ein Betreuer nach §§ 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 S atz 1 BGB, 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG eine Verg ü- tung verlangen kann, wenn er wirksam bestellt ist, im Einzelfall eine Modifikat i- on erfahren. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Rechtspfleger im Vergütung s- festsetzungsverfahren verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen, ob ein treuwidriges Verhalten vorliegt. Wenn allerdings die tatsächlichen Umstände, die Anknüpfungspunkte für die Annahme treuwidrigen Verhaltens sind, festst e- hen, muss der Rechtspfleger § 242 BGB im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung bringen (Sena tsbeschlüsse vom 28. Juli 2015 XII ZB 508/14 Fa mRZ 2015, 1709 Rn. 15 und vom 5. November 2014 XII ZB 186/13 FamRZ 2015, 248 Rn. 20). 8 - 6 - c) Das Beschwerdegericht hat allerdings rech tsfehlerhaft angenommen, dass § 242 BGB der beantragten Festsetzung d er Betreuervergütung über den Zeitpunkt der Aufhebung des die Unterbringung genehmigenden Beschlusses des Betreuungsgerichts hinaus entgegenstehe, weil eine unzulässige Recht s- ausübung vorliege. Beruft sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtspositio n, die er durch ein gesetz - , sitten - oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat, kann ihm der Verpflichtete nach dem Gr undsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 XII ZB 81/11 FamRZ 2013, 1022 Rn. 18 mwN). aa) Dem Betreuer kann eine in diesem Sinne unzulässige Rechtsaus - übung nicht unter dem Gesichtspunkt vorgeworfen werden, er sei nach § 1901 Abs. 5 BGB verpflichtet gewesen , dafür Sorge zu tragen, dass die Be treuung nicht unnötig lange aufrechterhalten ble ibt. Eine solche Pflicht kann § 1901 Abs. 5 BGB nicht entnommen werde n. Nach § 1901 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Betreuer, dem Umstände bekannt werden, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, diese dem Bet reuungsgericht mitzuteilen. Damit wird lediglich eine nach ihrem Inhalt klar umrissene Mitteilungspflicht des Betreuers gegenüber dem Betreuungsgericht normiert, nicht jedoch eine allgemeine Pflicht des vom Beschwerdegericht angenommenen Inhalts. Eine Mitt eilung nach § 1901 Abs. 5 Satz 1 BGB durch den Betreuer war, worauf auch die Rechtsbeschwerd e z u- tre f fend hinweist, vorliegend jedoch nicht veranlasst, da das Betreuungsgericht bereits durch das ärztliche Schreiben vom 18. Juli 2011 hinreichend darüber info rmiert war, dass die Umstände, deretwegen die Betreuung angeordnet wo r- den war, weggefallen waren. bb) Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann dem Betreuer auch nicht deshalb entgegengehalten werden, weil er verpflichtet gewesen wäre, das 9 10 11 12 - 7 - Betreuungs gericht auf dessen fehlerhafte Rechtsauffassung hinzuweisen, dass es zur Aufhebung der Betreuung eines Antrags des Betreuers bedürfe. Insoweit hat das Beschwerdegericht bereits nicht festgestellt, dass der Betreuer von di e- ser Recht s auffassung überhaupt Ken ntnis hatte bzw. davon, dass diese fehle r- hafte Recht s auffassung des Betreuungsgerichts der Grund für die Aufrechte r- haltung der Betreuung war. Aus dem Vermerk der zuständigen Betreuungsric h- terin lässt sich dies jedenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen. Aber auch una b- hängig davon liegt der Schwerpunkt des Fehlverhaltens, an das für § 242 BGB angeknüpft werden könnte, insoweit beim Betreuungsgericht, so dass bereits deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der Betreuer habe mit seinem Vergütungsfestsetzungs antrag seine formale Rechtsstellung in unzulässiger Weise ausgenutzt. cc) Eine unzulässige Rechtsausübung kommt schließlich auch nicht u n- ter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Vermerk der zuständigen Betre u- ungsrichterin möglicherweise dahingehend v erstanden werden kann, der B e- treuer habe dem Betreuungsgericht eine Prüfung zugesagt, ob die Vorausse t- zungen der Betreuung weggefallen waren, die er sodann abred ewidrig nicht 13 - 8 - durchgeführt hat . Abgesehen davon, dass der Betreuer geltend gemacht hat, er hab e die Betroffene nach der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung allerdings erfolglos kontaktiert, hätte dem Betreuungsgericht auf der Grun d- lage des ärztlichen Schreibens vom 18. Juli 2011 klar sein müssen, dass die Gründe, deretwegen die Betreuung an geordnet worden war, sämtlich weggefa l- len waren, so dass es bereits deshalb keinen Grund für eine weitere Prüfung durch den Betreuer und damit auch keinen Anlass zu weiterem Zuwarten des Betreu ungsgerichts gab. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen: AG Altenburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - XVII 242/11 - LG Gera, Entscheidung vom 16.01.2013 - 5 T 555/12 -
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