ECLI:DE:BGH:2017:040517BIXZB102.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 102/15 vom 4. Mai 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 59 Abs. 1 Satz 1 Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn nachträglich bekannt wird, dass er im Zuge seiner Beste llung vorsätzlich Umstände verschwiegen hat, die g e eignet waren, ernsthafte Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu begründen, und eine Bestellung zum Verwalter nicht zuließen. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15 - LG Freiburg AG Freiburg - 2 - Der IX . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Mai 2017 beschlossen: Auf die Rechts mittel der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26. Mai 2015 aufgehoben. Der weitere Beteiligte zu 3 ist aus seinem Amt als Insolvenzve r- walter zu entlassen. Die Anordn ung der Entlassung wird dem I n- solvenzgericht übertragen. Die K osten der Rechts mittel verfahren trägt der weitere Beteiligte zu 3 . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Die C . GmbH (forta n: Schuldnerin) beantragte am 26. Juli 2013 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Auf Vorschlag der Schuldnerin wurde der weitere Beteiligte zu 3 am 29. Juli 2013 zum vorlä u- figen Insolvenzverwalter bestellt. Bei der Ausfüllung des ihm üb erlassenen Fr a- gebogens zu seiner Unabhängigkeit gab er an, dass die Schuldnerin im Jahr 1997 unter Mitwirkung seines Hauses gegründet worden sei, seither aber zur Schuldnerin sowie deren Gesellschaftern und Organen keine Mandatsverhäl t- nisse mehr bestanden hätten. Am 1. Oktober 2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 3 (fortan auch : Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Zum 1. Januar 2014 verkaufte er das Unternehmen der Schuldnerin. Ge gen Ende des Jahres 2014 wurde bekannt, dass der Verwalter in den Jahren 1998 bis 2003 aufgrund eines Treuhandvertrags mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin für diesen G e- schäftsanteile an der Schuldnerin hielt, dass er den Geschäftsführer Ende der 90er J ahre geduzt hatte und dass er bis 2001 für diesen als Steuerberater tätig gewesen war. Der Verwalter versicherte nunmehr an Eides statt, dass - ge - rechnet ab seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter - seit mehr als zehn Jahren zwischen ihm und de r Schuldnerin oder deren Organen kein g e- schäftlicher oder persönlicher Kontakt mehr bestanden ha be. Am 17. April 2015 beantragte die Gläubigerversammlung, den Verwalter zu entlassen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen g e- richte te sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen zu 1 und 2 hat keinen Erfolg 1 2 - 4 - gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Entlassungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der weitere Beteiligte zu 3 ist aus se i- nem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen. 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Entlassung des Verwalters nach § 59 Abs. 1 InsO lägen nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass die erforderliche U nabhängigkeit des Verwalters nicht gegeben sei. Er habe zwar seine Pflichten in erheblichem Umfang verletzt, indem er den genauen Umfang seiner Vorbefassung verschwiegen habe. Bei Kenntnis der früheren Tätigkeit des Verwalters für die Schuldnerin, deren eh e- maligen Geschäftsführer und dessen Ehefrau wäre er nicht zum Insolvenzve r- walter bestellt worden. Dies führe jedoch nicht automatisch zu seiner Entla s- sung. Vielmehr ergebe die gebotene Gesamtschau, dass es zum jetzigen Zei t- punkt sachlich vertretbar sei, ih n im Amt zu belassen. 2. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 ist i nfolge ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht uneingeschränkt statthaft (§§ 6, 59 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des V erwalters hat das Beschwerdegericht die Zulassung nicht beschränkt. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt , die Zulassung erfolge im Hinblick auf die Frage, ob sich die Ermessensausübung im Rahmen des § 59 InsO auf eine Pflicht zur Entlassung des Insolvenzve rwalters reduziere, wenn festgestellt werde, dass der Insolvenzverwalter bei Offenbarung von Umständen, die z u- 3 4 5 - 5 - mindest die Besorgnis seiner fehlenden Unabhängigkeit begründen k ö nnten, nicht bestellt worden wäre. Gleichfalls sei ungeklärt, welche Auswirkunge n das Verschweigen offenbarungspflichtiger Umstände habe, wenn dadurch die En t- scheidung der Gläubigerversammlung, ob ein anderer Insolvenzverwalter zu wählen s ei als der vom Amtsgericht bestimmte (§ 57 Abs. 1 Satz 1 InsO), nicht auf einer ausreichenden Gru ndlage erfolgen k ö nnte und welche Auswirkungen dies auf das Entlassungsverfahren ha be . Mit diesen Ausführungen hat das B e- schwerdegericht ersichtlich nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen und nicht die Zulassung auf einen Teil des Strei tstoffs beschränken wollen. 3. D ie Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Gläubigerversammlung auf Entlassung des Verwalters zu Unrecht abgelehnt. a) D as Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus seinem Amt en tlassen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht ( § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). aa) E in wichtiger Grund liegt vor, wenn feststeht, dass ein Verbleiben des Verwalters im Amt unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen die Belange der Gläubiger gesamtheit und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensa b- wicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Die Ausübung des Inso l- venzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeine n Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhäl t- nismäßigkeit wahren (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441). Hat der Verwalter eine ihm obliegende Pflicht verletzt, ist er zu entlassen, wenn es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, 6 7 8 - 6 - insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechti g- ten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, ihn in se i- nem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen ; ihm steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 8. Deze m- ber 2005 , aaO ; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09 , NZI 2009, 6 04 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, NZI 2011, 282 Rn. 18 ; vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 8 ; vom 25. September 2014 - IX ZB 11/14, NZI 2015, 20 Rn. 8 ). bb) B esteht ein wichtiger Grund, muss dies gleichwohl nic ht stets zur Entlassung des Insolvenzverwalters führen. Die Entscheidung über die Entla s- sung steht im Ermessen des Insolvenzgerichts. Die Ausübung des Ermessens kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle w e- sentlichen Umstände be rücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - XII ZR 5/15, BGHZ 209, 105 Rn. 2 2; Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15, NJW - RR 2016, 967 Rn. 6; vom 8. Deze m- ber 2016 - I ZB 118/15, WM 2017, 236 Rn. 16 ). b) Einer Überprüfung nach diesen Maßstäben halten die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht stand. Nach den getroffenen F eststellungen liegt ein wichtiger, die Entlassung des Verwalters rechtfertigender Grund vor. Das dem Tatrichter bei seiner E ntscheidung über den Entlassung santrag der Gläubige r- versammlung eingeräumte Ermessen konnte ohne Rechtsfehler nur dahin au s- geübt wer den, dass die Entlassung angeordnet wurde. 9 10 - 7 - aa) D er weitere Beteiligte zu 3 hätte nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden dürfen, wenn bereits damals seine nachträglich aufgedeckten früheren Verbindungen zur Schuldnerin und ihrem Geschäftsführer b ekannt gewesen wären. Dies übersieht das Beschwerdegericht, wenn es meint, der weitere B e- teiligte zu 3 wäre dann - lediglich - im Rahmen der nach § 56 InsO zu treffenden Ermessensentscheidung nicht zum Zuge gekommen. Zum Insolvenzverwalter darf nach § 56 A bs. 1 Satz 1 InsO nur eine für den jeweiligen Einzelfall geeign e- te, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person bestellt werden. Die vorausgesetzte Unabhä n- gigkeit fehlt nicht erst dann, wenn eine Abh ängigkeit der zu bestellenden Pe r- son von Beteiligteninteressen posit iv fest steht . Wegen der überragenden B e- deutung der Person des Insolvenzverwalters für die ordnungsgemäße Abwic k- lung des Insolvenzverfahrens und seiner den Interessen sowohl der Gläubiger w ie auch des Schuldners verpflichteten Stellung ist eine Bestellung bereits dann ausgeschlossen, wenn objektive Umstände feststehen, die aus der Sicht eines ver nünft igen Gläubigers oder Schuldners berechtigte Zweifel an der Unvorei n- genommenheit oder Unparte ilichkeit der in Aussicht genommenen Person b e- gründe n (Graf - Schlicker, InsO, 4. Aufl., §§ 56, 56a Rn. 67 ; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 42 mwN ) . Dies kann insbesondere dann der Fall sein , wenn der künftige Verwalter an der Schuldnerin bete iligt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 277 ; Beschluss vom 13. O k- tober 2016 - IX AR (VZ) 7/15, NZI 2016, 913 Rn. 23 ) oder wenn er mit ihr unmi t- telbar oder mittelbar durch Mandatsverhältnisse verbunden war oder ist (vgl. U hlenbruck/Zipperer, aaO Rn. 44 mwN ; BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 26 f; vom 13. Oktober 2016, aaO ). Solche Umstände lagen hier vor. Der weitere Beteiligte zu 3 hatte nicht nur an der Gründung der Schuldnerin im Jahr 1997 als Berater mitgewirkt. Er hielt darüber hinaus in den Jahren 1998 bis 2003, als der Geschäftsführer der Schuldnerin 11 - 8 - zeitweise eine Freiheitsstrafe wegen Abgabenhinterziehung verbüßte, als Tre u- händer für diesen Gesellschaftsanteile und war noch im Ja hr 2001 für diesen als Steuerberater tätig. bb) D er weitere Beteiligte zu 3 hat einen wesentlichen Teil dieser U m- stände vorsätzlich gegenüber dem Insolvenzgericht verschwiegen. Während des Eröffnungsverfahrens übersandte ihm das Insolvenzgericht den F rageb o- gen des Bundesarbeitskreises Insolvenzgerichte (BAKinso) zur Unabhängigkeit des Verwalters und machte ihm dabei die Bedeutung auch von Umstände n, die lediglich die Besorgnis der Unparteilichkeit begründeten, deutlich. Dennoch gab der weitere Beteilig te zu 3 b ei der Rückgabe des Fragebogen s lediglich an, dass die Schuldnerin im Jahr 1997 unter seiner Mitwirkung gegründet und in diesem Zusammenhang eine Vergütung bezahlt worden sei. Sei t her hätten zur Schuldnerin, ihren Gesellschaftern und Organen keine rlei mittelbare oder unmi t- telbare Mandatsverhältnisse mehr bestanden. Die weiteren Verbindungen räumte er erst ein, als sie von der weiteren Beteiligten zu 1 nach seiner Beste l- lung zum Insolvenzverwalter aufgedeckt worden waren. cc) Damit steht fest, dass der weitere Beteiligte zu 3 das Insolvenzgericht vorsätzlich über Umstände getäuscht hat, die seine Bestellung zum Insolven z- verwalter ausschlossen . Dadurch hat er seine Bestellung in einem Insolven z- ve r fahren erschlichen, das eine hohe Vergütung verspr ach. Allein für die Täti g- keit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren ist zugunsten des weiteren Beteiligten zu 3 eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsat z- steuer in Höhe von 234.044,52 r diesen Verfahrensabschnitt eine Vergütung von mehr als 2,8 Mio . hatte. 12 13 - 9 - Dieses Verhalten erfüllt die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 59 Abs. 1 InsO und führt , auch unter Berücksichtigung des ve r- fassungsrechtlichen S chutzes des Insolvenzverwalteramtes durch Art. 12 GG , zwingend zur Entlassung des weiteren Beteiligten zu 3 aus seinem Amt . Zwar ist grundsätzlich bei der Ermessensentscheidung über eine Entlassung auch die Tätigkeit des Verwalters im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang ein Verbleib des Verwalters im Amt die weitere ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens und die berec h- tigten Belange der Gläubiger gefährden würde, kann im Lichte des bisherigen Verfahrensver laufs anders zu beurteilen sein als zum Zeitpunkt der Bestellung des Verwalters. Deshalb kann auch von Bedeutung sein , ob während des bi s- herigen Insolvenzverfahrens Handlungen des Verwalters festzustellen sind , die als Anzeichen einer tatsächlich bestehend en Abhängigkeit gewertet werden könnten. Unter den gegebenen Umständen kann aber auch bei pflichtgemäßer Amtsführung des Insolvenzverwalters ermessensfehlerfrei nur auf seine Entla s- sung erkannt werden. Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolven z- verw alter gehören neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 129; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, NZI 2011, 282 Rn. 20 ; vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rn. 6; vom 14. Juli 2016 - IX ZB 52/15, NZI 2016, 892 Rn. 8). Wer, wie der weitere Beteili g- te zu 3, das Insolvenzgericht und die Verfahrensbeteiligten vorsätzlich über Umstände täuscht, die von entscheidender Bedeutung für d ie Beurteilung der Unparteilichkeit und d eshalb auch für seine Bestellung zum Insolvenzverwalter sind , und damit im eigenen wirtschaftlichen Interesse eine Gefährdung der e r- folgreichen Abwicklung des Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt, erweist sich in einem solchen Maß als ungeeignet, dass es sachlich nicht mehr vertretbar ist, ihn nach der Aufdeckung der Verbindungen in seinem Amt zu belassen. 14 - 10 - 4. D ie Entscheidung des Beschwerdegerichts wa r danach aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und die Sache zur Enden t- scheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Er überträgt die Anordnung der gebotenen Entlassung des weiteren Beteiligten zu 3 gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem In solvenzgericht, weil es sachgerecht ist, sogleich mit der Entlassung des bisherigen Verwalters ein en neue n Insolven z- verwalter zu bestel len. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 26.05.2015 - 8 IN 249/13 - L G Freiburg, Entscheidung vom 02.12.2015 - 3 T 157/15 - 15
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