BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 103/04 vom 9. M344rz 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. April 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 10. Februar 2004 aufgehoben. Die Verg374tung des weiteren Beteiligten wird auf 1.151,65 Euro festgesetzt. Die Schuldnerin tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 158,85 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 22. Dezember 2000 (GA I 166) zum Treuh344nder im vereinfachten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin bestellt worden. Am 7. Oktober 2002 (GA II 300) legte er die 1 - 3 - Schlussrechnung, den Verteilungsvorschlag sowie das Schlussverzeichnis vor und stellte einen Verg374tungsantrag. Am 10. Dezember 2003 bestimmte das Insolvenzgericht einen weiteren Pr374fungstermin sowie den Schlusstermin auf den 11. M344rz 2004 (GA II 346 f). Am 28. Januar 2004 reichte der weitere Betei-ligte eine berichtigte Schlussrechnung und einen weiteren Verg374tungsantrag ein, mit dem er 226 ausgehend von einer Insolvenzmasse von 4.564,59 Euro 226 eine Verg374tung von 684,69 Euro nebst Umsatzsteuer sowie Auslagenpauscha-len f374r vier Jahre nebst Umsatzsteuer, insgesamt also einen Betrag von 1.151,65 Euro verlangte; den Verg374tungsantrag vom 7. Oktober 2002 nahm er zur374ck. Mit Beschluss vom 10. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht die Verg374-tung in der Hauptsache antragsgem344337 festgesetzt, Auslagenpauschalen jedoch nur f374r zwei Jahre 226 f374r den Zeitraum von der Er366ffnung des vereinfachten In-solvenzverfahrens bis zum Eingang der ersten Schlussrechnung am 7. Oktober 2002 226 bewilligt (GA II 378). Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der weitere Betei-ligte die Festsetzung weiterer 158,85 Euro als Auslagenersatz, hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 64 Abs. 3, 247 313 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Festsetzung der beantragten Auslagenpau-schalen f374r weitere zwei Jahre nebst Umsatzsteuer (247 8 Abs. 3, 247 7 InsVV a.F.). 3 - 4 - 1. Gem344337 247247 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F. kann der Treuh344nder im verein-fachten Insolvenzverfahren nach seiner Wahl anstelle der tats344chlich entstan-denen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, in den fol-genden Jahren jeweils 10 % der gesetzlichen Verg374tung betr344gt. Das Amt des Verwalters endet in der Regel erst mit Aufhebung oder Einstellung des Verfah-rens. Grunds344tzlich kann die Auslagenpauschale bis zu diesem Zeitpunkt ver-langt werden (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 226 IX ZB 167/04, z.V.b.). Der weitere Beteiligte ist am 22. Dezember 2000 zum Treuh344nder bestellt worden. Aufgehoben worden sein kann das Verfahren erst nach dem Schlusstermin am 11. M344rz 2004. Der weitere Beteiligte war also mehr als drei Jahre lang als Treuh344nder t344tig. Er hat damit Anspruch auf die Auslagenpauschale f374r insge-samt vier Jahre. Die Grenze des 247 8 Abs. 3 InsVV a.F. 226 h366chstens 250 Euro pro angefangenen Monat 226 wird auch f374r das vierte Jahr der T344tigkeit des wei-teren Beteiligten nicht erreicht. 4 2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verwalter die Auslagenpauschale allerdings nur f374r denjenigen Zeitraum for-dern, in dem er insolvenzrechtlich notwendige T344tigkeiten erbracht hat (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 226 IX ZB 255/03, WM 2004, 1881, 1882; Beschl. v. 2. Februar 2006 226 IX ZB 167/04, z.V.b.). Entgegen der Ansicht der Vorinstan-zen endet dieser Zeitraum jedoch nicht zwingend bereits mit der Vorlage der Schlussrechnung. Bis zum Schlusstermin k366nnen weitere Aufgaben anfallen, die der Verwalter zu erledigen hat. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Als die Schlussrechnung schon vorlag, hat das Insolvenzgericht noch einen Termin zur Pr374fung angemeldeter Forderungen angesetzt. Die Schlussrechnung muss-te 374berarbeitet werden, nachdem eine Forderungsanmeldung nachtr344glich kor-rigiert worden war. Wegen der langen Verfahrensdauer hat der weitere Beteilig-te schlie337lich alle Gl344ubiger schriftlich zur Aktualisierung ihrer Bankverbindung 5 - 5 - aufgefordert; er hatte au337erdem die Ver366ffentlichung der Summe der Forderun-gen und des f374r die Verteilung verf374gbaren Betrages aus der Insolvenzmasse zu veranlassen (247 188 Satz 3 InsO). Im Schlusstermin am 11. M344rz 2004 hat er den Schlussbericht erstattet und die Schlussrechnung erl344utert. 3. Keine zus344tzliche Auslagenpauschale kann ein Verwalter allerdings dann verlangen, wenn er das Verfahren ohne sachlichen Grund verz366gert hat. Ma337gebend ist dann derjenige Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, z374giger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden w344re (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; Beschl. v. 2. Februar 2006 226 IX ZB 167/04, z.V.b.). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren mehr als ein Jahr lang 226 zwischen dem 7. Oktober 2002 und dem 10. Oktober 2003 226 ohne erkennbaren Grund nicht betrieben worden. Dass der weitere Beteiligte diese Verz366gerung verursacht h344tte, haben die Vorinstanzen jedoch nicht festgestellt; daf374r gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Anlass, die Abrechnung der Ausla-gen gem344337 247 8 Abs. 3 InsVV a.F. einzuschr344nken, besteht daher nicht. 6 III. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-h344ltnis (247 577 Abs. 5 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif. F374r das dritte und das vierte Jahr der Treuh344nderschaft kann der weitere Beteiligte je-weils die Pauschale gem344337 247 8 Abs. 3 InsVV a.F. in H366he von 10 % der Netto- 7 - 6 - verg374tung von 684,69 Euro abrechnen. Zuz374glich der Umsatzsteuer (247 7 InsVV) ergibt sich ein zus344tzlich festzusetzender Betrag von 158,85 Euro. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 10.02.2004 - 1317 IK 1728/00 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.04.2004 - 3 T 868/04 -
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