BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 103/05 vom 22. September 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. September 2005 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm zur Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2005 Pro-zesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: Nach § 115 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO wird Prozesskosten-hilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Mo-natsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraus-sichtlich nicht übersteigen. Bei einem Gegenstandswert von 12.782,30 und unter Berücksichtigung eines einzusetzenden Einkommens von 1.212,70 muss der Schuldner keine vier Monatsraten von je 762 aufbringen, um die - 3 - gesetzlichen Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten abzudecken. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt danach nicht in Betracht. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
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