BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 103/05 vom 18. Mai 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. M344rz 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Antr344ge des Schuldners vom 23. Juni 2000 auf Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung gingen am 26. Juni 2000 bei Gericht ein. Nach Verweisung an das zust344ndige Insolvenzgericht er366ffnete dieses am 14. M344rz 2001 das In-solvenzverfahren. An dem Schlusstermin vom 4. April 2003 nahm der (weitere) Beteiligte zu 1 nicht teil. Ein anderer Gl344ubiger stellte zun344chst den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; seine gegen die Zur374ckwei-sung dieses Antrags und die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung gerichtete 1 - 3 - sofortige Beschwerde nahm er sp344ter zur374ck. Mit Beschluss vom 18. November 2003 wurde das Insolvenzverfahren sodann aufgehoben. Am 10. Mai 2004 hat der Beteiligte zu 1 die Versagung der Restschuld-befreiung beantragt. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren weiter. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Dem steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1 im Schlusstermin keinen Versagungsantrag gestellt hat. Denn er wendet sich nicht gegen den - rechtskr344ftig gewordenen - Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22. Juli 2003, mit dem dieses dem Schuldner die Rechtschuldbefreiung ange-k374ndigt hat. Wie sich insbesondere aus dem Schriftsatz vom 24. August 2004 ergibt, nimmt der Beteiligte zu 1 die Rechtskraft dieses Beschlusses hin und strebt eine "abschlie337ende Versagung" der Restschuldbefreiung an. Hierzu r344umt das Gesetz dem Insolvenzgl344ubiger w344hrend der Laufzeit der Abtre-tungserkl344rung - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des 247 297 InsO abgesehen - ein Antragsrecht nach 247 296 InsO ein. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (247 6 Abs. 1 InsO) und damit auch der Rechtsbeschwer-de (247 7 InsO) folgt somit aus 247 296 Abs. 3 S. 1 InsO. 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechtssache nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung keine grunds344tzli- 4 - 4 - che Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundes-gerichtshof nach 247 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Be-schluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). 5 a) Der Beteiligte zu 1 h344lt die Frage f374r grunds344tzlich, ob Versagungs-gr374nde nach 247 290 InsO dann noch nach dem Schlusstermin geltend gemacht werden k366nnen, wenn dem Gl344ubiger das zur Begr374ndung herangezogene Fehlverhalten des Schuldners erst in der Treuhandphase bekannt geworden ist; dies f374hrt jedoch nicht zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn die Ant-wort auf diese Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ein auf die in 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO aufgez344hlten Versagungsgr374nde gest374tzter Versagungsantrag ist nur zu-l344ssig, wenn der Gl344ubiger diesen Antrag im Schlusstermin stellt. Hierbei han-delt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 zu 247 237 RegE); wird dem Schuldner (rechtskr344ftig) Restschuldbefreiung angek374ndigt, soll sein Verhalten in der Vergangenheit kei-ne Rolle mehr spielen (BT-Drucks. 12/2443 S. 191 zu 247 240 RegE). Daher hat der Senat mit Beschluss vom 20. M344rz 2003 (IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171) entschieden, dass die Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn der Antrag des Insolvenzgl344ubigers im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach des-sen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden 6 - 5 - darf. Der Schlusstermin bewirkt daher eine Z344sur. Zur Begr374ndung eines im Termin gestellten Antrags ist der Gl344ubiger auf die in 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO aufgez344hlten Versagungsgr374nde beschr344nkt; hingegen sind Obliegen-heitsverletzungen nach 247 295 InsO hier noch nicht zu pr374fen (vgl. BGH, Be-schluss vom 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689; v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 17/05, Rn. 20). Dementsprechend geht auch die ganz herrschen-de Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung gem344337 247 290 InsO nach dem Schlusstermin nicht mehr beantragt werden kann (OLG Celle NZI 2002, 323, 324; LG Hof ZVI 2003, 545, 546; LG G366ttingen ZVI 2002, 383, 384; LG M374nchen I ZInsO 2001, 767; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 289 Rn. 7; 247 290 Rn. 21; M374nchKomm-InsO/ Stephan, 247 290 Rn. 17; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstun-dung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. 247 290 Rn. 59; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 290 Rn. 5; K374bler/Pr374tting/ Wenzel, InsO 247 290 Rn. 6; 247 292 Rn. 18 f; a.A. Bruckmann, Verbraucherinsol-venz in der Praxis 247 4 Rn. 24). b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, verfassungsrechtliche Gr374nde geb366ten eine Durchbrechung dieses gesetzlichen Systems, wenn dem Gl344ubi-ger ein Fehlverhalten des Schuldners erst in der Wohlverhaltensphase bekannt werde, liegt fern. Der Er366ffnungsbeschluss mit der Aufforderung nach 247 28 InsO wird - so auch hier - 366ffentlich bekannt gemacht. Die 366ffentliche Bekannt-machung gen374gt nach 247 9 Abs. 3 InsO zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Das Gesetz geht danach ersichtlich davon aus, dass die Verantwor-tung f374r die rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen Informationen beim In-solvenzgl344ubiger liegt (vgl. K374bler/Pr374tting/Wenzel, aaO 247 290 Rn. 6). 7 - 6 - Aber auch die Auffassung der Rechtsbeschwerde f374hrt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis: Die Verfahrensbevollm344chtigten des Beteilig-ten zu 1 fragten mit Schriftsatz vom 19. November 2002 bei dem Insolvenzge-richt unter Angabe des Namens des Schuldners und des zutreffenden Akten-zeichens an, ob das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Der Rechtspfleger teilte ihnen mit Schreiben vom 25. November 2002 mit, dass ein Schlusstermin noch nicht bestimmt worden sei, die Terminierung jedoch unmittelbar bevorste-he; eine Ablichtung der gerichtlichen Zustimmung zur Schlussverteilung war dem Schreiben beigef374gt. Dies geschah lange vor dem - 366ffentlich bekannt ge-machten - Schlusstermin am 4. April 2003. Auch die erneute Sachstandsanfra-ge der Verfahrensbevollm344chtigten des Beteiligten zu 1 vom 25. M344rz 2003 be-antwortete das Insolvenzgericht noch vor dem Schlusstermin; mit seinem Schreiben 374bersandte es den Beschluss, durch den dieser Termin bestimmt worden war. Die Verfahrensbevollm344chtigten des Beteiligten zu 1 verf374gten somit 374ber die Kenntnis der erforderlichen Verfahrenstatsachen; der Beteiligte 8 - 7 - zu 1 h344tte sich daher rechtzeitig vor dem Schlusstermin Gewissheit dar374ber verschaffen k366nnen, ob seine Darlehensforderung in den vom Schuldner einge-reichten Verzeichnissen enthalten war. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 26.11.2004 - 6 IK 16/00 - LG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 T 47/05 -
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