BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 103/06 vom 13. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 Fd, 520 Abs. 2 Soll eine Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte nicht sofort, sondern erst am n344chsten Tag anl344sslich einer Fahrt an den Sitz des Berufungsgerichts ausgef374hrt werden, k366nnen zus344tzliche organisatorische Ma337nahmen erforder-lich sein, um einem Vergessen der Anweisung vorzubeugen. BGH, Beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - OLG Frankfurt AG Gie337en - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 90.000 200 Gr374nde: I. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 11. November 2005 zugestell-te Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Widerklage abgewiesen wurde, am 8. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag wurde die Berufungs-begr374ndungsfrist bis zum 13. Februar 2006 verl344ngert. Die Berufungsbegr374n-dung ging - zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Vers344u-mung der Begr374ndungsfrist - erst am 17. Februar 2006 beim Berufungsgericht ein. 1 Zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs haben die Beklagten vorgetragen, ihre Prozessbevollm344chtigte habe die Berufungsbegr374ndung am Sonntag, den 12. Februar 2006 unterschrieben und ihrer Kanzleiangestellten Z. 2 - 3 - aufgetragen, den Schriftsatz am Folgetag anl344sslich einer ohnehin vorgesehe-nen Fahrt nach Frankfurt in der Postannahmestelle des Oberlandesgerichts abzugeben oder dort in den Fristbriefkasten einzuwerfen. Weil es dem kleinen Sohn der Kanzleiangestellten nicht gut gegangen sei, sei sie allerdings nicht nach Frankfurt gefahren und habe den Schriftsatz vergessen. 3 Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Gegen diesen Be-schluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht zul344ssig, weil die Vorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 4 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckge-wiesen, weil die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist auf einem den Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollm344chtigten beruhe. Zwar betreffe die Anweisung an eine Kanzleiangestellte, einen fristgebundenen Schriftsatz bei einer Briefannahme-stelle des Gerichts abzugeben oder ihn in den dortigen Fristbriefkasten einzu-werfen, grunds344tzlich nur eine untergeordnete Botent344tigkeit, die der Prozess-bevollm344chtigte ihr zur selbst344ndigen Erledigung 374berlassen d374rfe und deren Ausf374hrung er nicht besonders 374berwachen m374sse. Das gelte allerdings nur dann, wenn der Schriftsatz gewisserma337en als "letzte Station auf dem Weg zum Adressaten" 374bergeben werde. An dieser Unmittelbarkeit zwischen dem 5 - 4 - Auftrag und der beabsichtigten Ausf374hrung fehle es hier jedoch, da die Kanzlei-angestellte die Berufungsbegr374ndung zun344chst mit nach Hause nehmen und erst am n344chsten Tag bei einer ohnehin vorgesehenen Fahrt nach Frankfurt zur Postannahmestelle des Oberlandesgerichts oder zum Fristenbriefkasten brin-gen sollte. In einem solchen Fall sei die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die Kanzleiangestellte - durch Umst344nde im h344uslichen Bereich abge-lenkt - es vergesse, den Schriftsatz weisungsgem344337 beim Berufungsgericht abzugeben. Die Prozessbevollm344chtigte der Beklagten habe dieser Gefahr durch geeignete Ma337nahmen wirksam vorbeugen m374ssen. Solches sei durch eine R374ckfrage bei der Kanzleiangestellten oder dadurch m366glich, dass die Kanzleiangestellte ausdr374cklich angewiesen werde, die Ausf374hrung am Folge-tag noch rechtzeitig vor Fristablauf ungefragt mitzuteilen. Solche Ma337nahmen habe die Prozessbevollm344chtigte der Beklagten indes unterlassen, was ihr und den Beklagten (247 85 Abs. 2 ZPO) zum Verschulden gerate. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entschei-dung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung nicht erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung l344sst Rechtsfeh-ler nicht erkennen, entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs und erschwert den Beklagten den Zugang zum Berufungsgericht nicht in unzumutbarer Weise. 6 a) Zu Recht - und von der Rechtsbeschwerde insoweit auch nicht ange-griffen - geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Rechtsanwalt grund-s344tzlich darauf vertrauen darf, dass eine B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschlie337end 374ber die Ausf374hrung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr. BGH Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13. April 1997 7 - 5 - - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht aus-nahmslos. 8 b) Bei der Behandlung von Fristsachen muss die dem B374ropersonal er-teilte Weisung um so klarer und pr344ziser sein, je komplizierter und fehlertr344chti-ger die Prozesssituation ist (BGH Beschluss vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 - NJW-RR 2001, 209). Betrifft die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie den fristgerechten Eingang einer Rechtsmittelbegr374ndung und wird sie nur m374ndlich erteilt, m374ssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkeh-rungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit ger344t und die Fristeintragung unterbleibt. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH Beschl374sse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - VersR 2003, 1459 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688). Ebenso wie die nur m374ndlich angeordnete Eintragung einer Rechtsmittel-frist schlichtweg vergessen werden kann und deswegen eine besondere Kon-trolle erfordert, kann im Einzelfall auch die Gefahr bestehen, dass die nur m374ndlich angeordnete Abgabe der Berufungsbegr374ndung in Vergessenheit ge-r344t. Ein solcher au337ergew366hnlicher Fall ist hier gegeben, weil die Prozessbe-vollm344chtigte der Beklagten die Anweisung schon am Vortag des Fristablaufs erteilt hatte und die Kanzleiangestellte den Begr374ndungsschriftsatz erst anl344ss-lich einer Fahrt nach Frankfurt am n344chsten Tag abgeben sollte. F374r den Fall, dass sie am Folgetag nicht nach Frankfurt reisen w374rde, bestand die nicht fern liegende Gefahr, dass sie auch die Abgabe der Berufungsbegr374ndung verges-sen k366nnte. Ein solches Versehen kann auch einer sonst stets zuverl344ssigen B374rokraft unterlaufen. Deswegen h344tte die Prozessbevollm344chtigte der Beklag-ten, um ihrer Sorgfaltspflicht zu gen374gen, Vorkehrungen gegen ein solches Vergessen treffen oder die Ausf374hrung ihrer Anweisung auf andere Weise si- 9 - 6 - cherstellen oder kontrollieren m374ssen (vgl. BGH Beschl374sse vom 22. Juni 2004 aaO und vom 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05 - ver366ffentlicht bei Juris). So ist auch hier die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begr374ndet, f374r die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist urs344chlich geworden. 10 Soweit der Bundesgerichtshof in anderen F344llen einer Einzelanweisung an einen 334bermittlungsboten auf eine zus344tzliche Kontrolle verzichtet hat, sind diese mit dem vorliegenden Einzelfall nicht vergleichbar. Denn dort sollte der Bote den Schriftsatz in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang und insbe-sondere noch am gleichen Tag bei Gericht abgeben. Zus344tzliche Fehlerquellen, die wie hier die M366glichkeit des Vergessens der m374ndlichen Einzelanweisung erh366hen, lagen deswegen nicht nahe (vgl. BGH Beschl374sse vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB 24/88 - VersR 1989, 166 und vom 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84 - VersR 1985, 455 f.). Diese Rechtsprechung steht der angefochtenen Entscheidung auch deswegen nicht entgegen, weil auch das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen ist, wonach die konkrete Einzelanweisung an eine zuverl344ssige Kanzleiangestellte regelm344337ig eine weitere Kontrolle er374brigt. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat auch das Bun-desverfassungsgericht zus344tzliche organisatorische Anforderungen gegen das Vergessen einer konkreten Einzelanweisung nicht generell f374r von Verfassungs wegen unzul344ssig erachtet. In seiner Entscheidung vom 16. August 1994 (NJW 1995, 249, 250) hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdr374cklich gebilligt, wonach sich der Prozessbevollm344ch-tigte nicht ohne besonderen Anlass bei dem Boten erkundigen muss, ob er den Auftrag ordnungsgem344337 ausgef374hrt hat. Das steht h366heren Anforderungen in besonders gelagerten Einzelf344llen nicht entgegen, zumal das Bundesverfas-sungsgericht im Folgenden darauf abgestellt hat, dass f374r zus344tzliche organisa-torische Ma337nahmen des Prozessbevollm344chtigten kein besonderer Anlass 11 - 7 - vorgetragen war und das Berufungsgericht seine Abweichung von der grund-s344tzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht begr374ndet hatte. Das ist hier gerade nicht der Fall. 12 b) Zwar dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach gefestigter Rechtsprechung in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnun-gen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.). Gegen diese Grunds344tze verst366337t die angefochtene Entscheidung aber nicht, weil sie die Sorgfaltsanforderungen an die Prozessbevollm344chtigte der Beklagten nicht 374berspannt und den Beklagten den Zugang zum Berufungsge-richt nicht in unzumutbarer Weise erschwert. M374ndliche Einzelanweisungen, die erst am Folgetag - noch dazu anl344sslich einer privaten Fahrt an den Sitz des Berufungsgerichts - auszuf374hren sind, bergen - wie ausgef374hrt - eine weitaus h366here Gefahr des Vergessens in sich als Einzelanweisungen, die sofort auszu-f374hren sind. Dieser Gefahr muss deswegen durch h366here Sorgfaltsanforderun-gen begegnet werden. Die somit gebotenen h366heren Sorgfaltsanforderungen belasten den Prozessbevollm344chtigten nicht in unzumutbarer Weise, weil die Kontrolle sich auf die Einzelf344lle der sp344teren Ausf374hrung beschr344nkt und rela-tiv einfach zu gew344hrleisten ist. Denn der Prozessbevollm344chtigte kann die als Botin eingesetzte Kanzleiangestellte gerade in F344llen, in denen der Fristablauf noch nicht unmittelbar bevor steht und deswegen die Erledigung nicht sofort 13 - 8 - erfolgen muss, bitten, die Ausf374hrung der Anweisung so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Prozesshandlung notfalls anderweit sichergestellt werden kann. Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 04.11.2005 - 3 O 516/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.03.2006 - 2 U 39/06 -
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