BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 103/06 vom 10. Dezember 2009 in dem Vollstreckbarkeitserkl344rungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2006 wird auf Kos-ten der Antragsgegnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.400 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die in Gro337britannien ans344ssigen Antragsteller hatten der Antragsgegne-rin K344ufer von 205205205205205-Fahrzeugen vermittelt. Die von ihnen vermittelten Kunden schlossen Kaufvertr344ge mit der Antragsgegnerin und leisteten An-zahlungen. In zwei F344llen nahmen die K344ufer die von ihnen bestellten Fahrzeu-ge nicht ab. Die Antragsgegnerin behielt die Anzahlungen als Schadensersatz ein. Dem Verlangen der Antragsteller, die an ihre Kunden erstatteten Anzahlun-gen an sie auszukehren, kam die Antragsgegnerin aus zwischen den Parteien streitigen Gr374nden nicht nach. In einem Verfahren vor dem Manchester Country 1 - 3 - Court, in dem sich die Antragsgegnerin nicht einlie337, erwirkten die Antragsteller ein Vers344umnisurteil 374ber die angezahlten Betr344ge. Die Antragsteller begehren die Zulassung des Vers344umnisurteils zur Vollstreckung in Deutschland. Die Antragsgegnerin wendet ein, der Vollstreck-barerkl344rung st374nden Versagungsgr374nde entgegen. Der Vorsitzende einer Zivil-kammer des Landgerichts hat dem Antrag der Antragsteller stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeu-tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) gem344337 Art. 66 Abs. 1 EuGVVO Anwendung. 4 2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ein. Der Bundesgerichtshof entscheidet in st344ndiger 5 - 4 - Rechtsprechung, dass der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelas-sen hat, im Anerkennungsverfahren die R374ge erheben kann, das Urteil sei durch vors344tzlich falschen Prozessvortrag erschlichen worden (BGHZ 141, 286, 306 f; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393 f). Dem ist das Beschwerdegericht gefolgt. Es hat auf dem Boden dieser Recht-sprechung entschieden, der Vortrag der Antragsgegnerin reiche nicht aus, um einen Sachverhalt im Einzelnen konkret nachvollziehbar zu beschreiben, der geeignet sei, den erhobenen Betrugsvorwurf zu belegen. Auch dies widerspricht der Rechtsprechung des Senats nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 aaO). Das Anerkenntnisverfahren soll keinesfalls zu einer Nachpr374fung der ausl344ndi-schen Entscheidung in der Sache f374hren. An das Vorbringen des Antragsgeg-ners in den Tatsacheninstanzen, mit denen dieser seinen Betrugsvorwurf bele-gen will, sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Beschwerdegericht keine 374berzogenen Anforderungen an die Darlegungen der Antragsgegnerin gestellt, die deren Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzen k366nnten. Die in der Rechts-beschwerdebegr374ndung vertretene Auffassung, das Vorbringen in den Schrift-s344tzen vom 6. Februar und 2. Mai 2006 und der vorgelegte vorprozessuale Schriftverkehr h344tten ausgereicht, um den Betrugsvorwurf konkret und im Ein-zelnen nachvollziehbar zu beschreiben, trifft nicht zu. Der Vortrag der Antrags-gegnerin l344uft letztlich nur auf das Bestreiten einer R374ckzahlungsabrede, 374ber die vor dem Ausgangsgericht h344tte Beweis erhoben werden m374ssen, hinaus. Die tatrichterliche W374rdigung, ein Prozessbetrug sei nicht hinreichend darge-legt, ist hinzunehmen. 6 3. Zwar weicht die Auffassung des Prozessgerichts, der Vorwurf des Pro-zessbetrugs k366nne im Anerkennungsverfahren nicht erhoben werden, wenn 7 - 5 - gegen das angeblich betr374gerisch erlangte Urteil vor den Gerichten des Erlass-staates ein Rechtsbehelf eingelegt werden k366nne oder h344tte eingelegt werden k366nnen, von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ab (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, dass sich der Antragsgegner - wie hier - im Ausland nicht einge-lassen hat. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Aufgrund des Fehlens ausreichender Darlegungen zum Prozessbetrug kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin gegen das Vers344umnisurteil einen Rechtsbehelf h344tte ein-legen m374ssen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.12.2005 - 17 O 640/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2006 - 5 W 9/06 -
Full & Egal Universal Law Academy