BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 103/08 vom 26. November 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 621 e, 543; FGG 247 20; BGB 247 1666 a) Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entschei-dung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ab-lehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu. b) Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Be-schluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzun-gen gem344337 247247 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zul344ssig. BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - OLG Brandenburg AG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Wert: 3.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist der Vater des Kindes Yann Niklas, das im April 2004 geboren wurde. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin, seiner Mutter. Die El-tern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist allei-nige Inhaberin der elterlichen Sorge. 1 Zwischen dem Antragsteller, der in die Nachbarschaft der Antragsgegne-rin umgezogen ist, und dem Sohn finden regelm344337ige Umgangskontakte statt. Die Eltern sind zerstritten. Sie sind sich insbesondere uneinig hinsichtlich der Gesundheitsf374rsorge. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin ferner eine Bindungsintoleranz vor. 2 - 3 - Der Antragsteller hat vor dem Familiengericht in der Hauptsache bean-tragt, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen und diese auf ihn zu 374bertragen, hilfsweise festzustellen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge besteht. 3 4 Das Familiengericht hat die Antr344ge zur374ckgewiesen. Es hat auf die mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin verwiesen. Die Entziehung der elterlichen Sorge nach 247 1666 BGB komme nicht in Betracht, weil keinerlei An-haltspunkte f374r eine Kindeswohlgef344hrdung best374nden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwer-de. 5 II. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zwar nach 247247 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den besonderen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen gem344337 247247 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO. 6 1. Wegen der Verweisung in 247 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO ist auch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzul344ssig verwer-fende Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den weiteren Voraussetzungen des 247 543 Abs. 2 ZPO zul344ssig. Erfor-derlich ist somit, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts we-gen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Senatsbeschl374sse BGHZ 7 - 4 - 155, 21, 22 = FamRZ 2003, 1093 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975). 8 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. Weder die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtssache hat auch keine grunds344tzliche Bedeutung. a) Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, dass eine Beschwerdeberech-tigung des Antragstellers nicht aus 247 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG folge. Auch aus 247 20 Abs. 1 FGG ergebe sie sich nicht, weil der Antragsteller als nicht sorgeberech-tigter Elternteil nicht in seinen Rechten beeintr344chtigt sei. Eine Beschwerdebe-fugnis kraft eigenen Antragsrechts im Sinne von 247 20 Abs. 2 FGG bestehe ebenfalls nicht, weil Ma337nahmen nach 247 1666 BGB nicht "nur auf Antrag" er-gingen. 9 b) Das Oberlandesgericht weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Senats ab und befindet sich auch nicht im Widerspruch zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen. 10 Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, dass die Be-schwerdeberechtigung von der materiellrechtlichen Rechtsstellung des Be-schwerdef374hrers abh344ngig ist. 11 aa) Die Beschwerdeberechtigung nach 247 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG gilt nicht f374r Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgef374hrt hat (247247 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. 247 57 Rdn. 31). Die Beschwerdebe-rechtigung nach 247 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist ebenfalls gem344337 247 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit 247 57 Abs. 2 FGG f374r Familiensachen ausdr374cklich ausge- 12 - 5 - schlossen (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.). 13 bb) Auch nach der allgemeinen Regelung in 247 20 FGG steht dem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater kein Beschwerderecht gegen den Ma337nahmen nach 247 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts zu. Nach 247 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch die Verf374gung beeintr344chtigt ist. Wie ein Vergleich mit 247 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des 247 20" f374r Vormundschaftssachen ei-ne weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung be-stehendes subjektives Recht des Beschwerdef374hrers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der 304nderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, ge-n374gt hingegen nicht (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.). Ebenso wenig gen374gt es in diesem Zusam-menhang, dass der Antragsteller neben der Mutter Tr344ger des Elternrechts ge-m344337 247 6 Abs. 2 GG ist. In eigener Rechtsstellung ist der Antragsteller nicht betroffen. Da der nicht mit der Mutter verheiratete Vater nicht schon kraft Gesetzes (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge wird und ihm eine Beteiligung am Sorgerecht nach 247247 1626 a, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit Zustimmung der Mutter offen steht, mangelt es insoweit an einer Beeintr344chtigung seiner materiellen Rechtsstel-lung. Das Elternrecht begr374ndet f374r sich genommen noch keine gleichwertige Rechtsstellung f374r beide Eltern, sondern bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). Das Bundesverfassungsgericht hat es in den genannten Entscheidungen nicht be-anstandet, dass der Gesetzgeber die Beteiligung des Vaters am Sorgerecht vom Willen der Mutter abh344ngig macht, welcher entweder in einer Sorgeerkl344- 14 - 6 - rung nach 247 1626 a BGB oder in ihrer Zustimmung nach 247 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Ausdruck finden kann. 15 Ob der nicht sorgeberechtigte Vater in anderen F344llen beschwerdebe-rechtigt sein kann, wenn er etwa urspr374nglich Inhaber des Sorgerechts war, dieses aber entzogen worden ist (vgl. Jansen/Wick FGG 3. Aufl. 247 64 Rdn. 167), oder aber nachdem das Familiengericht der Mutter das Sorgerecht nach 247 1666 BGB entzogen hat (vgl. 247 1680 Abs. 3 BGB und hierzu Orgis JAmt 2008, 243), bedarf hier keiner Entscheidung. Weil die f374r die Beschwerdeberechtigung ma337geblichen Aspekte in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch - soweit ersichtlich - der Oberlandesgerichte nicht unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch Jansen/ Wick FGG 3. Aufl. 247 64 Rdn. 167; Z366ller/Philippi ZPO 27. Aufl. 247 621 e Rdn. 14 a m.w.N.) und auch die Rechtsbeschwerde abweichende Entscheidun-gen nicht aufzeigt, kann die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begr374nden. 16 c) Auch die Fortbildung des Rechts oder eine grunds344tzliche Bedeutung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 17 Dem Senat ist es verwehrt, die der Beschwerdeberechtigung zugrunde liegende Ausgangsfrage anders zu beantworten als die insoweit eindeutige Ge-setzeslage, an die die Gerichte gebunden sind. 18 Eine Verfassungswidrigkeit der 247247 1626 a, 1672 BGB hat das Bundes-verfassungsgericht verneint (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht insoweit dem Gesetzge-ber aufgegeben, die tats344chliche Entwicklung zu beobachten und zu pr374fen, ob dessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die an die Zu- 19 - 7 - stimmung der Mutter gebundene Beteiligung des Vaters am Sorgerecht dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung tr344gt, vor der Wirk-lichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung verletzt h344tte, ist indessen nicht ersichtlich. 20 Auch wenn schlie337lich - abgesehen von den Besonderheiten des vorlie-genden Falles - rechtspolitisch durchaus Gr374nde f374r eine erleichterte Beteili-gung des Vaters am Sorgerecht sprechen d374rften (vgl. dazu etwa Coester FamRZ 2007, 1137), besteht aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage jedenfalls kein Interpretationsspielraum, der etwa ein Antragsrecht des Vaters und seine dem folgende Beschwerdeberechtigung er366ffnen k366nnte. Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 31.03.2008 - 43 F 73/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 15 UF 55/08 -
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