ECLI:DE:BGH:2017:160217BIXZB103.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 103/15 vom 16. Februar 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 231, 250 Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung, ob die Bestä tigung eines I n- solvenzplans zu versagen ist, nicht an seine im Rahmen der Vorprüfung des Insolvenzplans getroffene Entscheidung gebunden. InsO § 217 Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht I n- halt eines Insolvenzplans sein. InsO § 249 Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass das Insolvenzgericht die Vergütung des Inso l- venzverwalters vor der Bestätigung des Insolvenzplans festsetzt. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15 - LG Mainz AG Worms - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 16. Februar 2017 beschlo ssen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2. November 2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Gründe: A. Das Amtsgericht Worms eröffnete das Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen des D . e.V. (fortan: Schul d- ner) am 5. Juli 2010 und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter. Der Beteiligte zu 3 zeigte am 5. Juli 2010 Masseunzulänglichkeit an. Die Bete i- ligten zu 1, 2 und 4 sind Insolvenzgläubiger. Anfang des Jahres 2012 regten die Hauptgläubiger die Erstellung eines Insolvenzplans an. Der Beteiligte zu 3 legte im dritten Quartal des Jahres 2012 einen In solvenzplan vor. Dieser kam nicht zustande. Am 8. Dezember 2014 legte der Beteiligte zu 3 einen neuen Insolvenzplan vor, der beim Amtsgericht 1 2 - 3 - Worms eingereicht wurde. Der Insolvenzplan enthielt im gestaltenden Teil einen Abschnitt IV. über die Vergütung de s Insolvenzverwalters. Darin heißt es einle i- tend: " Mit dem Insolvenzplan billigen die Gläubiger bezüglich der Verg ü- tung des Insolvenzverwalters die nachfolgend dargestellten und ausdrücklich anerkannten Positionen zur Berechnungsgrundlage und die einzeln en in dem Insolvenzverfahren angefallenen Verg ü- tungsfaktoren gemäß § 3 InsVV. " Es folgen Bestimmungen zur Höhe der Berechnungsgrundlage sowie zu Art und Umfang der Erhöhungs - und Abschlagstatbestände. Zusammenfassend bestimmt der Insolvenzplan, dass im Rahmen der Gesamtschau ein Zuschlag von 545% angemessen sei. Sodann heißt es: " Die Festlegung der Vergütung bzw. der Grundlage der Verg ü- tungsberechnung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines I n- solvenzplanes wird als sinnvoll für die Planungssicherheit und als rechtlich zulässig angesehen. " In Nr. IV.4. sieht der Insolvenzplan vor, dass für die Tätigkeit des Bete i- li g g- Die gerichtl i- che Bestätigung des Insolvenzplans dürfe nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Vergütung entsprechend festgesetzt werde, es sei denn , der Beteiligte zu 3 erkläre bei Festsetzung einer geringeren als der beantragten Vergütung binnen einer Frist von zwei Wochen einen Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Insolvenzgericht. Weiter verzichteten die Gläubiger in dem Insolvenzplan auf 3 4 - 4 - Rechtsmittel gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss, sofern nicht mehr als der im Insolvenzplan vorgesehene Betra g festgesetzt werde. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 bestimmte das Insolvenzgericht e i- nen Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan. Nachdem das Insolvenzgericht die Stimmrech te der Beteiligten zu 1 und 2 mit Beschluss vom 31. März 2015 neu festgesetzt hatte, bestimmte es mit Beschluss vom 20. April 2015 erneuten Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Inso l- venzplan auf den 6. Mai 2015. Die Abstimmung über den Insolvenzplan ergab in einer Gruppe d er Gläubiger nicht die erforder liche Summenmehrheit . D er Schuldner, der Beteiligte zu 3 und weitere Gläubiger beantragten die gerichtl i- che Bestätigung des Insolvenzplans. Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 setzte das Insolvenzgericht die Inso l- venzverwaltervergütung wie im Insolvenzplan vorgesehen fest. Hiergegen le g- ten die Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschw erde ein. Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 bestätigte das Insolvenzgericht den Insolvenzplan. Auf die hierg e- gen eingelegte sofortige Beschwe rde der Beteiligten zu 1 und 2 hob das Lan d- gericht den Beschluss des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Inso l- venzplans auf und versagte die Bestätigung für den Insolvenzplan. Mit der z u- gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 4 die Wiederherste l- lung der Entscheidung des In solvenzgerichts. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 5 6 7 - 5 - I. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZIP 2016, 587 ff verö f- fent licht ist, hat ausgeführt, die Bestätigung des Insolvenzplans sei gemäß § 250 Nr. 1 Fall 1 InsO aF von Amts we gen zu versagen. Die Vorprüfung durch das Insolvenzgericht gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO aF binde das B e- schwerdegericht nicht. Der Insolvenzplan verstoße gegen die Vorschriften zur Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 InsO aF, weil die Ausführungen zur Gru p- penbildung nicht hinreichend transparent seien und die im Plan enthaltenen Ausführungen keine Prüfung ermöglichten, ob die aufgrund der Gruppenbildung entstehende Ungleichbehandlung der Gläubiger auf einer sachgerechten A b- grenzung basiere. Der Inso lvenzplan verstoße weiter gegen die Vorschriften über den Inhalt im Sinne des § 250 Nr. 1 Fall 1 InsO aF, weil er eine nicht zulässige Bedingung für die Bestätigung des Insolvenzplans vorsehe. Die Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters gri ffen in die Festsetzungskompetenz und den Amtsermittlungsgrundsatz des Insolvenzgerichts ein. Eine Dispositionsb e- fugnis der Gläubiger , die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan abschließend festzulegen, ergebe sich auch nicht aus § 217 InsO aF . Die Ve r- gütung des Insolvenzverwalters werde hiervon nicht erfasst. Der Verstoß sei wesentlich und nicht behebbar. 8 9 - 6 - II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Maßgeblich sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 29. Februar 2012 gül tigen Fassung, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. März 2012 beantragt worden ist (Art. 103g Satz 1 EGInsO). 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist auch ohne formelle Beteiligung am Beschwerdeverfahren beschwerdebefu gt, weil sie dem Insolvenzplan zugestimmt hat (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 IX ZB 266/04, ZIP 2005, 1648 unter II., insoweit in BGHZ 163, 344 nicht abg e- druckt). Insbesondere hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde unei n- geschränkt zugelasse n. Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung enthält entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung keine Beschränkung der Zulassungsentscheidung. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. a ) Das Beschwerdegericht hat zutreffend ange nommen, dass es für die Entscheidung, ob eine Bestätigung des Insolvenzplans nach § 250 Nr. 1 InsO zu versagen ist, nicht darauf ankommt, ob das Insolvenzgericht den Insolven z- plan schon nach § 231 Abs. 1 InsO aF hätte zurückweisen müssen. Unterlässt es das Insolvenzgericht, einen Insolvenzplan im Rahmen der Vorprüfung von Amts wegen nach § 231 Abs. 1 InsO aF zurückzuweisen, bindet dies das Inso l- venzgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht hinsichtlich der von § 250 InsO geforderten Prüfung. 10 11 12 13 14 - 7 - aa) § 231 InsO enthält keine Regelung, wonach das Insolvenzgericht bei der Entscheidung über die Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 250 InsO an das Ergebnis seiner Vorprüfung gebunden ist. Soweit teilweise vertreten wird, dass bei dieser Entschei dung eine erneute Überprüfung bereits voll - umfänglich geprüfter Voraussetzungen des Insolvenzplans nicht erfolgen dürfe (so Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 250 Rn. 9 - 11; Haarmeyer, ZInsO 2016, 1622, 1624 f; einschränkend für Überprüfung nur bei neuem Vortrag der Beteiligten HK - InsO/Haas, 8. Aufl., § 250 Rn. 2) oder regelmäßig unterbleiben k ö nn e (HmbKomm - InsO/Thies, 6. Aufl., § 250 Rn. 4), ist dies mit Sinn und Zweck der Vorprüfung nicht vereinbar. Vielmehr hat das Insolvenzgericht una b- hängig von der im Rahmen der Vorprüfung getroffenen Entscheidung stets zu prüfen, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 250 InsO von Amts w e- gen zu versagen ist (Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 250 Rn. 7; Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 25 0 R n . 2; MünchKomm - InsO/Sinz, 3. Aufl., § 250 Rn. 5; HmbKomm - InsO/Thies, aaO ; Smid/Rattunde/Martini, Der Inso l- venzplan, 4. Aufl. Rn. 14.65 ). Diese Auffassung liegt auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2005 ( IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347 ff ) zugrunde. bb) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten neue Gesicht s- punkte vortragen, weil § 250 InsO anordnet, dass die Bestätigung von Amts wegen zu versagen ist, wenn einer der in § 250 InsO genannten Gründe vo r- liegt. Die Vorprüfung eines Insolvenzplans nach § 231 InsO zielt nicht auf eine Selbstbindung des Gerichts. Sie dient in erster Linie dazu, einer Verfahrensve r- zögerung durch aussichtslose Insolvenzpläne vorzubeugen (BT - Drucks. 12/2443 , S. 92; HmbKomm - InsO/Thies, aaO , § 231 Rn. 1; MünchK omm - InsO/ Breuer, 3. Aufl., § 231 Rn. 1). Sinn und Zweck ist weder die inhaltliche Optimi e- 15 16 - 8 - rung des vorgelegten Insolvenzplans noch die Sicherstellung der Annahme durch einen Beteiligten (Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2013, § 231 Rn. 5). Gegen eine Bindung an das Ergebnis der Vorprüfung sprechen zudem die nur eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten. § 231 Abs. 3 InsO sieht Rechtsmittel nur bei einer Zurückweisung des Insolvenzplans vor. Hielte man eine Selbstbindung des Insolvenzgericht s für möglich, käme eine unbeansta n- dete Weiterleitung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht einem Au s- schluss von Rechtsmitteln gegen einen den Insolvenzplan bestätigenden B e- schluss gleich, obwohl § 253 Abs. 1 InsO gerade auch die Bestätigung eines Insolvenzplans einer gerichtlichen Prüfung unterwirft. Diese Regelung liefe wenn das Ergebnis der Vorprüfung bindend wäre weitgehend leer . b) Das Insolvenzgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Bestätigung des Insolvenzplans gemä ß § 250 Nr. 1 InsO zu versagen ist, weil die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Der Insolvenzplan ist nicht zu bestätigen, weil er Bestimmungen üb er die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung enthält. Die Vergütung des Insolvenzverwa l- ters ist jedoch einer Regelung in einem Insolvenzplan nicht zugänglich. aa) Zulässiger Inhalt eines Insolvenzplans können nur Regelungen über plandispositive Gegenst ände sein. Von planfesten Vorschriften, die auch dann zwingend zu beachten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger über einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei denn , es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweic hung ausdrücklich zulassen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 IX ZB 230/07, ZIP 2009, 480 Rn. 25 mwN). 17 18 - 9 - § 217 Satz 1 InsO legt allgemein fest, was in einem Insolvenzplan a b- weichend von der Regelabwicklung bestimmt werden kann (Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 217 Rn. 1). Es handelt sich dabei um eine gesetzgeberische Entscheidung; § 217 InsO dient dazu, die Arten von Regelungen festzulegen, die in einem Insolvenzplan getroffen werden können (BT - Drucks. 12/2443, S. 195; vgl. auch BT - Drucks. 17/5712 , S. 30). Der Insolvenzplan ist mithin die privatautonome, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberechtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schul d- nervermögens unter voller Garantie des Werts der Beteiligtenr echte (BT - Drucks. 12/2443, S. 91). Soweit gesetzliche Vorschriften nicht der Disposition der Gläubiger unterliegen und die Vorschriften über den Insolvenzplan keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung ermöglichen, führt eine gleichwohl i n einen Insolvenzplan aufgenommene Bestimmung dazu, dass der Insolvenzplan gegen die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans verstößt. bb) So liegt der Fall bei einer im Insolvenzplan vorgesehenen Regelung über die Festsetzung der Vergütung de s Insolvenzverwalters. Diese gehört nicht zu den Gegenständen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen Inhalt eines Insolvenzplans sein können. Weder § 217 InsO noch andere Vorschriften über den Insolvenzplan eröffnen diese Möglichkeit. (1) Dem steht s chon entgegen, dass es sich dabei um Masseverbindlic h- keiten handelt und die Ansprüche der Massegläubiger einer Regelung durch einen Insolvenzplan nicht zugänglich sind. Deshalb ist der Insolvenzverwalter kein Beteiligter des Insolvenzplanverfahrens. Wessen subjektive Rechte einer Gestaltung durch den Insolvenzplan unterliegen, ergibt sich aus den Regeln des § 217 InsO. Dies sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Inso l- 19 20 21 - 10 - venzgläubiger einschließlich der nachrangigen Insolvenzgläubiger sowie der Schuld ner und nach § 217 Satz 2 InsO nF die an der Schuldnergesellschaft beteiligten Personen (Madaus, ZIP 2016, 1141, 1142). Demgemäß treten die Wirkungen des Insolvenzplans grundsätzlich nur gegenüber den Beteiligten ein (§§ 254, 254a InsO nF). Der Insolve nzverwalter zählt nicht hierzu (BGH, B e- schluss vom 22. Februar 2007 IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784 Rn. 7 mwN). Massegläubiger sind nach den gesetzlichen Regeln keine Beteiligten des Planverfahrens (§ 221 Satz 1 InsO; BT - Drucks. 12/2443 S. 209 ). Nach a llg e- meiner Meinung ermöglicht § 217 InsO daher keine von den Vorschriften der Insolvenzordnung über Massegläubiger abweichende Regelungen; die Besti m- mungen über die Befriedigung der Massegläubiger sind daher grundsätzlich planfest (Schmidt/Spliedt, InsO, 1 9. Aufl., § 217 Rn. 4; HK - InsO/Haas, 8. Aufl., § 217 Rn. 11, § 221 Rn. 2; MünchKomm - InsO/E idenmüller, 3. Aufl., § 217 Rn. 74; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 217 Rn. 30). Lediglich für den Fall der Masseunzulänglichkeit ermöglicht es de r im Streitfall noch nicht anwendbare § 210a InsO nF, bestimmte Massegläubiger in das Inso l- venzplanverfahren einzubeziehen. Der Insolvenzverwalter ist mit seinem Vergütungsanspruch Masseglä u- biger, weil seine Vergütungen und Auslagen nach § 54 Nr. 2 InsO als Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Masse vorweg zu berichtigen sind (§ 53 InsO). Im Falle der Masseunzulänglichkeit genießen sie Vorrang vor den übrigen Ma s- severbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Damit ändert § 210a InsO nF nichts daran , dass die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters als Ma s- severbindlichkeiten nicht Gegenstand eines Insolvenzplans sein können. 22 23 - 11 - (2) Auch inhaltlich erstrecken sich die von § 217 InsO aF ermöglichten Abweichungen des Insolvenzplans von gesetzliche n Bestimmungen nicht auf die Vergütung des Insolvenzverwalters. Bei der Vergütung des Insolvenzverwa l- ters handelt es sich weder um eine Frage der Befriedigung der absonderung s- berechtigten Gläubiger oder der Insolvenzgläubiger , noch betrifft dies die Ve r- wer tung der Insolvenzmasse oder deren Verteilung an die Beteiligten oder die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Dass die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters sich auf die Insolvenzquote au s- wirkt, genügt nicht, um die Festset zung und die Höhe der Vergütung des Inso l- venzverwalters zu einer vergleichbaren Frage zu machen. (a) Es ist allerdings umstritten, ob ein Insolvenzplan die Vergütung des Insolvenzverwalters regeln kann. Eine Auffassung spricht sich nicht zuletzt im Hinblick auf § 217 Satz 1 InsO nF, wonach ein Insolvenzplan auch die Verfa h- rensabwicklung regeln kann für eine solche Möglichkeit aus (LG München, ZInsO 2013, 1966 mit zustimmender Anmerkung Haarmeyer, ZInsO 2013, 1967; AG Hannover, ZIP 2015, 2385; Uhle nbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 63 Rn. 71; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 63 Rn. 16; Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 24 9 Rn. 7; Fk - InsO/Jaffé, 8. Aufl., § 231 Rn. 4; Smid/Rattunde/Martini, Der Insolvenzplan, 4. Auf l. , R n. 17.24 ff; Mock, KTS 2012, 59, 83 f , 92 ff; Buchalik/Stahlschmidt, ZInsO 2014, 1144, 1147; Horstkotte, ZInsO 2014, 1297, 1311; Hingerl, ZIP 2015, 159, 162; Rei n- hardt, ZI nsO 2015, 943, 944 f; Blankenburg, ZInsO 2015, 1293, 1300 f; Haarmeyer, ZInsO 20 16, 1622 ff; einschränkend jedenfalls für Fälle, in denen alle Beteiligten der Vergütungsfestsetzung im Insolvenzplan zugestimmt haben LG Heilbronn, ZInsO 2015, 910 , 911 ; LG Münster, ZIP 2016, 1179; Münc h- Komm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 63 Rn. 52; Stephan/Ri edel, InsVV, 2010, Einl. Rn. 32; Graeber, ZIP 2013, 916 ff). Nach anderer Auffassung scheidet eine R e- 24 25 - 12 - gelung der Vergütung durch Insolvenzplan aus (AG Köln, ZInsO 2016, 1218; Schmidt/ Vuia, InsO, 19. Aufl., § 63 Rn. 10; HmbKomm - InsO/Büttner, 6 . Aufl., § 64 Rn. 18; HK - InsO/Keller, 8. Aufl., § 64 Rn. 44 ff; Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Aufl., Vor § 1 Rn. 34, 40; Madaus/Heßel, ZIP 2013, 2088, 2089 f; Schöttler, NZI 2014, 852 ff; Keller, ZIP 2 014, 2014, 2017 f; Laroche/Pruskowski/ Schöttler/Siebert/Vallender, ZIP 2014, 2153, 2160; Ganter, ZIP 2014, 2323, 2333; ders., NZI 2016, 377, 384 f; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht ausdrücklich en t- schied en. Er hat Vereinbarungen über die Vergütung des Konkursverwalters für nichtig gehalten, weil die Vergütung dieser Tätigkeit in § 85 KO ausschließlich geregelt ist, um die Unabhängigkeit des Konkursverwalters bei seiner Amtsfü h- rung zu sichern und sachfremd e Einflüsse nach Möglichkeit auszuschließen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1976 II ZR 215/75, WM 1977, 256 unter 2.a.). Ebenso hat der Bundesgerichtshof Vereinbarungen des Vergleichsverwalters mit dem Schuldner über die Höhe der Auslagen oder der Vergütun g für die T ä- tigkeit als Sachwalter für nichtig gehalten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981 IVa ZR 317/80, NJW 1982, 185, 186 unter II.1 .). Die Bestimmung in § 43 Abs. 4 VglO, wonach Vereinbarungen des Vergleichsverwalters mit dem Schuldner oder einem Verg leichsgläubiger über die Höhe der Auslagen oder der Vergütung nichtig waren, g e b e einen allgemeinen Rechtsgedanken wieder. (b) Eine Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem I n- solvenzplan ist nicht möglich. Für eine solche Regelung fehlt es an einer g e- setzlichen Grundlage. Die gesetzlichen Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind planfest. 26 27 - 13 - (aa) Die Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind grundsätzlich zwingendes Recht. Der Gesetzgeber hat für di e Festsetzung der Vergütung ein besonderes Verfahren vorgesehen. Die §§ 64, 65 InsO, §§ 1 ff InsVV weisen dem Insolvenzgericht die Aufgabe zu, die Vergütung des Inso l- venzverwalters festzusetzen ( Schöttler, NZI 2014, 852, 855; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1149). Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits entschieden, dass ein Insolvenzverwalter auch an einen Ansatz für die Verwaltervergütung im gesta l- tenden Teil des Insolvenzplans im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsve r- fahren nicht gebunden ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784 Rn. 7). Der Vergütungsanspruch entsteht bereits mit der tatsächlichen Arbeit s- leistung im Insolvenzverfahren (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 IX ZR 275/90, BGHZ 116, 233, 242). § 63 Abs. 1 Satz 2 In sO legt fest, dass der R e- gelsatz der Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolven z- masse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet wird. G e- mäß § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO werden dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführu ng des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rec h- nung getragen. § 65 InsO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Inso l- venzverwalters durch Rechtsverordnung zu regeln. N ach diesen Maßstäben hat das Insolvenzgericht die Vergütung festzusetzen (§ 64 Abs. 1 InsO). Die zugrunde liegende gesetzliche Wertung lässt es nicht zu, von diesen Vorschriften durch einen Insolvenzplan abzuweichen. Die gesetzgeberischen Wertungen st ehen einer Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Insolvenzplan gerade entgegen. § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt au s- drücklich , dass der Insolvenzverwalter unabhängig zu sein hat . Die besondere 28 29 30 - 14 - Funktion des Insolvenzverfahrens verpflichtet den Verwalter zur Neutralität in sämtliche Richtungen (Schmidt/ Ries, InsO, 19. Aufl., § 56 Rn. 23; Jaeger/Ger - hardt, InsO, § 56 Rn. 42 ff). Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ist für einen sachgerechten Verfahrensablauf von zentraler Bedeutung (BG H, B e- schluss vom 19. September 2013 IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 25). In dem Interessenwiderstreit zwischen Gläubigern, Gläubigergruppen und Schul d- ner in einem Insolvenzplanverfahren soll er auch sachkundiger und unpar - teiischer Helfer sein (vgl. BG H, Urteil vom 14. Oktober 1981 IVa ZR 317/80, NJW 1982, 185, 186 für den Vergleichsverwalter). Deshalb gibt das Gesetz auch dem Insolvenzverwalter ein eigenes Initiativrecht (§ 218 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Bestimmungen über Höhe und Festsetzung der Vergütung des Inso l- venzverwalters zielen darauf, die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters g e- genüber den Verfahrensbeteiligten zu sichern (Münch Komm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 63 Rn. 48; HK - InsO/Keller, 8. Aufl., § 64 Rn. 1, 6 ff). Dies gilt in wir t- schaft licher wie in persönlicher Hinsicht. So ist es mit der Neutralitätspflicht des Insolvenzverwalters unvereinbar, wenn er sich vertraglich einseitig zur Wah r- nehmung der Interessen der Absonderungsberechtigten gegen Vergütung durch diese verpflichten würde (B GH, Beschluss vom 14. Juli 2016 IX ZB 31/14, ZIP 2016, 1543 Rn. 27 mwN). Gerade im Hinblick auf seine Aufgaben im Insolvenzplanverfahren müssen deshalb vom Insolvenzverwalter bis zur en d- gü l tigen Entscheidung über die Annahme und Bestätigung des Insolvenz plans und damit bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens alle auch nur möglichen Gefährdungen der Unabhängigkeit ferngehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981 , aaO S. 186 für den Vergleichsverwalter). Das Gesetz b e- rücksichtigt darüber hinaus mit der Regelung über die Vergütung, dass dem Insolvenzverwalter hoheitliche Befugnisse verliehen sind (MünchKomm - InsO/ 31 - 15 - Stephan, aaO ). Für diese Übertragung hoheitlicher Befugnisse ist die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Überwachung und gegebenenfalls zu m Einschreiten ein notwendiges Korrektiv (BVerfG, ZIP 2016, 321 Rn. 45). Dies erstreckt sich auch auf die Festsetzung der Vergütung. § 64 InsO weist die Festsetzungskompetenz dem Insolvenzgericht w e- gen der damit verbundenen Kontroll - und Schutzfunktio n zu. Die Festsetzung s- befugnis des Insolvenzgerichts schützt die Interessen der Beteiligten vor einer überhöhten Vergütung und die Interessen des Insolvenzverwalters vor einer zu niedrigen Vergütung. Sie sichert somit die öffentlichen Interessen und die In t e- ressen aller Beteiligter und des Insolvenzverwalters an einer angemessenen Vergütung. Deshalb entziehen die §§ 63 bis 65 InsO und §§ 1 ff InsVV die Ve r- gütung des Insolvenzverwalters Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Beteiligten. Die allein an d ie gesetzlichen Regelungen gebundene Festse t- zung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht dient sowohl dem Schutz des Insolvenzverwalters als auch den Interessen der Bete i- ligten. Entscheidend ist die gesetzlich vorgesehene Rechtsmac ht des Inso l- venzgerichts, die sich aus dem Zweck und der gesetzgeberischen Interesse n- bewertung ergibt. Dieser den Vergütungsregelungen zugrunde liegende Zweck, die una b- hängige Stellung des Verwalters in einem staatlichen Insolvenzverfahren vor Beeintr ächtigungen zu schützen, an dem er als " Organ zur Wahrung öffentlicher Belange " teilnimmt, besteht unverändert fort (Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150). Schon § 85 Abs. 1 Satz 2 KO beruhte auf der Erwägung, dass eine Festsetzung durch das Insolvenzgericht die U nabhängigkeit des Insolvenzverwalters schütze (RGZ 147, 366, 367 mit Verweis Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgese t- zen, Bd. 4, 1881, S. 282). Die Insolvenzordnung knüpft mit den Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters an die Vorgängerre gelungen in 32 33 - 16 - Konkursordnung und Vergleichsordnung an (BT - Drucks. 12/2443, S. 130). Im Gesetzgebungsverfahren ist bewusst davon abgesehen worden, Vergütung s- vereinbarungen zu ermöglichen (BT - Drucks. 12/7302, S. 162; vgl. auch Mock, KTS 2012, 59, 81 f). Das Ge setz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unterne hmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl I S. 2582 ff) hat an diesem Rechtszustand nichts geändert. (bb) Die für eine Bestimmung der Vergütung in einem Insolvenzplan vo r- gebrachten Argumente überzeugen ni cht. Sie stimmen nicht mit der gesetzl i- chen Wertentscheidung überein. Die Ansicht, § 64 InsO regele nur eine formelle Festsetzungskompetenz des Gerichts, widerspricht den aufgezeigten gesetzlichen Wertungen. Wäre das Insolvenzgericht an eine in einem Insolvenzplan festgesetzte Vergütung gebu n- den, entfiele der wesentliche Zweck des § 64 InsO, die Vergütung durch ein von Verfahrensbeteiligten und Insolvenzverwalter unabhängiges Gericht festsetzen zu lassen, um unangemessen hohe wie unangemessen niedrige Vergütung s- festsetzungen zu vermeiden und damit sowohl Insolvenzverwalter als auch die Insolvenzgläubiger und im Falle der Masseunzulänglichkeit auch die nachrang i- gen Massegläubiger vor Nachteilen zu schützen. Eine Bindung des Insolven z- gerichts an die Höhe der festzusetzenden Vergütung entleert § 64 InsO seiner wesentlichen Aufgabe, nämlich der Kontroll - und Schutzfunktion hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Gläubigerautonomie besteht nur in dem Rahmen, den das Gesetz ihr zu ge steht ( vgl. Schöttler, NZI 2014, 852). Sie ist daher nicht geeignet , vom G e- setz abweichende und nicht vorgesehene Plangestaltungen zu legitimieren. Die in der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung 34 35 36 - 17 - geregelte und auf einen entsprechende n Antrag hin in diesem gesetzlichen Rahmen festzusetzende Verwaltervergütung unterliegt mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Dispositionsbefugnis der Gläubiger ( vgl. Schöttler, NZI 2014, 852). § 278 Abs. 6 ZPO hat keine Bedeutung für Bestimmungen über die Ve r- gütung in einem Insolvenzplan ( vgl. Schöttler, NZI 2014, 852, 853). Er betrifft die Einigung zwischen Parteien eines Rechtsstreits. Darum geht es nicht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten für das Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO n ur insoweit entsprechend, soweit die Insolvenzordnung nichts and e- res bestimmt. Dies ist der Fall für die Festsetzung der Vergütung des Inso l- venzverwalters. (cc) Aus § 217 Satz 1 InsO nF, der nunmehr auch die Verfahrensabwic k- lung als möglichen Gegensta nd eines Insolvenzplans nennt, ergibt sich nichts anderes. D iese Norm ist im Streitfall noch nicht anwendbar. Der Neuregelung lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber die Vergütung des Insolvenzverwalters der Regelung durch einen Inso lvenzplan für zugänglich hielt. Mit der Bestimmung, dass ein Insolvenzplan auch die Verfahrensabwic k- lung abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regeln könne, ve r- folgt der Gesetzgeber lediglich ein klarstellendes Z iel. Es geht darum, Zweifel a n der Zulässigkeit verfahrensleitender Insolvenzpläne zu beseitigen, die das Verfahren nicht beenden, sondern nur Teilaspekte des Verfahrens regeln (BT - Drucks. 17/5712, S. 53 f, 68; 17/7511, S. 35). Eine Änderung im Hinblick auf planfeste Vorschriften, von denen auch bei einer Verfahrensabwicklung mittels eines Insolvenzplanes nicht abgewichen werden darf, war mit der Klarstellung in § 217 InsO und der Folgeänderung in § 258 InsO nicht verbunden (BT - Drucks. 17/7511, S. 35). Eine Änderung der den bestehenden Regeln zur Fes t- 37 38 - 18 - setzung der Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde liegenden gesetzg e- berischen Wertungen ist nicht ersichtlich. Daher folgt aus § 217 Abs. 1 InsO nF nicht, dass nunmehr die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan geregelt wer den könnte ( vgl. Schöttler, NZI 2014, 852, 853). Soweit der für den Streitfall ebenfalls noch nicht anwendbare § 56a InsO nF den Insolvenzgläubigern mit Hilfe eines vorläufigen Gläubigerau s- schusses Einflussmöglichkeiten auf die Auswahl der Person des Insolvenzve r- walters einräumt, ergibt sich hieraus nichts für eine Festlegung der Vergütung durch einen Insolvenzplan. Gleiches gilt für § 56 Abs. 1 Satz 3 InsO nF. Zum einen betreffen diese Regelungen nicht die Frage, in welchem Umfang der G e- setzgeber in einem Insolvenzplan von den Bestimmungen der Insolvenzor d- nung abweichende Regelungen zulässt. Zum anderen spricht ein stärkerer Ei n- fluss der Insolvenzgläubiger auf die Auswahl der Person des Insolvenzverwa l- ters gerade gegen ihren Einfluss auf seine Verg ütung, um die unverändert von § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte und vorausgesetzte unabhängige Stellung des Insolvenzverwalters zu stärken (vgl. auch BT - Drucks. 17/5712, S. 18, 26; BT - Drucks. 17/7511, S. 35 ) . Die Gefahren für eine unabhängige Amtsführung d es Insolvenzverwalters sind bei einer Vergütungsvereinbarung größer, weil diese gerade mit Ziel oder als Reaktion auf eine tatsächliche Amtsführung au s- gestaltet werden kann. Mithin lässt sich aus einem Einfluss auf die Auswahl der Person mangels vergleichb arer Wertungsgrundlage nichts für die Festsetzung der Vergütung folgern (aA Mock, KTS 2012, 59, 93). (3) Für eine verbindliche Festsetzung der Vergütung im Insolvenzplan fehlt auch ein entsprechendes Bedürfnis. Soweit die Durchführung des Inso l- venzpla ns davon abhängt, dass die noch festzusetzende Vergütung des Inso l- venzverwalters einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, steht es ihm frei, g e- 39 40 - 19 - genüber allen am Insolvenzplan Beteiligten eine Erklärung im Sinne des § 230 Abs. 3 InsO abzugeben, wonach er si ch verpflichtet, keine einen bestimmten Betrag übersteigende Vergütung zu beantragen. Damit bleibt die freie En t- scheidungsgewalt des Insolvenzverwalters erhalten die von ihm als angeme s- sen erachtete Vergütung zu beantragen. Gleichzeitig werden die Interess en der Beteiligten vor überhöhten Vergütungsansätzen geschützt. Ebenso wird die A n- nahme des Insolvenzplans von der Frage entlastet, in welchem Umfang die Höhe der Vergütung sachlich berechtigt ist. Eine solche einseitige Erklärung des Insolvenzverwalt ers berührt weder seine Unabhängigkeit noch die Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts. Sie bindet den Insolvenzverwalter, nicht aber das Insolvenzgericht. Dessen Festsetzungsbefugnis besteht jedoch nur, soweit ein entsprechender Verg ü- tungsantrag geste llt worden ist. Mehr als in der Summe beantragt darf das I n- solvenzgericht nicht zusprechen (§ 8 InsVV, § 4 InsO, § 308 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 127/04 , ZInsO 2006, 257, 259; vom 28. September 2006 IX ZB 108/05 , ZInsO 2006, 116 2 Rn. 13 ; MünchKomm - InsO/Riedel, 3. Aufl., § 64 Rn. 4; HmbKomm - I nsO/Büttner, 6. Aufl., § 64 Rn. 2 f ; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters durch einen Insolvenzplan gege n- über d en berechtigten Ansprüchen des Insolvenzverwalters weder unzulässig verkürzt noch unangemessen oder für die Planbeteiligten überraschend übe r- höht wird. c ) Die Bestätigung des Insolvenzplans ist weiter zu versagen, weil Ziff. IV.4. des Insolvenzplans e ine rechtlich nicht zulässige Planbedingung en t- hält. Angesichts der nicht plandispositiven Bestimmungen über die Vergütung s- festsetzung kann die Festsetzung der Vergütung in einer bestimmten Höhe 41 42 - 20 - auch nicht als Planbedingung im Sinne des § 249 Satz 1 InsO g eregelt werden. Im Hinblick auf die Vergütung des Insolvenzverwalters kommen allenfalls Han d- lungen oder Verpflichtungserklärungen des Insolvenzverwalters als taugliche Planbedingungen in Betracht. Planbedingung können nur solche Umstände sein , die vo r der Bestät i- gung des Insolvenzplans eintreten können. § 249 InsO bestimmt ausdrücklich, dass die Voraussetzungen, von denen die Bestätigung des Plans abhängen soll, erfüllt sein müssen, bevor das Gericht den Insolvenzplan bestätigen darf. Dies ist für die verbindliche Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters regelmäßig nicht möglich, weil die Festsetzung der Gesamtvergütung die Fä l- ligkeit voraussetzt, diese im Regelfall aber erst mit Verfahrensbeendigung ei n- tritt ( MünchKomm - InsO/Stephan, 3. Aufl. , § 63 Rn. 18; Prasser/Stoffler in Kü b- ler/Prütting/Bork, InsO, 2015, Vor § 1 InsVV Rn. 6 ; Haarmeyer/Mock, I nsVV, 5. Aufl., Vorbem. Rn. 89, § 8 Rn. 6; Lorenz/Klank e, InsVV, 3. Aufl., Vor § 1 Rn. 50 ). Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem Wert der Insolven zmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zudem sollte der Insolvenzverwalter Schlussrechnung gemäß § 66 InsO gelegt ha ben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Eine Verfahrensbeendigung ist jedoch erst möglich, wenn das Gericht den Insolvenzplan bestätigt hat. Erst die rechtskrä f- tige Bestätigung des Insolvenzplans ermöglicht die Aufhebung des Insolven z- verfah rens (§ 258 Abs. 1 InsO), so das s eine Festsetzung der endgültigen Ve r- gütung vor der Bestätigung des Insolvenzplans ausscheidet. Ohne die Bestät i- gung des Insolvenzplans ist unklar, ob das Insolvenzverfahren auf seiner Grundlage beendet werden wird; gleichzeitig kann die Bedingung nicht e intr e- ten, weil die Festsetzung der Vergütung voraussetzt, dass das Insolvenzverfa h- ren beendet ist und Schlussrechnung gelegt werden kann (§ 66 InsO). 43 - 21 - d ) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Mängel wesentlich sind und nicht behoben werden können. e ) Damit kann dahinstehen, ob die vom Beschwerdegericht beanstand e- te Gruppenbildung rechtlich zulässig ist. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Worms, Entscheidung vom 21.07.2015 - 20 IN 30/10 - LG Mainz, Entscheidung vom 02.11.2015 - 8 T 182/15 - 44 45
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