BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 1/04 vom 7. Dezember 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 64 Abs. 3 Wer eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist grunds344tzlich berechtigt, soforti-ge Beschwerde gegen die Festsetzung der Verg374tung und Auslagen des (vorl344ufi-gen) Insolvenzverwalters einzulegen. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss des Landgerichts Bochum vom 26. November 2003 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Bochum vom 27. Dezember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 - an das Insolvenz-gericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 88.646,15 200 (173.376,80 DM) festgesetzt. Gr374nde: I. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war vom 11. September 2000 bis zur Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens am 30. Oktober 2000 vorl344ufiger Insolvenzver-walter 374ber das Verm366gen der Schuldnerin; seither ist er Insolvenzverwalter. 1 - 3 - Am 22. Dezember 2000 hat er beantragt, seine Verg374tung auf insgesamt 173.370,12 DM festzusetzen. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2000 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - dem Antrag entsprochen. Gegen diesen Be-schluss haben die Schuldnerin und der (weitere) Beteiligte zu 1 in seiner Eigen-schaft als Gl344ubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2001 die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Dagegen haben die Schuldnerin und der Be-teiligte zu 1 weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Das damals noch zust344n-dige Oberlandesgericht K366ln hat beide Rechtsmittel als unzul344ssig verworfen, dasjenige des Beteiligten zu 1 deshalb, weil er durch den zum Nachteil der Schuldnerin ergangenen Beschluss nicht beschwert sei. Mit Beschluss vom 26. November 2003 hat das Landgericht auch die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteilig-te zu 1 weiterhin die Zur374ckweisung des Verg374tungsantrags des Beteiligten zu 2 erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. 2 1. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 hat der Beteiligte zu 1 seine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bereits durch die unzul344s-sige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. No-vember 2001 "verbraucht". Die vorliegende Rechtsbeschwerde richtet sich ge-gen den Beschluss des Landgerichts vom 26. November 2003. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 kein anderes Rechtsmittel eingelegt. 3 - 4 - 2. Die Anzeige der Masseunzul344nglichkeit vom 12. Oktober 2001 steht der Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Trotz vorhan-dener Beschwer kann ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse f374r ein Be-schwerdeverfahren fehlen, wenn bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Be-schwerde mit Sicherheit feststeht, dass der beschwerdef374hrende Gl344ubiger kei-ne auch nur teilweise Befriedigung seiner Forderung erwarten kann (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04, WM 2006, 1498 f). Bisher steht je-doch nicht fest, dass die Insolvenzgl344ubiger keine Quote erhalten werden; der Beteiligte zu 1 hat au337erdem Mietzinsanspr374che gegen die Masse geltend ge-macht. 4 3. Der Beteiligte zu 1 ist schlie337lich auch Insolvenzgl344ubiger im Sinne des 247 64 Abs. 3 Satz 1 InsO. 5 a) Das Landgericht hat 247 38 InsO angewandt und gepr374ft, ob dem Betei-ligten zu 1 im Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ein begr374ndeter Verm366gensanspruch zugestanden habe. Diese Frage hat es "jedenfalls" f374r ei-nen Anspruch auf Gesch344ftsf374hrergehalt f374r den Monat August 2000 bejaht. Der Beteiligte zu 2 behauptet, dieser Anspruch richte sich gegen die Komple-ment344r-GmbH der Schuldnerin, deren Gesch344ftsf374hrer der Beteiligte zu 1 ge-wesen sei, nicht jedoch gegen die Schuldnerin. Bei den 374brigen vom Beteiligten zu 1 zur Tabelle angemeldeten Forderungen handele es sich um nachrangige Anspr374che gem344337 247 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Dieser erstmals im Rechtsbeschwer-deverfahren gehaltene Vortrag sei zu ber374cksichtigen, weil die Beschwerdebe-fugnis als Voraussetzung der Zul344ssigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen zu pr374fen sei. 6 - 5 - b) F374r die Frage der Beschwerdeberechtigung gem344337 247 64 Abs. 3 Satz 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung tats344chlich besteht. "Insolvenzgl344ubiger" im Sinne dieser Vorschrift (und im Rahmen anderer insolvenzverfahrensrechtlicher Vorschriften, welche einem Insolvenzgl344ubiger ein Beschwerderecht geben) ist jeder Gl344ubiger, der seine Forderung im er366ffneten Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat (Jae-ger/Gerhardt, InsO 247 6 Rn. 29; Gerhardt, in Festschrift f374r Uhlenbruck, S. 75 ff, 85; Braun/Kie337ner, InsO 2. Aufl. 247 6 Rn. 12; vgl. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 6 Rn. 24; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 6 Rn. 13). Wie der Senat schon zum Recht, die Einberufung einer Gl344ubigerversammlung zu beantragen (247 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO), entschieden hat, ist das Insolvenzgericht nicht dazu berufen, die Insolvenzgl344ubigereigenschaft festzustellen (Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447). Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Insolvenzverwalter und den 374brigen Gl344ubigern (247247 176, 178 ff InsO) und gege-benenfalls dem jeweils zust344ndigen Prozessgericht (247 180 InsO). Nur diese Aufgabenverteilung ist sinnvoll. Die Eintragung in die Tabelle wegen Unterblei-bens eines Widerspruchs oder aufgrund einer rechtskr344ftigen Entscheidung des Prozessgerichts (247 183 InsO) wirkt gegen374ber dem Verwalter und allen Insol-venzgl344ubigern wie ein rechtskr344ftiges Urteil (247 178 Abs. 3 InsO). Das Ergebnis einer Inzidentpr374fung der Forderung im Rahmen des 247 64 Abs. 3 Satz 1 InsO w344re demgegen374ber nur f374r das jeweilige Beschwerdeverfahren von Belang. Vom (unterbliebenen) Widerspruch des Verwalters, um dessen Verg374tung es geht, oder anderer Insolvenzgl344ubiger kann das Beschwerderecht des Insol-venzgl344ubigers nicht abh344ngig gemacht werden. Nur wenn rechtskr344ftig festge-stellt wird, dass dem (vermeintlichen) Gl344ubiger die zun344chst angemeldete For-derung nicht zusteht, entf344llt dessen Beschwerdeberechtigung. Das ist hier je-doch nicht der Fall. 7 - 6 - III. In der Sache f374hrt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidungen und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Insolvenz-gericht. 8 1. Das Landgericht hat f374r unerheblich gehalten, dass der Beteiligte zu 2 in seinem Verg374tungsfestsetzungsantrag die Zusammensetzung des von ihm verwalteten Verm366gens nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe; denn gem344337 247 5 InsO habe das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umst344nde zu ermitteln, die f374r das Insolvenzverfahrens von Bedeutung seien. Aus dem T344-tigkeitsbericht des Beteiligten zu 2 vom 22. Dezember 2000 sei ersichtlich, dass er nennenswerte T344tigkeiten in Bezug auf die mit Aus- und Absonderungsrech-ten belasteten Gegenst344nde entfaltet habe. 9 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Der Verg374tungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 2 vom 22. Dezember 2000 gen374gte auch im Zusammenhang mit den 374brigen von ihm eingereichten Unterlagen nicht den Anforderungen der 247247 10, 8 Abs. 2 InsVV. 10 a) Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Verg374tung schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist n344her darzulegen, wie die nach 247 1 Abs. 2 ma337-gebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist (247 8 Abs. 2 InsVV). Wird mehr als die Regelverg374tung des 247 2 InsVV verlangt, sind auch die begehrten Zu-schl344ge (247 3 Abs. 1 InsVV) und deren tats344chliche Voraussetzungen sowie die-jenigen Umst344nde, die Abschl344ge (247 3 Abs. 2 InsVV) rechtfertigen k366nnten, so darzulegen, dass dem Gericht und den 374brigen Verfahrensbeteiligten eine Pr374- 11 - 7 - fung der Berechnung m366glich ist. F374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter gilt dies entsprechend (247 10 InsVV). b) Diesen Anforderungen gen374gte der Festsetzungsantrag des Beteilig-ten zu 2 vom 22. Dezember 2000 nicht. 12 Der weitere Beteiligte hat den Wert des verwalteten Verm366gens mit 10.812.523,27 DM angegeben und dazu auf die Er366ffnungsbilanz verwiesen. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 war diese Verweisung grunds344tzlich zul344ssig. Die Er366ffnungsbilanz enthielt jedoch Aus- und Absonderungsrechte im Wert von 2.578.730,95 DM. Nach der fr374heren Rechtsprechung des Senats w344ren mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenst344nde nur dann in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen gewesen, wenn sich der Verwalter nennenswert mit ihnen befasst h344tte; w344re die Befassung nennenswert, aber nicht erheblich gewesen, w344re ein Abschlag im Sinne von 247 3 Abs. 2 InsVV ge-boten gewesen (BGHZ 146, 165, 176 f). Beides w344re im Einzelnen darzulegen gewesen. Daran fehlt es v366llig. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 165, 266; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, WM 2006, 1687, z.V. in BGHZ bestimmt) werden Gegenst344nde mit Aus- und Absonde-rungsrechten bei der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters nur be-r374cksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenst344nden, die wertaussch366p-fend belastet sind, schl344gt sich nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern f374hrt zu einem Zuschlag zur Regelverg374tung. Auch die tats344chlichen Voraussetzungen f374r in Betracht kommende Zu- oder Abschl344ge m374ssen sich jedoch aus dem Festsetzungsantrag ergeben. Das Insolvenzgericht ist erst dann verpflichtet, Amtsermittlungen aufzunehmen, wenn der Verg374tungsantrag die erforderlichen tats344chlichen Grundlagen enth344lt. 13 - 8 - Wie sich der (auf die Verg374tung des endg374ltigen Verwalters bezogene) Zuschlag von 120 % zusammensetzt, hat der Beteiligte zu 2 ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Er hat insoweit nur auf seinen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf seine Verg374tung als endg374ltiger Verwalter Bezug ge-nommen. Das ist schon im Ansatz unzul344ssig. F374r die Bemessung der Verg374-tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters kann es nicht auf Umst344nde ankom-men, die sich erst nach Beendigung des Er366ffnungsverfahrens ergeben haben. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung ist vielmehr aus sich heraus zu bewerten (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519). Der Vorschussantrag des Beteiligten zu 2 begr374ndete Zuschl344ge etwa mit der zu erwartenden Verfahrensdauer von mehr als 2 Jahren. Dieser Gesichtspunkt konnte im Er366ffnungsverfahren keine Rolle spielen. 14 c) Weder das Insolvenzgericht noch das Beschwerdegericht haben (ver-fahrensfehlerfreie) Feststellungen getroffen, welche die fehlenden Angaben des Beteiligten zu 2 ersetzen k366nnten. Das Insolvenzgericht hat lediglich die Angaben des Beteiligten zu 2 374bernommen und auf "Umfang und Schwierigkeit der Gesch344ftsf374hrung" verwiesen. Das Landgericht hat eine nennenswerte Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten darin gesehen, dass der Betei-ligte zu 2 diese in dem Bericht vom 22. Dezember 2000 erw344hnt und au337erdem Sonderrechte in H366he von 900.000 DM vor Insolvenzer366ffnung befriedigt habe. Das reicht hinsichtlich der in der Er366ffnungsbilanz aufgef374hrten, also noch be-stehenden Fremdrechte nicht aus. Auch die "Zuschl344ge von insgesamt 30 % des Staffelsatzes", welche die Kammer f374r gerechtfertigt gehalten hat, lassen sich nicht nachvollziehen. 15 - 9 - IV. Die angefochtene Entscheidung kann damit keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht m366glich. Der Beteiligten zu 2 muss Gelegenheit erhalten, ei-nen den Anforderungen der 247247 10, 8 Abs. 2 InsVV entsprechenden Verg374tungs-festsetzungsantrag zu stellen, nachdem die Vorinstanzen seinen Antrag f374r ausreichend angesehen haben. Der Senat h344lt es f374r sachgerecht, die Sache zur Entscheidung 374ber den zu vervollst344ndigenden Antrag des Beteiligten zu 2 an das Insolvenzgericht zur374ckzuverweisen (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f), 16 - 10 - das auch den weiteren Einw344nden des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Berech-nungsgrundlage und den tats344chlichen Voraussetzungen sowie der H366he der beantragten Zuschl344ge nachzugehen haben wird. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 27.12.2000 - 80 IN 292/00 - LG Bochum, Entscheidung vom 26.11.2003 - 10 T 36/02 -
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