BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 104/00 vom 18. September 2001 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein EuGVÜ Art. 27 Nr. 1 Erhält der Beklagte die Terminsladung eines ausländischen Gerichts zusammen mit einer deutschen Übersetzung, in der ein so nicht existierender Tag - abweichend vom zutre f - fenden fremdsprachigen Original - als Verhandlungsdatum bezeichnet ist, obliegt es r e - gelmäßig dem Beklagten, sich beim ausländischen Gericht nach dem richtigen Verhan d - lungstag zu erkundigen. Die Beweislast dafür, daß ein solcher Aufklärungsversuch keinen Erfolg gehabt hätte, trägt der Beklagte, der die Anerkennung des ausländischen Urteils verhindern will. BGH, Beschluß vom 18. September 2001 - IX ZB 104/00 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 18. September 2001 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Glubigerin werden der Beschluû des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. August 2000 sowie der Beschluû des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. April 2000 aufgehoben. Der Vorsitzende der zustndigen Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg wird angewiesen, das Urteil der Arrondissement s - rechtsbank 's-Gravenhage vom 28. September 1999 (Rollennu m - mer: 98.3769), das zwischen den Parteien ergangen ist, mit der Vollstreckungsklausel versehen zu lassen. Die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen werden der Schuldnerin auferlegt. Gründe: I. Die Glubigerin mit Sitz in den Niederlanden handelt mit Modeartikeln. Die Schuldnerin betreibt ein Modegeschft in Deutschland. Wegen einer - 3 - Rechnung für Warenlieferungen erhob die Glubigerin Klage vor der Arro n - dissementsrechtsbank 's-Gravenhage/Niederlande. Die Klage mit der Ladung zu einem Termin am 27. Oktober 1998 wurde der Schuldnerin erst am 31. O k - tober 1998 zugestellt. Daraufhin beraumte das Gericht einen neuen Verhan d - lungs termin auf den 22. Juni 1999 ("dinsdag, de twee¸ntwintigste juni 1900 negen en negentig") an. Die Ladung zu diesem Termin wurde der Schuldnerin am 29. Ap ril 1999 zugestellt. Die beigefügte deutsche bersetzung dieser L a - dung nannte als Termin "Dienstag, den 22. Oktober 1900 neunundneunzig". Am 28. September 1999 erlieû das Gericht gegen die Schuldnerin ein gegen Sicherheitsleistung vorlufig vollstreckbares Versumnisurteil auf Za h - lung von 9.808 DM nebst Zinsen und Kosten. Die Glubigerin beantragt, dieses Urteil in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Ihr Antrag blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Gegen die Entscheidung des Oberla n - desgerichts hat die Glubigerin die von diesem zugelassene Rechtsbeschwe r - de eingelegt. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Entscheidung des niederlndischen Gerichts sei gemû Art. 27 Nr. 2 EuGV nicht anzuerkennen. Denn die beigefügte bersetzung sei hinsichtlich des Verhandlungstermins falsch gewesen. Ob sie htte beigefügt werden mü s - sen, sei unerheblich; werde sie zugestellt, dann müsse sie in jedem Falle ric h - tig sein. - 4 - Hilfsweise widersprche aber auch eine An erkennung des auslnd i - schen Urteils der deutschen öffentlichen Ordnung (Art. 27 Nr. 1 EuGV). Der Schuldnerin sei nmlich in dem in den Niederlanden durchgefhrten Urteil s - verfahren das rechtliche Gehör verweigert worden. Der in der bersetzung mitgeteilte Termin habe nach der Entscheidung des niederlndischen Gerichts gelegen. Ob die Schuldnerin berhaupt htte Stellung nehmen wollen, sei u n - erheblich. 2. Art. 27 Nr. 2 EuGV steht der Anerkennung des niederlndischen Urteils - wie die Rechtsbeschwerde zut reffend rgt - nicht entgegen. Denn di e - se Vorschrift betrifft nur die Zustellung desjenigen Schriftstcks, das die Klage einleitet (Senatsbeschl. v. 21. Mrz 1990 - IX ZB 71/89, NJW 1990, 2201, 2202), hier also der Klageschrift vom 28. August 1998. Diese ist der Schuldn e - rin unstreitig am 31. Oktober 1998 ordnungsgemû und rechtzeitig zugestellt worden. 3. Sptere Beeintrchtigungen der Verteidigungsmöglichkeit eines B e - klagten können nur aufgrund des Art. 27 Nr. 1 EuGV einer Anerkennung in Deutschland entgegenstehen, nmlich wenn die Anerkennung gegen die deu t - sche öffentliche Ordnung in verfahrensrechtlicher Hinsicht verstoûen wrde. Das wre insbesondere bei einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Fall. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewhrt dem Beklagten nur die zumutbare Möglichkeit , am Gerichtsverfahren teilzunehmen. Es schlieût jedoch eigene Mitwirkungsobliegenheiten nicht aus, sobald der Beklagte von dem im - 5 - Ausland gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren Kenntnis erlangt hat. ber die ordnungsmûige Zustellung der Klageschrift hinaus gewhrleistet Art. 103 Abs. 1 GG nur die - von Staats wegen ungehinderte - zumutbare Gelegenheit, sich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Nimmt der Berechtigte sie nicht wahr, so hindert das nicht die Anerkennung des auslndischen Urteils. Fr ihre eig e - ne ordnungsmûige Vertretung in einem ihr bekannten Gerichtsverfahren hat in erster Linie jede Partei selbst nach besten Krften zu sorgen. Durch Untti g - keit vermag sie sich dieser Obliegenheit nicht wirksam zu entziehen (BGHZ 141, 286, 297 f). Htte die Schuldnerin ihre Obliegenheit im vorliegenden Falle or d - nungsgemû erfllt, htte sie den Erlaû eines Versumnisurteils gegen sich voraussichtlich verhindern knnen. Ihr oblag es jedenfalls, den in der deu t - schen bersetzung angegebenen Verhandlungstermin "Dienstag, 22. Oktober" 1999 alsbald zu erfassen. Dabei htte ihr auffallen mssen, daû es einen so l - chen Tag nicht gab; denn der 22. Oktober 1999 war - wie die Rechtsbeschwe r - de zutreffend rgt - ein Freitag. Die Schuldnerin legt selbst nicht dar, daû sie sich in irgendeiner anderen, bestimmten Weise bemht htte, den Verhan d - lungstag vorzumerken, ohne ihn in einen Kalender einzutragen. Insbesondere behauptet sie nicht etwa gesicherte Vorkehrungen fr einen bis nach Mitte Juni 1999 zurckgestellten Kalendereintrag. Bei einer Vormerkung kurz nach Zugang der Ladung htte es wegen der sich aufdrngenden Zweifel nahegelegen, daû die Schuldnerin sich das ebe n - falls zugestellte niederlndische Original der Ladung angesehen htte. Der vorgesehene Verhandlungstag war dort - genau wie in der deutschen berse t - zung - im letzten, verhltnismûig kurzen Absatz der ersten Seite der Ladung - 6 - in der ersten Zeile wiedergegeben. Die Schreibweise bis zur Jahreszahl "1900" wich nur unwesentlich davon ab, abgesehen gerade davon, daû statt des M o - nats "juni" in der deutschen bersetzung "Oktober" angegeben war. Diese A b - weichung muûte auf den ersten Blick auffallen. Eine weitere, daran sinnvolle r - weise anknpfende berprfung htte zudem ergeben, daû der 22. Juni 1999 in der Tat ein Dienstag war. Aufgrund dieser ohne weiteres erkennbaren Unklarheit htte die Schuldnerin beim niederlndischen Gericht um Aufklrung ber den zutreffe n - den Verhandlungstermin nachsuchen mssen. Zeit genug blieb ihr dafr nach der Zustellung am 29. April 1999 bis zum vorgesehenen Terminsdatum (22. Juni 1999). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafr, daû die Schuldnerin den zutreffenden Verhandlungstermin nicht rechtzeitig erfahren htte, wenn sie sich alsbald nach Empfang der Ladung darum bemht htte. Dies gereicht der Schuldnerin zum Nachteil. Denn die Darlegungs- und Beweislast fr eine Anwendbarkeit des Anerkennungshindernisses nach Art. 27 Nr. 1 EuGV trgt derjenige, der damit die Anerkennung verhindern mchte. 3. Danach liegt kein Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 EuGV vor, den Antrag der Glubigerin zurckzuweisen. Von einer eigenen Anordnung, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (§ 7 AVAG a.F./§ 8 Abs. 1 Satz 1 AVAG n.F.), sieht der Senat ab. Denn das niederlndische Urteil ist nach seinem Inhalt nur vorlufig und gegen eine Kaution in Hhe der insg e - samt zugewiesenen Betrge vollstreckbar (§ 6 Abs. 1 AVAG a.F./§ 7 Abs. 1 AVAG n.F.; vgl. § 751 Abs. 2 ZPO). Andererseits liegt es wegen der inzwischen - 7 - vergangenen Zeit nahe, daû das Urteil nunmehr rechtskrftig und uneing e - schrnkt vollstreckbar ist. Die Glubigerin erhlt hiermit Gelegenheit, dies g e - gebenenfalls durch Urkunden im Sinne von Art. 47 Nr. 1 EuGV nachzuwe i - sen. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
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