BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 104/01 vom13. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézinabeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 28. März 2001 wird aufKosten der Beklagten zurückgewiesen.Wert: 32.661 nr DM).Gründe: I.Die Beklagte legte gegen das ihr am 4. Dezember 2000 zugestellte Urteildes Landgerichts am 4. Januar 2001 Berufung ein. Auf ihren Antrag wurde dieBerufungsbegründungsfrist bis Montag, den 5. März 2001, verlängert. Die Be-rufungsbegründung ging am 6. März 2001 bei dem Oberlandesgericht ein.Nach einem gerichtlichen Hinweis auf den verspäteten Eingang der Be-rufungsbegründung beantragte die Beklagte am 12. März 2001 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist. Zur Begründung trug sie vor: In der Kanzlei ihrer Anwälte bestehe die An-weisung, daß die Tagespost, die zuvor postfertig gemacht und in das Postaus-gangsbuch eingetragen worden sei, täglich bei Büroschluß um 17.30 Uhr voneiner Mitarbeiterin in den nächstgelegenen Briefkasten eingeworfen werde. - 3 -Dieser Briefkasten werde von montags bis freitags jeweils um 18.15 Uhr ge-leert. Am Freitag, dem 2. März 2001, habe Rechtsanwalt Dr. A. vormittags dieBerufungsbegründung unterschrieben, selbst postfertig gemacht, in dasPostausgangsbuch eingetragen und in die für die Ausgangspost vorgeseheneSammelstelle gelegt. Wegen eines auswärtigen Termins habe RechtsanwaltDr. A. gegen 15.00 Uhr das Büro verlassen; zu dieser Zeit sei dort noch eineSekretärin tätig gewesen. Am Vormittag des 5. März 2001 habe RechtsanwaltDr. A. gegen 8.45 Uhr das Postausgangsfach leer vorgefunden und deshalbkeinen Anlaß gehabt, auf Unregelmäßigkeiten zu schließen. Auf den Hinweisdes Gerichts, die Berufungsbegründung sei verspätet eingegangen, habe sichherausgestellt, daß die Sekretärin am 2. März 2001 vergessen habe, die Ta-gespost mitzunehmen und in den Briefkasten einzuwerfen. Am Sonntag, den4. März 2001, habe der Kollege von Rechtsanwalt Dr. A., Rechtsanwalt Dr. K.bemerkt, daß die Post noch im Postausgangsfach gelegen habe. Daraufhin ha-be er die Post mitgenommen und noch am Sonntag in den Briefkasten einge-worfen. Hierüber sei Rechtsanwalt Dr. A. nicht informiert worden, andernfallssei es ihm am 5. März 2001 noch möglich gewesen, die Berufungsbegründungzu Gericht bringen zu lassen.Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Standversagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich diesofortige Beschwerde der Beklagten. - 4 -II.Das nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. statthafte Rechtsmittel ist form- undfristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache bleibt es jedochohne Erfolg, da die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne ihr Ver-schulden versäumt hat. Das Berufungsgericht hat deshalb die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu Recht nicht gewährt (§ 233 ZPO), sondern dieBerufung verworfen.1. Das Berufungsgericht hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendesVerschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in dem Verhalten vonRechtsanwalt Dr. K. gesehen. Dieser habe die Post am Sonntag, den 4. März2001, nicht ungeprüft in den - von Montag bis Freitag um 18.15 Uhr geleerten -Briefkasten einwerfen dürfen, sondern entweder selbst die Post auf eventuelleFristsachen durchsehen oder diese Prüfung Rechtsanwalt Dr. A. am Montagüberlassen müssen. Eine solche Pflicht des Rechtsanwalts Dr. K. habe bestan-den, weil er erkannt habe, daß die Tagespost an dem vorausgegangenen Frei-tag liegengeblieben sei und ihm habe klar sein müssen, daß sich darunter auchfristgebundene Schriftsätze befinden konnten. Wenn er die erforderliche Über-prüfung vorgenommen hätte, so wäre ihm die Berufungsbegründung aufgefal-len, so daß deren rechtzeitige Einreichung bei Gericht noch am Montag, dem5. März 2001, hätte veranlaßt werden können. Dieses Fehlverhalten des mitRechtsanwalt Dr. A. in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalt Dr. K. müssedie Beklagte sich zurechnen lassen.Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.2. Entgegen der von der sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassungbestehen keine Bedenken gegen die Annahme, die Beklagte habe für das Ver-halten von Rechtsanwalt Dr. K. einzustehen. Nach der ständigen Rechtspre- - 5 -chung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwalt,der einer Anwaltssozietät angehört, ein ihm angetragenes Mandat zur Prozeß-führung in der Regel im Namen dieser Sozietät annimmt, d.h. nicht nur sichpersönlich, sondern auch den oder die mit ihm zur gemeinsamen Berufsaus-übung verbundenen Kollegen verpflichtet. Sowohl der Auftraggeber als auchder Rechtsanwalt haben nämlich grundsätzlich den Willen, das Mandatsver-hältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen (BGHZ 124, 47, 48 f.m.w.N.; BGH Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 - NJW 1995, 1841).Das gilt auch dann, wenn zwischen den Anwälten keine echte Sozietät besteht,sondern diese lediglich als Außensozietät auftreten und sich im Innenverhältnisnur zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben (BGHZ 70, 247, 249), wie esdie Beklagte hinsichtlich der Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. K. behauptet. Nur beiVorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Begründungeines Einzelmandats an ein Mitglied der Sozietät ausgegangen werden (BGHZaaO; Senatsbeschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 - NJW 1991, 2294 fürden Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkosten-hilfe).3. Diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält, führt dazu, daß dieBeklagte sich das Verhalten des Rechtsanwalts Dr. K. zurechnen lassen muß.a) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß Rechtsanwalt Dr. K. einVerschulden an der Fristversäumnis trifft, wird von der sofortigen Beschwerdenicht angegriffen. Gegen diese Beurteilung bestehen aus Rechtsgründen auchkeine Bedenken.b) Das Verschulden von Rechtsanwalt Dr. K. ist der Beklagten zuzurech-nen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es ist weder vorgetragen und glaubhaft gemacht wor-den, daß Rechtsanwalt Dr. A. ein Einzelmandat erteilt worden ist, noch ergibt - 6 -sich dies aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Falles. Deshalb istdavon auszugehen, daß das Mandat zur Führung des Rechtsstreits der An-waltssozietät erteilt worden ist, so daß alle Mitglieder der Sozietät Bevollmäch-tigte im Sinne des § 85 ZPO sind. Das Verschulden eines Bevollmächtigtensteht aber dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).Soweit die sofortige Beschwerde demgegenüber geltend macht, die un-mittelbare und volle Verantwortung für alle mit der Prozeßführung verbundenenPflichten träfen allein Rechtsanwalt Dr. A. als den Anwalt, der die Beklagte vorGericht vertrete, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar hat von mehreren in einerSozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten grundsätzlich derjenige dieFristen zu überwachen, der bei dem zuständigen Gericht zugelassen ist, wasnicht nur für die überörtliche Sozietät, sondern allgemein gilt (BGH Beschlußvom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - NJW 1997, 3177, 3178). Im vorliegenden Fallberuht das Versäumen der Berufungsbegründungsfrist aber nicht auf der ei-gentlichen Fristüberwachung, sondern darauf, daß Rechtsanwalt Dr. K. eigen-mächtig in den Geschehensablauf eingegriffen hat, indem er die Post - ohneeine Überprüfung auf das Vorhandensein von Fristsachen vorzunehmen -sonntags in einen (offensichtlich erst montags wieder geleerten) Briefkasteneingeworfen hat. Für ein solches Verschulden ihres Bevollmächtigten hat diePartei unabhängig davon einzustehen, wem im Innenverhältniss der Anwälte - 7 -zueinander die Fristenüberwachung grundsätzlich oblegen hat. Abgesehen da-von war aber auch Rechtsanwalt Dr. K. bei dem Oberlandesgericht zugelassenund damit auch selbst für die Überwachung der Frist verantwortlich.HahneWeber-MoneckeWagenitzAhltVézina
Full & Egal Universal Law Academy