BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 104/05 vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsVV 247247 10, 11 Abs. 1 Satz 2, 247247 1, 2, 3, 8 Abs. 3 a) Auch nach der 304nderung der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 werden Gegenst344nde mit Aus- und Abson-derungsrechten bei der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters nur be-r374cksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur "nennenswerter" Umfang gen374gt nicht. b) Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenst344nden, die wertaus-sch366pfend belastet sind, schl344gt sich nach altem wie nach neuem Verg374tungs-recht nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern f374hrt zu einem Zu-schlag zur Regelverg374tung (Best344tigung von BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530). c) Besteht das Verm366gen des Schuldners, auf welches sich die T344tigkeit des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters bezieht, nur aus schuldnerfremden oder wertaus-sch366pfend belasteten Gegenst344nden, stehen dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter die ungek374rzte Mindestverg374tung und die auf diesen Betrag bezogene Ausla-genpauschale zu. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 4. M344rz 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Januar 2005 aufgehoben. Die Verg374tung und die Auslagen des weiteren Beteiligten zu 2) werden auf insgesamt 1.334 200 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde und die weitergehende Rechtsbe-schwerde werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der weitere Be-teiligte zu 2) 55 v.H. und der Schuldner 45 v.H. zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.956,43 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Am 23. Juni 2004 stellte die weitere Beteiligte zu 1 gegen den Schuldner Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 ordnete das Amtsgericht Sicherungsma337nahmen an; es bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. In der Folgezeit wurde die weite-re Beteiligte zu 1 befriedigt; sie erkl344rte daraufhin ihren Er366ffnungsantrag f374r erledigt. Mit Beschluss vom 5. August 2004 hob das Amtsgericht die Siche-rungsma337nahmen auf. Es legte dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auf. 1 Mit Beschluss vom 12. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Verg374tung des weiteren Beteiligten zu 2 antragsgem344337 auf 2.298,65 200 zuz374glich einer Auslagenpauschale von 250 200 sowie Umsatzsteuer in H366he von 407,78 200, ins-gesamt 2.956,43 200, festgesetzt. Es hat der Berechnung der Verg374tung eine Bruchteilsquote von 12,5 v.H. und einen Massewert von 80.560 200 zugrunde ge-legt, weil der Schuldner Eigent374mer einer - allerdings wertaussch366pfend be-lasteten - vermieteten Wohnung im Wert von 80.000 200 sei und der weitere Be-teiligte zu 2 eine Monatsmiete von 560 200 eingezogen habe. Der Schuldner hat mit seiner sofortigen Beschwerde die Berechnungsgrundlage beanstandet. We-gen der bestehenden Absonderungsrechte h344tten weder die Immobilie noch die eingezogene Mietforderung ber374cksichtigt werden d374rfen. Auch sei der Verg374-tungssatz zu hoch angesetzt. Es habe nur ein einziger Gl344ubiger - die weitere Beteiligte zu 1 - eine Forderung geltend gemacht, und diese sei ohne Zutun des weiteren Beteiligten zu 2 befriedigt worden. Der Grundpfandgl344ubiger habe den f374r die Wohnung ausgereichten Finanzierungskredit nicht gek374ndigt und sei 2 - 4 - demgem344337 im Verfahren nicht aufgetreten. Deshalb geb374hre dem weiteren Be-teiligten zu 2 allenfalls die Mindestverg374tung. Unangemessen hoch sei auch die Auslagenpauschale. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckge-wiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es f374hrt zur Herabsetzung der Verg374tung auf den in 247 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV vorgesehenen Mindestbetrag zuz374glich Auslagenpauschale (247 8 Abs. 3 InsVV) und Umsatz-steuer. 3 1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165 ff) ausgef374hrt, mit Aus- oder Abson-derungsrechten belastete Massegegenst344nde seien schon dann mit ihrem vol-len Wert in die Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung einzustellen, wenn der Verwalter insoweit eine nennenswerte T344tigkeit entfaltet habe. Dies sei im vor-liegenden Fall geschehen, weil der weitere Beteiligte zu 2 sich einen 334berblick 374ber den Bestand der Masse verschafft und die Verf374gungsm366glichkeiten ge-kl344rt habe. Andererseits sei der Umfang der T344tigkeit des weiteren Beteiligten zu 2 nicht erheblich gewesen; dies habe man durch Reduzierung des Verg374-tungssatzes um die H344lfte - auf 12,5 vom Hundert - ber374cksichtigt. Hinsichtlich der Auslagenpauschale habe der weitere Beteiligte zu 2 von seinem Wahlrecht gem344337 247247 10, 8 Abs. 3 InsVV ordnungsgem344337en Gebrauch gemacht. 4 - 5 - 2. Das h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530; ferner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257) seine Rechtsprechung zur Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, dessen T344tigkeit sich auf Gegenst344nde bezogen hat, die mit Aus- oder Abson-derungsrechten - wertaussch366pfend - belastet sind, in zweifacher Hinsicht ge-344ndert. Solche Gegenst344nde werden bei der Verg374tung nur noch ber374cksichtigt, wenn sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Ein nur "nennenswerter" Umfang gen374gt danach nicht mehr. Au-337erdem schl344gt sich die erhebliche Befassung mit solchen Gegenst344nden nicht mehr bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern sie f374hrt nach 247247 10, 11 Abs. 1, 247 3 InsVV zu einem Zuschlag auf den Bruchteil der fiktiven Regelverg374-tung. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. 6 a) Im vorliegenden Fall ist die durch die Verordnung zur 304nderung der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) ge344nderte Fassung des 247 11 InsVV anzuwenden, weil der das Verfah-ren einleitende Antrag erst nach Inkrafttreten der 304nderungsverordnung gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, z.V.b.). Auf die 304nderung der Rechtsprechung wirkt sich die Neufassung des 247 11 InsVV aller-dings im Ergebnis nicht aus. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Erheblichkeits-schwelle, sondern auch f374r die Frage, ob die erhebliche Befassung des vorl344u-figen Insolvenzverwalters mit Gegenst344nden, an denen Aus- oder Absonde-rungsrechte bestehen, durch deren Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage oder 374ber die Gew344hrung eines Zuschlags zu ber374cksichtigen ist. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die in der Entscheidung vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165) entwickelte Auslegung 7 - 6 - des 247 11 Abs. 1 InsVV a.F. mit der Folge festgeschrieben hat, dass der Senat daran gebunden w344re (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). aa) 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV lautet jetzt: "Er (der vorl344ufige Insolvenz-verwalter) erh344lt in der Regel 25 vom Hundert der Verg374tung nach 247 2 Abs. 1 bezogen auf das Verm366gen, auf das sich seine T344tigkeit w344hrend des Er366ff-nungsverfahrens erstreckt." 8 Dieser Wortlaut n366tigt nicht zu der Annahme, die Befassung mit aus- o-der absonderungsf344higen Gegenst344nden k366nne nur 374ber die Berechnungs-grundlage, nicht aber 374ber einen angemessenen Zuschlag ber374cksichtigt wer-den (so aber Blersch ZIP 2006, 598, 601; Keller NZI 2006, 271, 273). Berech-nungsgrundlage f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Verwalters ist das von ihm verwaltete "Verm366gen". Schuldnerfremde, insbesondere gemietete oder ge-pachtete Gegenst344nde, die im er366ffneten Verfahren der Aussonderung unterlie-gen, geh366ren nach dem allgemeinen Wortverst344ndnis nicht zwingend zum Verm366gen des Schuldners. Ebenso wenig gebietet es der Wortlaut, bei mit Ab-sonderungsrechten belasteten Gegenst344nden den Verkehrswert ohne Abzug der Belastungen als Schuldnerverm366gen anzusehen. 9 bb) Die Materialien der 304nderungsverordnung enthalten keine durchgrei-fenden Anhaltspunkte daf374r, dass der Verordnungsgeber dies anders gesehen hat. Die Begr374ndung des Referentenentwurfs zu 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. (abgedruckt bei K374bler/Pr374tting, InsO Anh. III zur InsVV Nr. 4; mit Dokumentati-on einer 304nderung gegen374ber dem Erstentwurf in ZVI 2004, 643) enth344lt drei Begr374ndungselemente. Zun344chst wird ausgef374hrt, die bisherige Fassung habe die Ermittlung der Berechnungsgrundlage Rechtsprechung und Literatur 374ber-lassen, was kritisiert worden sei. Die 304nderung solle "lediglich" die Entschei- 10 - 7 - dung des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518) nachvollziehen. Dieser Senatsbeschluss befasst sich indes nicht mit Gegenst344nden, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen. Der Senat hat dort vielmehr gekl344rt, dass besondere Umst344nde, welche die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters erleichtern oder erschweren, unmittelbar bei der Bemessung des f374r die Verg374tung ma337geblichen Bruchteils zu ber374cksich-tigen sind. In einem zweiten Begr374ndungsabschnitt hei337t es weiter, weil es bei der Beendigung der T344tigkeit noch keine Teilungsmasse gebe, die als Berech-nungsgrundlage dienen k366nne, werde zur Ermittlung der Staffelverg374tung das Verm366gen herangezogen, auf das sich seine T344tigkeit w344hrend des Er366ff-nungsverfahrens erstrecke. Mit dieser "neutralen T344tigkeitsbeschreibung" werde verhindert, dass die rein formale Rechtsposition "starker" oder "schwacher" Verwalter f374r die H366he der Verg374tung ma337gebend sei. Dieses Begr374ndungs-element ist f374r die vorliegende Frage ebenfalls unergiebig. 11 Anders verh344lt es sich mit dem dritten Teil der Begr374ndung: Ob sich die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters auch auf Gegenst344nde beziehe, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, k366nne im Einzelfall an-hand der Kriterien ermittelt werden, die vom Bundesgerichtshof in seinem Be-schluss vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165) entwickelt worden seien. Diese Aussage kann indes nicht so verstanden werden, dass der Verordnungs-geber die vom Senat entwickelten Ma337st344be zur Einbeziehung der mit Fremd-rechten belasteten Gegenst344nde in die Berechnungsgrundlage nunmehr in Verordnungsrang erheben wollte (a.A. Haarmeyer ZInsO 2006, 337; Blersch aaO S. 600). Die Bestimmung einer angemessenen Berechnungsgrundlage bei Fremdrechten bleibt sonach weiterhin der Rechtsprechung 374berlassen. 12 - 8 - b) Die systematische Auslegung der Vorschrift best344tigt, dass die erheb-liche Befassung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters mit Gegenst344nden, an de-nen Aus- oder wertaussch366pfende Absonderungsrechte bestehen, 374ber die Gew344hrung eines Zuschlags, nicht aber bei der Berechnungsgrundlage zu be-r374cksichtigen ist (a.A. die noch vor Bekanntwerden der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, aaO verfasste Literatur: FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. 247 11 InsVV Rn. 9; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 63 InsO Rn. 18; HK-InsO/Irschlinger, aaO 247 1 InsVV Rn. 5, 247 11 InsVV Rn. 3; K374b-ler/Pr374tting/Eickmann, 247 11 InsVV Rn. 7; B374ttner, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, Anh. zu 247 65 InsO 247 11 InsVV Rn. 26). 13 aa) Der in 247 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO im Zusammenhang mit der T344-tigkeit des vorl344ufigen - starken - Insolvenzverwalters verwendete Begriff des Schuldnerverm366gens bezieht sich nach allgemeiner Auffassung auf die "Istmas-se" einschlie337lich der mit Fremdrechten belasteten Gegenst344nde, die der Sicherung und Erhaltung durch den vorl344ufigen Insolvenzverwalter unterliegt (vgl. statt aller HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 22 Rn. 9; M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 22 Rn. 37). Hieraus folgt jedoch nicht, dass dieser weite Verm366gensbegriff den verg374tungsrechtlichen Rahmen abschlie337end bestimmt. F374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters gelten nach 247 10 InsVV die Vorschriften der 247247 1 bis 9 InsVV entsprechend, soweit in 247 11 InsVV nichts anderes bestimmt ist. 247 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV legt f374r die Verg374tung des Insolvenzverwalters als Berechnungsgrundlage im Falle der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Einstellung oder durch Aufhebung nach Best344tigung eines Insolvenzplans den Sch344tzwert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Ver-fahrensbeendigung fest. Im Gegensatz zu dem von 247 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV erfassten Regelfall des beendeten Insolvenzverfahrens, bei dem die Insol- 14 - 9 - venzmasse bereits vollst344ndig liquidiert ist, wird hier eine Bewertung der Masse erforderlich. Dasselbe gilt f374r das Verm366gen im Sinne des 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. bei der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, weil es bei der Verfahrenser366ffnung ebenfalls noch keine Teilungsmasse gibt. Ein Wider-spruch zu dem in der Literatur bisweilen betonten kostenrechtlichen Grundsatz, dass die Verg374tung nach dem Wert des Gegenstands zu bemessen sei, auf den sich die T344tigkeit bezogen habe (vgl. Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 3. Aufl. 247 10 Rn. 4; Blersch, InsVV 247 11 Rn. 24; Hess, InsVV 2. Aufl. 247 11 Rn. 12), liegt hierin nicht. bb) F374r die notwendige Bewertung des Verm366gens gilt auch nach der Neufassung des 247 11 Abs. 1 InsVV das Stichtagsprinzip. Gem344337 247 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz der Verg374tung des (endg374ltigen) Insolvenzver-walters nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insol-venzverfahrens berechnet; diese Vorschrift gilt f374r den vorl344ufigen Insolvenz-verwalter entsprechend (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO). Nach einhelliger Auf-fassung in Rechtsprechung und Literatur war deshalb nach 247 11 Abs. 1 InsVV a.F. in Verbindung mit 247 1 Abs. 1 InsVV f374r die Verg374tungsberechnung des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters der Zeitpunkt der Beendigung seiner T344tigkeit ma337geblich (vgl. BGHZ 146, 165, 175; BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1556; v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325; M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 11 InsVV Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 22 Rn. 231; Haar-meyer/Wutzke/F366rster, aaO 247 10 Rn. 5, 247 11 Rn. 42; Hess, aaO 247 11 Rn. 9). Es ist nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber an dieser Rechtslage etwas 344ndern wollte, indem er das vom vorl344ufigen Insolvenzverwalter "w344hrend des Er366ffnungsverfahrens" verwaltete Verm366gen zur Berechnungsgrundlage erkl344rt 15 - 10 - hat. In der Entwurfsfassung lautete der Verordnungstext noch (vgl. ZVI 2004, aaO S. 643): "Er erh344lt in der Regel 25 vom Hundert der Verg374tung nach 247 2 Abs. 1 bezogen auf das Verm366gen, auf das sich seine T344tigkeit im Zeitpunkt der Beendigung des Er366ffnungsverfahrens erstreckt". Am Ende der Begr374ndung zu 247 11 Abs. 1 Satz 2 findet sich der in der Endfassung gestrichene Satz: 16 "Ma337gebender Zeitpunkt f374r die Entscheidung der Frage, auf wel-che Gegenst344nde sich die T344tigkeit des vorl344ufigen Verwalters er-streckt, ist die Beendigung des Er366ffnungsverfahrens". Hierbei handelt es sich um eine lediglich sprachliche Korrektur, die auf einen Hinweis des Arbeitskreises der Insolvenzverwalter Deutschlands vom 27. September 2004 zur374ckzuf374hren ist, wonach im Zeitpunkt der Beendigung der vorl344ufigen Verwaltung keine T344tigkeiten des vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters mehr entfaltet w374rden (vgl. Eickmann NZI 2005, 205, 206). Bei der Ausle-gung des 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. muss deshalb weiterhin das Verm366gen im Zeitpunkt der Beendigung der vorl344ufigen Verwaltung die Berechnungs-grundlage seiner Verg374tung bilden (ebenso Eickmann NZI 2005, 205, 206; a.A. Blersch ZIP 2004, 2311, 2316; B374ttner, in Hamburger Kommentar zum Insol-venzrecht, aaO 247 11 InsVV Rn. 16). 17 cc) Bei der Bewertung des Verm366gens ist der in 247 63 Abs. 1, 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO, 247 10 InsVV und in 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV mit dem Regel-bruchteil von 25 v.H. der Insolvenzverwalterverg374tung verankerten grunds344tzli-chen Strukturgleichheit zwischen der Verg374tung des Insolvenzverwalters und des vorl344ufigen Insolvenzverwalters Rechnung zu tragen. 18 - 11 - (1) F374r die Ermittlung der Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung des Insolvenzverwalters gilt durchgehend das "334berschussprinzip" (vgl. 247 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2 InsVV sowie 247 1 Abs. 2 Nr. 3, 4b InsVV). Massege-genst344nde, die mit Pfandrechten oder anderen Absonderungsrechten belastet sind, sollen zun344chst insoweit ber374cksichtigt werden, als die Gegenst344nde durch den Verwalter verwertet werden. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass durch die Einbeziehung von Verm366gensgegenst344nden in die Berech-nungsgrundlage, die f374r die Zahlung der Verg374tung nicht zur Verf374gung stehen, die Masse nicht vollst344ndig durch die Verwalterverg374tung aufgezehrt wird. Des-halb ist der Teil der Verg374tung, der auf die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenst344nde entf344llt, begrenzt. Der Mehrbetrag der Verg374tung, der durch die Einbeziehung dieser Gegenst344nde entsteht, darf die H344lfte des nach 247 171 Abs. 1 InsO, 247 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG anfallenden Kostenbeitrags nicht 374ber-steigen. Im 334brigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegen-st344nde nach 247 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV nur insoweit ber374cksichtigt, als aus ihnen der Masse ein 334berschuss zusteht (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZIP 2006, 483, 484). Hat der Insolvenzverwalter einen erhebli-chen Teil seiner T344tigkeit auf die mit Absonderungsrechten belasteten Gegen-st344nde verwandt, ohne dass hierf374r nach 247 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV ein Mehrbetrag oder 334berschuss in die Berechnungsgrundlage eingeflossen ist, so wird ihm ein Zuschlag gem344337 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gew344hrt (vgl. Begr374ndung zum Entwurf der InsVV, abgedruckt bei K374bler/Pr374tting, InsO Anh. II zur InsVV unter A/3 f). Einem 374berdurchschnittlichen T344tigkeitsumfang des Insolvenzverwalters in Bezug auf Gegenst344nde mit Aus- und Absonderungsrechten, der nicht zu einer entsprechenden Vermehrung der Insolvenzmasse gef374hrt hat, ist danach ausschlie337lich durch Gew344hrung von Zuschl344gen auf den Regelsatz Rechnung zu tragen (vgl. 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV). Das 334berschussprinzip durch Ab- 19 - 12 - zug der aus der Masse hierf374r erbrachten Leistung vom Sachwert der Gegens-t344nde gilt nach 247 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV auch, wenn der Insolvenzverwalter Aus- oder Absonderungsrechte abfindet. (2) Die Auszehrung der zu sichernden (k374nftigen) Masse durch die Ver-g374tungsanspr374che des vorl344ufigen Insolvenzverwalters droht schon im Er366ff-nungsverfahren. Deshalb gelten 374ber die Verweisung in 247 10 InsVV f374r die Ver-g374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters das 334berschussprinzip und die da-mit korrespondierende Ber374cksichtigung t344tigkeitsbezogener Elemente 374ber Zu- und Abschl344ge gem344337 247 3 InsVV entsprechend. Gegenst344nde mit Absonde-rungsrechten sind lediglich mit ihrem Wert374berhang, also nach Abzug der Be-lastungen, in das nach 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. ma337gebliche Verm366gen einzurechnen; die mit Aussonderungsrechten belasteten Gegenst344nde sind g344nzlich abzusetzen. Soweit die Beschl374sse des Senats vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, aaO) sowie vom 12. Januar 2006 (IX ZB 127/04, aaO) in dem Sinne verstanden werden k366nnen, dass Gegenst344nde mit Absonderungs-rechten nur bei wertaussch366pfender Belastung aus der Berechnungsgrundlage herausfallen, ansonsten aber mit ihrem vollen Verkehrswert zu ber374cksichtigen sind, ist klarzustellen, dass die Belastungen in jedem Fall von dem Sch344tzwert des Gegenstandes abgezogen werden m374ssen. 20 dd) Dieser Neuausrichtung der Rechtsprechung kann nicht entgegen-gehalten werden, das f374r den Insolvenzverwalter geltende Verg374tungskonzept sei wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellung und T344tigkeit nicht auf den vorl344ufigen Insolvenzverwalter 374bertragbar. Dieser Auffassung hatte sich der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2000 angeschlossen (aaO, S. 174). Soweit in dem Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, aaO S. 532 unter bb) noch ausgef374hrt wird, nach wie vor erscheine es zutreffend, 21 - 13 - hinsichtlich der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters nicht danach zu unterscheiden, ob sich seine Verwaltungst344tigkeit auf schuldnereigene unbelas-tete, belastete oder sogar schuldnerfremde Gegenst344nde bezogen habe, h344lt der Senat an dieser Sichtweise nicht mehr fest. Die Besch344ftigung mit Fremd-besitz und mit belastetem und unbelastetem Eigentum steht weder beim Insol-venzverwalter noch beim vorl344ufigen Insolvenzverwalter verg374tungsrechtlich auf einer Stufe. (1) Der vorl344ufige Insolvenzverwalter hat grunds344tzlich noch nicht das Schuldnerverm366gen zu verwerten, seine Aufgabe besteht prim344r in der Siche-rung und Erhaltung der im Besitz des Schuldners befindlichen Gegen- st344nde einschlie337lich solcher, die mit Fremdrechten belastet sind. Daraus folgt lediglich, dass die Berechnungsgrundlage seiner Verg374tung nicht ein zu prog-nostizierender Massebestand im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzver-fahrens sein kann. Als Bezugspunkt kommt vielmehr nur, wie 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n. F. auch zum Ausdruck bringt, das von ihm verwaltete Verm366-gen in Betracht. 22 Aus der Sicherungsaufgabe des vorl344ufigen Insolvenzverwalters kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass neben den real vorhandenen Werten auch Fremdverm366gen einzustellen ist. Der Verg374tungsanspruch des Insolvenz-verwalters wie des vorl344ufigen Insolvenzverwalters lastet als Verbindlichkeit auf der Masse (247247 53, 54 Nr. 2, 247 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und ist grunds344tzlich aus dieser zu befriedigen. F374r den Insolvenzverwalter verhindert die Systematik des 247 1 Abs. 2 InsVV die Einbeziehung von Werten in die Berechnungsgrundlage, die f374r die Bezahlung seiner Verg374tung letztendlich nicht zur Verf374gung stehen (vgl. Begr374ndung zum Entwurf der InsVV zu 247 1 aaO). Eine Auszehrung der Insolvenzmasse durch die Verwalterverg374tung wird dadurch regelm344337ig ver- 23 - 14 - mieden. Bei der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters kann dieser Grundsatz nicht au337er Kraft gesetzt werden. Dies w344re jedoch bei einer unbe-schr344nkten Einbeziehung der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenst344nde in das die Berechnungsgrundlage bildende Verm366gen der Fall. Die Gefahr der Masseauszehrung durch im Er366ffnungsverfahren begr374ndete Verg374tungsanspr374che verdeutlichen eindrucksvoll die Beispiele, die Keller (aaO, S. 274 unter III.) angef374hrt hat, um die praktischen Auswirkungen der Rechtsprechungs344nderung bei Fremdrechten aufzuzeigen. (2) Nach der Konzeption der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung ist der Gegenstand der T344tigkeit des Insolvenzverwalters nicht stets deckungs-gleich mit der Berechungsgrundlage f374r seine Verg374tung. Dies zeigt sich gerade im Fall der erheblichen Befassung des Insolvenzverwalters mit Aus- und Ab-sonderungsrechten, ohne dass daraus ein entsprechender Mehrbetrag oder 334berschuss f374r die Masse entstanden ist (247 3 Abs. 1 Buchstabe a InsVV). Die Systematik der Verordnung bringt es hier mit sich, dass ein prozentualer Zu-schlag auf eine Wertgeb374hr erfolgt, die mit dem Gegenstand der T344tigkeit, f374r die er gew344hrt werden soll, nicht in Zusammenhang steht. Dies ist auch nicht zu beanstanden, weil es eine Regel des Inhalts, wonach gleiche T344tigkeit auch betragsgleich zu verg374ten ist, in keiner der an Gegenstandswerten orientierten Verg374tungs- oder Geb374hrenverordnungen gibt. Ebenso wenig ist es deshalb in Bezug auf die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters geboten, die Be-rechnungsgrundlage mit dem Gegenstand seiner T344tigkeit, der von ihm verwal-teten "Istmasse", zur Deckung zu bringen. 24 (3) Eine verg374tungsrechtliche Differenzierung zwischen vorl344ufigem und endg374ltigem Insolvenzverwalter l344sst sich auch nicht mit der These begr374nden, die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters sei ausschlie337lich t344tigkeits- 25 - 15 - bezogen (vgl. Keller, Verg374tung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rn. 181 f; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO 247 11 Rn. 10, Graeber, Die Verg374tung des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters S. 124 ff). Der Senat hat im Zusammenhang mit der Frage, welche Auswirkungen die mangelnde fachliche und pers366nliche Eig-nung eines Insolvenzverwalters zur Aus374bung seines Amtes auf den Verg374-tungsanspruch hat, allerdings ge344u337ert, dass die Insolvenzverwalterverg374tung als reine T344tigkeitsverg374tung ausgestaltet sei (BGHZ 159, 122, 130). Diese Aussage bezog sich jedoch auf die behaupteten M344ngel der Leistung, die kei-nen Einfluss auf die H366he der Verg374tung haben k366nnen. In der Berechnungs-grundlage ist die Verg374tung des Insolvenzverwalters indes erfolgsbezogen, weil sich die Verwertungserfolge im Endstand der Insolvenzmasse im Sinne des 247 1 InsVV ausdr374cken. Die Zu- und Abschl344ge des 247 3 InsVV sind dagegen t344tig-keitsbezogen. Entsprechendes gilt f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter. Der Wert des - um Aus- und Absonderungsrechte bereinigten - Verm366gens spiegelt den Sicherungs- und Erhaltungserfolg wieder; T344tigkeiten, die sich darin nicht niedergeschlagen haben, sind durch Zuschl344ge entsprechend 247 3 Abs. 1 Buchst. a und b InsVV zu entgelten. ee) Einer Ausklammerung der mit Fremdrechten belasteten Gegenst344n-de aus der Berechnungsgrundlage steht schlie337lich nicht entgegen, dass im Er366ffnungsverfahren die Rechte Dritter an einzelnen Gegenst344nden der "Istmasse" h344ufig nicht abschlie337end gekl344rt sind. Eine nicht hinnehmbare Er-schwerung des Verg374tungsfestsetzungsverfahrens ist dadurch nicht zu besor-gen. 26 (1) Das Ergebnis etwaiger Aus- oder Absonderungsstreitigkeiten, die erst nach der Insolvenzer366ffnung auszutragen sind, kann nicht abgewartet werden, wenn der vorl344ufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner f344lligen Verg374- 27 - 16 - tung begehrt. Die vorl344ufige Insolvenzverwaltung ist aus sich heraus zu bewer-ten; f374r die Bemessung der daf374r festzusetzenden Verg374tung kommt es deshalb nicht auf Umst344nde an, die sich erst nach Beendigung des Er366ffnungsverfah-rens ergeben haben (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, aaO S. 532; v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, aaO S. 519). (2) Deshalb k366nnen Gegenst344nde, an denen bestrittene, noch nicht rechtsbest344ndig entschiedene Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden, mit ihrem Sch344tzwert in das nach 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. ma337-gebliche Verm366gen eingerechnet werden (vgl. Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO 247 11 Rn. 68; K374bler/Pr374tting/Eickmann, 247 1 InsVV Rn. 18 f374r Aussonderungs-rechte). Das Feststellungsrisiko des Schuldnerverm366gens ist hierbei durch ei-nen Risikoabschlag zu ber374cksichtigen. Von Dritten geltend gemachte Abson-derungs- oder Aussonderungsrechte sind nur dann zu ber374cksichtigen, wenn sie vom Verwalter ernsthaft bestritten werden. Dazu bedarf es eines substanti-ierten Vortrages. Ein vorl344ufiges oder nicht belegtes Bestreiten ohne Mitteilung einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage gen374gt hierf374r grunds344tzlich nicht. 28 c) Die 304nderung der Rechtsprechung f374hrt nicht zu einer unangemesse-nen Schm344lerung der - berechtigten - Erwerbsaussichten des vorl344ufigen Insol-venzverwalters. Befasst er sich in erheblichem Umfang mit aus- oder absonde-rungsf344higen Gegenst344nden, hat er Anspruch auf einen angemessenen Zu-schlag. Was dessen H366he anbetrifft, setzt die neue Rechtsprechung des Senats keine weiteren Grenzen. Es ist gerade der Vorzug der Zuschlagsl366sung, im Einzelfall flexibel reagieren und die Leistung des Verwalters mit der Leistungs-f344higkeit des verwalteten Verm366gens in einen fallangemessenen Ausgleich bringen zu k366nnen. Der Zuschlag kann nicht nach im Voraus feststehenden 29 - 17 - Bruchteilen bestimmt werden, weil das Verh344ltnis zwischen schuldnereigenen - unbelasteten und belasteten - Gegenst344nden und solchen, die Dritten geh366ren und vom Schuldner lediglich genutzt werden, sowie das Ausma337 und die Be-deutung der hierauf entfallenden Verwaltert344tigkeit von Fall zu Fall schwankt. Ein dokumentierter tats344chlicher Zeit- und Kostenaufwand des vorl344ufigen In-solvenzverwalters wird grunds344tzlich zu ber374cksichtigen sein. aa) Ein etwaiges Vertrauen der vorl344ufigen Insolvenzverwalter darauf, durch die Einbeziehung schuldnerfremder oder wertaussch366pfend belasteter Gegenst344nde in die Berechnungsgrundlage eine besondere Verg374tung zu er-halten und somit besser honoriert zu werden als ein endg374ltiger Insolvenzver-walter unter sonst gleichen Umst344nden, ist nicht schutzw374rdig. Zwar k366nnen Insolvenzverwalter unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG eine ausk366mmli-che Verg374tung f374r ihre T344tigkeit beanspruchen (vgl. BVerfGE 88, 145, 159); umgekehrt wird jedoch das Recht des Insolvenzschuldners und der Insolvenz-gl344ubiger, 374berzogene und die Insolvenzmasse 374ber Geb374hr schm344lernde Ver-g374tungsanspr374che abzuwehren, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesch374tzt. Die neue verg374tungsrechtliche Rechtsprechung des Senats ist darauf ausgerichtet, einen Ausgleich der verfassungsm344337ig gesch374tzten Rechte der am Verfahren materiell Beteiligten herbeizuf374hren. Dies muss der vorl344ufige Insolvenzverwal-ter hinnehmen. 30 bb) Das modifizierte Verg374tungsmodell des Senats f374hrt auch dann zu angemessenen Ergebnissen, wenn die von dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter verwaltete "Istmasse" ausschlie337lich aus schuldnerfremden oder wertaussch366p-fend belasteten Gegenst344nden besteht oder unbelastete Masse nur in geringem Umfang vorhanden ist. Dies gilt zun344chst f374r kleine und mittelgro337e Insolven-zen. Aber auch in Verfahren, in denen 374ber die Er366ffnung gr366337erer Unterneh- 31 - 18 - mensinsolvenzen mit kleinen "freien Massen" zu entscheiden ist, k366nnen aus-k366mmliche Ergebnisse erzielt werden. (1) Ist das Verm366gen, das die Berechnungsgrundlage gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. bildet, mit Null anzusetzen, betr344gt der Regelbruchteil der fiktiven Insolvenzverwalterverg374tung, auf den etwaige prozentuale Zuschl344ge zu gew344hren sind, ebenfalls Null. Der vorl344ufige Insolvenzverwalter kann dann selbst f374r erhebliche T344tigkeiten allenfalls die Mindestverg374tung gem344337 247 10 in Verbindung mit 247 2 Abs. 2 InsVV beanspruchen. Dieses Ergebnis ist nach Auf-fassung des Senats auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbe-denklich. Besteht keine begr374ndete Aussicht, dass das verwaltete Verm366gen noch ausreichend vermehrt werden kann, wird kein Massekostenvorschuss be-zahlt, und werden die Kosten des Verfahrens nicht gem344337 247 4a InsO gestundet, ist der Er366ffnungsantrag mangels Masse abzuweisen (247 26 Abs. 1 InsO). Ein Verg374tungsanspruch des vorl344ufigen Insolvenzverwalters wird dann h344ufig oh-nehin nicht realisierbar sein. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Staat in diesem Fall f374r das Ausfallrisiko nicht haftet; durchgreifende verfassungs-rechtliche Bedenken dagegen hat er verneint (vgl. BGHZ 157, 370, 375 ff). Der vorl344ufige Insolvenzverwalter soll nicht zu Lasten der 374brigen Beteiligten wei-terwirtschaften, wenn eine Abweisung mangels Masse geboten ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 262). Er ist deshalb regelm344337ig gehalten, sich rasch einen 334berblick 374ber die Verm366genslage des Schuldners zu verschaffen und seine T344tigkeit einzustellen, wenn sich ergibt, dass die vorhandene Masse nicht ein-mal seine Verg374tung und Auslagen deckt. Gerade in F344llen, in denen er zugleich als Gutachter die vorhandene Verm366gensmasse feststellen muss, wird er die erforderlichen Kenntnisse schnell und ohne erheblichen zus344tzlichen Aufwand erhalten (BGHZ, aaO S. 378 f). 32 - 19 - Aber selbst wenn die Voraussetzungen f374r eine Abweisung mangels Masse nicht vorliegen, erscheint bei einem sehr geringen Verm366gen eine um-fangreiche Verwaltert344tigkeit, welche die Grenze zur erheblichen Befassung 374bersteigt, in durchschnittlichen Insolvenzen selten gerechtfertigt. Das Siche-rungsinteresse der - ungesicherten - Gl344ubiger beschr344nkt sich in diesen F344llen h344ufig auf die Dokumentation aussichtsreicher Anfechtungsanspr374che sowie gesellschaftsrechtlicher Anspr374che, um dem (endg374ltigen) Insolvenzverwalter im Falle der Verfahrenser366ffnung die Verfolgung dieser Anspr374che offenzuhal-ten. Der vorl344ufige Verwalter muss den Umfang seiner Sicherungst344tigkeit an diesem - beschr344nkten - Sicherungsinteresse ausrichten und dem Insolvenzge-richt baldm366glichst 374ber den Sachverhalt Bericht erstatten. 33 (2) Besteht die "Istmasse" zu einem erheblichen Anteil aus Gegenst344n-den mit Aus- und Absonderungsrechten und ist ansonsten nur wenig unbelaste-te Masse vorhanden, ist durch die Gew344hrung entsprechend hoher prozentua-ler Zuschl344ge auf den Regelbruchteil der Insolvenzverwalterverg374tung rechne-risch eine Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters erzielbar, welche die real vorhandene Masse nahezu oder vollst344ndig aufzehrt (vgl. Beispielsrech-nungen bei Keller, aaO S. 274). Indes gilt auch hier, dass in einem durchschnitt-lichen Insolvenzfall eine erhebliche Sicherungst344tigkeit des vorl344ufigen Verwal-ters in Bezug auf die mit Fremdrechten belasteten Gegenst344nde bei einem nur kostendeckenden Schuldnerverm366gen unter Ber374cksichtigung der Interessen der Gl344ubiger und des Schuldners h344ufig nicht angezeigt ist. Macht der vorl344u-fige Insolvenzverwalter einen Verg374tungsanspruch geltend, der die Masse im wesentlichen absorbiert, wird er deshalb im Einzelnen darzulegen haben, auf-grund welcher besondere Umst344nde eine erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsgegenst344nden, soweit diese den Gro337teil der verwalteten "Istmasse" ausgemacht haben, gerechtfertigt war. 34 - 20 - d) Eine erhebliche Besch344ftigung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsgegenst344nden liegt vor, wenn ihn die darauf entfallende T344tigkeit 374ber das gew366hnliche Ma337 hinaus in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, aaO S. 532 f); entschei-dend ist ebenso wie beim Insolvenzverwalter der real gestiegene Arbeitsauf-wand in diesem Bereich (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604). Auch an dieser Rechtsprechung h344lt der Senat fest. 35 aa) Im Insolvenzer366ffnungsverfahren liegt noch keine erhebliche Be-sch344ftigung mit Aus- und Absonderungsrechten vor, wenn der vorl344ufige Insol-venzverwalter die fraglichen Gegenst344nde in Besitz nimmt und inventarisiert. Entsprechendes gilt in vielen F344llen f374r die Pr374fung, wie die Eigentumsverh344lt-nisse liegen, welche der verwalteten Gegenst344nde mit Fremdrechten belastet sind und um welche Fremdrechte es sich handelt. Nicht als erhebliche Befas-sung ist in der Regel auch die Pr374fung anzusehen, ob f374r Gegenst344nde mit fremden Rechten Versicherungsschutz besteht. Solche T344tigkeiten werden vielmehr routinem344337ig und meist mit geringem Aufwand erledigt. 36 bb) Anders kann es sich dann verhalten, wenn die Verwaltung von frem-den oder mit Grundpfandrechten belasteten Grundst374cken oder von bewegli-chem Sicherungsgut einen gr366337eren Teil der Arbeitskraft des vorl344ufigen Ver-walters bindet. Eine erhebliche Belastung durch die Besch344ftigung mit Gegen-st344nden, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, kann vorliegen, wenn ein Grundpfandgl344ubiger die Zwangsversteigerung einer schuldnereige-nen Immobilie betreibt und der vorl344ufige Insolvenzverwalter mit ihm dar374ber verhandelt, von der Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen, oder er die einstweilige Einstellung einer bereits anh344ngigen Zwangsvollstreckungsma337- 37 - 21 - nahme nach 247 30d Abs. 4 ZVG erwirkt. Eine erhebliche Belastung kann auch angenommen werden, wenn eine belastete Immobilie zugleich vermietet ist und dem vorl344ufigen Verwalter die Mietverwaltung obliegt, ohne dass das verwaltete Verm366gen dadurch angereichert wird (247 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV entspre-chend). e) Die Entscheidungen der Vorinstanzen k366nnen danach keinen Bestand haben; sie sind aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass sich der weitere Beteiligte zu 2 nicht in erheblichem Um-fang mit den Gegenst344nden befasst hat, die im Falle der Insolvenzer366ffnung der abgesonderten Befriedigung unterlegen h344tten. Die wertaussch366pfend belastete Immobilie kann deshalb weder bei der Berechnungsgrundlage noch bei der Gew344hrung eines Zuschlages Ber374cksichtigung finden. Der Betrag des einge-zogenen Mietzinses wirkt sich nicht verg374tungserh366hend aus, weil sich der wei-tere Beteiligte zu 2 mit dem Mieteinzug nicht in erheblicher Weise befasst hat. Ob der Mietzinsanspruch an die Bank abgetreten war, kann angesichts der ge-ringen H366he des eingezogenen Betrages offen bleiben (vgl. 247 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV). 38 III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die H366he der fest-zusetzenden Verg374tung sowie der Auslagen feststeht (247 577 Abs. 5 ZPO). 39 1. Dem weiteren Beteiligten zu 2 steht nach 247 10 in Verbindung mit 247 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV die ungek374rzte Mindestverg374tung zu. 40 - 22 - a) Hinsichtlich der H366he der nach 247 10 in Verbindung mit 247 2 Abs. 2 InsVV zu berechnenden Mindestverg374tung gilt, dass nicht auf die Zahl der Gl344ubiger abgestellt werden kann, die Forderungen "angemeldet" haben, weil Forderungsanmeldungen (247 174 InsO) im Er366ffnungsverfahren noch nicht vor-liegen und die Zahl der angemeldeten Gl344ubiger im Insolvenzverfahren bei Be-antragung der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters regelm344337ig nicht bekannt ist. Ma337geblich ist deshalb die Zahl der im Er366ffnungsverfahren betei-ligten Gl344ubiger (vgl. K374bler/Pr374tting/Eickmann, aaO 247 2 InsVV Rn. 17). Ob da-bei s344mtliche Gl344ubiger zu ber374cksichtigen sind, die nach den Schuldnerunter-lagen voraussichtlich im Insolvenzverfahren beteiligt sein werden (so BK-InsO/Blersch, aaO 247 11 InsVV Rn. 29a), oder nur diejenigen, die den Er366ff-nungsantrag gestellt haben oder mit deren Forderungen sich der vorl344ufige In-solvenzverwalter konkret befasst hat, kann vorliegend offen bleiben, weil ledig-lich zwei Gl344ubiger bekannt sind. 41 b) Ferner gelten die Regelmindestbetr344ge des 247 2 Abs. 2 InsVV 374ber 247 10 InsVV sinngem344337 auch f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter. Der in 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV f374r den vorl344ufigen Verwalter bestimmte Regelbruchteil bezieht sich nur auf die Staffelverg374tung gem344337 247 2 Abs. 1 InsVV. Unter ver-fassungsrechtlichen Aspekten m374ssen auch die Mindestverg374tungen der vor-l344ufigen Insolvenzverwalter im Durchschnitt der masselosen und massearmen Verfahren insgesamt noch ausk366mmlich sein (vgl. BGHZ 157, 282, 288). F374r eine K374rzung der Regelmindestverg374tungss344tze nach 247 2 Abs. 2 InsVV besteht deshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmef344llen Raum (vgl. K374bler/ Pr374tting/Eickmann, aaO 247 2 InsVV Rn. 16; B374ttner in Hamburger Kommentar, aaO 247 11 InsVV Rn. 45; FK-InsO/Lorenz, aaO 247 11 InsVV Rn. 27). 42 - 23 - 2. Die geltend gemachte Auslagenpauschale ist nur in H366he von 150 200 berechtigt. Die Pauschals344tze des 247 8 Abs. 3 InsVV n.F. sind allerdings auf die "Regelverg374tung" des Insolvenzverwalters bezogen. Demgegen374ber berechne-te sich die Pauschale nach der Vorg344ngerfassung des 247 8 Abs. 3 InsVV a.F. aus der "gesetzlichen Verg374tung". Die Ankn374pfung der Neufassung an die Re-gelverg374tung soll ausschlie337en, dass sich der Vom-Hundert-Satz nach der im Einzelfall festgesetzten Verg374tung richtet, weil dies zu unangemessen hohen Auslagenpauschalen f374hren kann (vgl. Begr374ndung des Referentenentwurfs zu 247 8 Abs. 3 InsVV n.F., abgedruckt bei K374bler/Pr374tting aaO zu Nr. 2). Deshalb wird nunmehr auf die Regelverg374tung abgestellt. Im Anwendungsbereich der Mindestverg374tung besteht die Gefahr 374berh366hter Auslagenpauschalen dagegen nicht. Als Regelverg374tung in diesem Sinne kann danach auch die Mindestverg374-tung verstanden werden. Hierf374r sprechen Sinn und Zweck der Pauschalierung. Sie soll dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die aufwendige Vorlage und Pr374fung von Einzelbelegen ersparen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Mit diesem Grundanliegen der Regelung w344re es unvereinbar, wenn nunmehr in allen F344llen der Mindestverg374tung eine Ein-zelabrechnung vorgenommen werden m374sste. 43 - 24 - 3. Die festzusetzende Gesamtverg374tung errechnet sich aus der Mindest-verg374tung von 1.000 200, der Auslagenpauschale von 150 200 (15 v.H. von 1.000 200) und der Umsatzsteuer. Daraus ergibt sich der neu festgesetzte Betrag von 1.334 200. 44 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 67 C IN 226/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2005 - 326 T 15/05 -
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