BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 104/06 vom 28. Mai 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 652, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Im vereinfachten Verfahren nach den 247247 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach 247 652 Abs. 1 ZPO nur dann zul344ssig, wenn sie auf die Anfechtungsgr374nde des 247 652 Abs. 2 ZPO gest374tzt wird. Eine in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ent-haltene Bestimmung, nach der die Festsetzung unter einer Bedingung steht und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, stellt keinen zul344ssigen Einwand im Sin-ne des 247 652 Abs. 2 ZPO dar. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - OLG Stuttgart AG Heilbronn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Gerichtskosten werden f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Im 334brigen hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsteller zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.524 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller (im Folgenden: die Unterhaltsvorschusskasse) erbringt f374r die Tochter des Antragsgegners seit dem Jahre 2005 laufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Der Rechtspfleger bei dem Amts-gericht - Familiengericht - setzte auf Antrag der Unterhaltsvorschusskasse im vereinfachten Verfahren nach 247247 645 ff. ZPO durch Beschluss vom 6. M344rz 1 - 3 - 2006 den an das Land zu zahlenden r374ckst344ndigen und laufenden Kindesun-terhalt gegen den Antragsgegner fest. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss enth344lt folgende zus344tzliche Bestimmung: "Die Festsetzung gilt bez374glich der laufenden Unterhaltsleistungen nur, soweit tats344chlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (...) erbracht werden, l344ngstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes, insgesamt nicht f374r mehr als 72 Monate." 2 Mit ihrem als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsmittel erstrebte die Un-terhaltsvorschusskasse die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Bestim-mung. Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht legte die Akten dem Oberlan-desgericht vor, welches das Rechtsmittel der Unterhaltsvorschusskasse als so-fortige Beschwerde behandelte. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1769 f. ver366ffentlicht ist, wies die Beschwerde zur374ck. Hierge-gen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwer-de, mit der die Unterhaltsvorschusskasse ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 3 1. Gegen Beschl374sse des Beschwerdegerichts kann der Bundesge-richtshof ausschlie337lich in den F344llen des 247 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374ck-lich bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine ausdr374ckliche Bestimmung bez374glich der Rechtsbe- 4 - 4 - schwerde gegen Beschwerdeentscheidungen nach 247 652 Abs. 1 ZPO enth344lt das Gesetz nicht, so dass die Rechtsbeschwerde in diesen F344llen nur dann stattfinden kann, wenn sie das Beschwerdegericht - wie auch im vorliegenden Fall - zugelassen hat. 5 2. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat unter den hier vorliegenden Umst344nden aber nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdef374hrer die Rechtsbeschwerde zu-g344nglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grunds344tzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den F344llen er366ffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann deshalb nicht durch den Ausspruch der Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zul344ssig war (Senatsbeschl374sse BGHZ 159, 14, 15 und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481; BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113). So liegt der Fall hier, wie sich aus dem Folgenden ergibt: a) Der von der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Unterhaltsfestset-zungsbeschluss vom 6. M344rz 2006 eingelegte Rechtsbehelf war als sofortige Beschwerde nach 247 652 Abs. 1 ZPO nicht zul344ssig. Zwar r344umt diese nicht auf eine der beiden Parteien beschr344nkte Regelung grunds344tzlich sowohl dem An-tragsgegner als auch dem Antragsteller gegen den Unterhaltsfestsetzungsbe-schluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Gem344337 247 652 Abs. 2 ZPO kann mit der Beschwerde indessen neben der Unzul344ssigkeit des verein-fachten Festsetzungsverfahrens (247 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), einer unrich-tigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und H366he (247 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (247 648 Abs. 1 Satz 2 ZPO) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, 6 - 5 - dass das Amtsgericht die Zul344ssigkeit von Einwendungen nach 247 648 Abs. 2 ZPO unrichtig beurteilt habe. Wird eine sofortige Beschwerde nicht auf diese Anfechtungsgr374nde gest374tzt, ist sie unzul344ssig (Z366ller/Phillipi ZPO 26. Aufl. 247 652 Rdn. 2; Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 28. Aufl. 247 652 Rdn. 2; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. 247 652 Rdn. 2). 7 Die Einschr344nkungen nach 247 652 Abs. 2 ZPO gelten dabei nach ganz 374berwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gleicherma337en f374r die Beschwerde des Antragsgegners und des Antragstellers (OLG Zweibr374cken FamRZ 2000, 1160 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 90; OLG M374nchen FamRZ 2002, 547; Z366ller/Philippi aaO 247 652 Rdn. 4; Thomas/Putzo/H374337tege aaO 247 652 Rdn. 1; Musielak/Borth aaO 247 652 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. 247 652 Rdn. 4; Johannsen/Henrich/Vosskuhle Eherecht 4. Aufl. 247 652 Rdn. 2; Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 8 Rdn. 341 f.; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 7350; G366ppinger/ Wax/van Els Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2209; Hoppenz/Zimmermann Famili-ensachen 8. Aufl. 247 652 ZPO Rdn. 2). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass es sich bei den in 247 652 Abs. 2 ZPO genannten Einwendungen gem344337 247 648 ZPO um solche handelt, die im Vorverfahren naturgem344337 nur vom An-tragsgegner geltend gemacht werden k366nnen. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift und der insoweit eindeutigen Begr374ndung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 13/7338, S. 42) l344sst sich daraus nicht herleiten, dass der An-tragsteller zur Begr374ndung der sofortigen Beschwerde keine den Einwendun-gen nach 247 648 ZPO entsprechenden Anfechtungsgr374nde geltend machen m374sse. Ebenso wenig ist allerdings die Annahme gerechtfertigt, dass die sofor-tige Beschwerde f374r den Antragsteller wegen Einwendungen zur Unterhaltsfest-setzung ausgeschlossen sei (so OLG Naumburg FamRZ 2003, 690 f.; M374nch-Komm/Coester-Waltjen ZPO 3. Aufl. 247 652 Rdn. 3 f.). Vielmehr kann der An- - 6 - tragsteller seine Beschwerde nicht nur auf Einwendungen zum Kostenpunkt, sondern insbesondere auch darauf st374tzen, dass der Unterhalt nach Zeitraum oder H366he zu seinen Lasten unrichtig festgesetzt worden sei. 8 b) Etwas anderes ergibt sich unter den hier vorliegenden Umst344nden auch nicht aus 247 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Zutreffend ist zwar der rechtliche Aus-gangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach in der zus344tzlichen Bestimmung zur Bedingung und Befristung des Unterhaltsanspruchs im Festsetzungsbe-schluss eine Teilzur374ckweisung des Festsetzungsantrages liegt, die nicht auf dem Fehlen der in 247247 645, 646 Abs. 1 ZPO bezeichneten formellen Vorausset-zungen f374r das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren beruht. Der Fest-setzungsbeschluss des Rechtspflegers ist schon aus diesem Grunde nicht ge-m344337 247 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar, so dass die sofortige Beschwerde gem344337 247 652 Abs. 1 ZPO f374r den Antragsteller das an sich statthafte Rechtsmit-tel darstellt. Daraus folgt aber nicht, dass dem Antragsteller eines vereinfachten Un-terhaltsfestsetzungsverfahrens in solchen F344llen die sofortige Beschwerde ohne Bindung an die Beschwerdegr374nde des 247 652 Abs. 2 ZPO er366ffnet w344re. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus 247 11 Abs. 1 RPflG. Nach dieser Vorschrift ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (nur) das Rechtsmittel gegeben, welches nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zul344ssig ist, so dass es darauf ankommt, ob gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ein zul344ssiges Rechtsmittel gegeben w344re, wenn anstelle des Rechtspflegers der Richter entschieden h344tte (Arnold/Meyer-Stolte/Hansens RPflG 6. Aufl. 247 11 Rdn. 22). An einem zul344ssigen Rechtsmittel fehlt es indessen nicht nur dann, wenn ein Rechtsmittel (wegen Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung) nicht statthaft ist, sondern auch dann, wenn das Rechtsmittel zwar statthaft, 9 - 7 - aber wegen des Fehlens sonstiger Zul344ssigkeitsvoraussetzungen unzul344ssig ist. 10 c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Unter-haltsvorschusskasse keine nach 247 652 Abs. 2 ZPO zul344ssigen Anfechtungs-gr374nde zur Seite. Soweit die Unterhaltsvorschusskasse die dem Unterhaltsfest-setzungsbeschluss beigegebene Bestimmung zur Bedingung und Befristung beanstandet, ist darin insbesondere kein zul344ssiger Einwand zum Unterhalts-zeitraum im Sinne der 247247 652 Abs. 2, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu sehen. aa) In den Einw344nden gegen die Befristung des k374nftig auf die Unter-haltsvorschusskasse 374bergehenden Unterhaltsanspruchs auf 72 Monate (l344ngs-tens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes) liegt schon deshalb kein zul344ssiger Beschwerdegrund hinsichtlich des Unterhaltszeitraums, weil im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des 247 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses mit der sofortigen Beschwerde nur bez374glich des Beginns der Unterhaltszahlungen er366ffnet ist, aber nicht bez374g-lich ihrer Beendigung (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162). 11 bb) Auch in der Bestimmung, dass der Unterhaltsvorschusskasse der Unterhaltsanspruch (nur) aufschiebend bedingt durch die Erbringung von Leis-tungen nach dem UVG zuzusprechen sei, ist keine mit der sofortigen Be-schwerde anfechtbare zeitliche Beschr344nkung des Unterhaltsanspruchs im Sin-ne des 247 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu sehen. 247 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO hat insbesondere diejenigen F344lle im Blick, in denen Unterhalt f374r die Vergan-genheit beantragt worden ist (vgl. BT-Drucks. aaO S. 40). Den Parteien wird somit im Verfahren der sofortigen Beschwerde der Einwand er366ffnet, dass die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen, unter denen nach 247 1613 BGB Unter-halt f374r die Vergangenheit verlangt werden kann, zu einem anderen Zeitpunkt 12 - 8 - vorgelegen haben, als er dem angefochtenen Festsetzungsbeschluss zugrunde gelegt worden ist. Mit dieser Sachverhaltsgestaltung ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die im Festsetzungsbeschluss vorbehaltene aufschiebende Bedingung des zuerkannten Unterhaltsanspruchs betrifft nicht den Unterhalts-zeitraum im Sinne des 247 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, sondern vielmehr die Aktivlegitimation des Antragstellers. Soweit die Aktivlegitimation betroffen ist, kann zwar der Antragsgegner im Rahmen der 247247 652 Abs. 2, 648 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde r374gen, dass der Antragsteller materiell nicht berechtigt sei, Unterhaltsanspr374che im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OLG K366ln FamRZ 2006, 431, 432). Auch dies ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar, zumal Fragen der Sachbefugnis hier nicht streitig sind: In materieller Hinsicht k366nnen die k374nf-tigen Unterhaltsanspr374che des Kindes E. nur dann und nur insoweit auf das Land 374bergehen, als f374r das Kind in Zukunft tats344chlich Unterhaltsvorschuss-leistungen erbracht werden (Helmbrecht UVG 5. Aufl. 247 7 Rdn. 4; vgl. auch Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII - Sozialhilfe 17. Aufl. 247 94 Rdn. 139 zu 247 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Dass der Anspruchs374bergang nach 247 7 Abs. 1 UVG in diesem Sinne materiell-rechtlich unter der aufschiebenden Bedingung der k374nftigen Leistungsgew344hrung steht, nimmt die Unterhaltsvor-schusskasse auch nicht in Abrede. 13 c) Es ist auch nicht geboten, dem Antragsteller eines vereinfachten Un-terhaltsfestsetzungsverfahrens die sofortige Beschwerde gegen eine ihn be-schwerende Bestimmung zur Bedingung oder Befristung des Unterhaltsan-spruchs deshalb zu er366ffnen, weil sein Rechtsschutz ansonsten unzumutbar eingeschr344nkt w344re. 14 - 9 - aa) Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die ein Rechts-mittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, findet die Erinnerung nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Ein Rechtsmittel im Sinne des 247 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein solches nicht statthaft ist oder zwar statthaft, aber im Einzelfall unzul344ssig ist (Arnold/Meyer-Stolte/Hansens aaO 247 11 Rdn. 47). Letztgenannte Vorausset-zungen liegen vor, wenn der Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfest-setzungsverfahrens keine M366glichkeit hat, die an sich statthafte sofortige Be-schwerde gegen den Festsetzungsbeschluss in zul344ssiger Weise einzulegen, weil ihm mit seinen Einw344nden keine Anfechtungsgr374nde nach 247 652 Abs. 2 ZPO zur Seite stehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162). 334ber die Erinnerung des Antragstellers entscheidet dann - im Fall der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger - gem344337 247 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG der Familienrichter. Damit ist gew344hrleistet, dass die Entscheidung des Rechtspfle-gers der richterlichen 334berpr374fung unterzogen und insoweit der verfassungs-rechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) Gen374ge getan wird (vgl. hierzu BVerfGE 101, 397, 407 f.). Eine Verpflichtung, 374ber die richterliche Kon-trolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach 247 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu er366ffnen, l344sst sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht ge-boten (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 - NJW 2003, 210, 211; vgl. auch BVerfGE 31, 364, 367 f.). 15 bb) Soweit eine mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbare Befris-tung des Unterhaltsanspruchs im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss betroffen ist, wird der Rechtsschutz des Antragstellers auch deshalb nicht unzumutbar beein-tr344chtigt, weil ihm auf jeden Fall die M366glichkeit er366ffnet ist, seine Unterhaltsan-spr374che f374r den Zeitraum nach Fristende mit einer Leistungsklage auf Unterhalt weiter zu verfolgen (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; vgl. hierzu auch 16 - 10 - Bassenge/Roth FGG/RPflG 11. Aufl. 247 11 RPflG Rdn. 14, der in diesem Fall wegen der anderweitigen Gew344hrleistung richterlichen Rechtsschutzes im Rah-men der Erstklage selbst die Erinnerung nach 247 11 Abs. 2 RPflG nicht f374r statt-haft h344lt). 17 3. War demnach bereits die Erstbeschwerde unzul344ssig, ist die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde als unzul344ssig zu verwerfen. Der Bundesgerichtshof ist zu einer anderen Entscheidung auch dann nicht befugt, wenn das Beschwerdegericht - wie hier - die Erstbeschwerde als zul344ssig angesehen und selbst in der Sache entschieden hat (BGH Be-schluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05 - NJW-RR 2006, 286). Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 06.03.2006 - 110 FH 83/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2006 - 15 WF 110/06 -
Full & Egal Universal Law Academy