BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 104/07 vom 20. M344rz 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 74 Abs. 2 Satz 1 Die 366ffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gl344ubigerversammlung muss die Beschlussgegenst344nde zumindest schlagwortartig bezeichnen. BGH, Beschluss vom 20. M344rz 2008 - IX ZB 104/07 - LG Saarbr374cken AG Saarbr374cken - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehr-lein am 20. M344rz 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 36.483,40 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht, ohne Grund-satzfragen zu ber374hren, zutreffend davon ausgegangen, dass 247 78 InsO nicht unmittelbar anzuwenden ist, wenn ein Gl344ubiger - wie hier - die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gl344ubigerversammlung geltend macht. Eine nochmalige f366rm-liche Beanstandung analog 247 78 InsO eines wegen des geltend gemachten 2 - 3 - Einberufungsmangels f374r nichtig gehaltenen Beschlusses bedarf es jedenfalls nicht, wenn der Gl344ubiger vor der Abstimmung auf den Mangel ausdr374cklich hingewiesen und um eine rechtsmittelf344hige Entscheidung 374ber diese Verfah-rensfrage nachgesucht hat, die ihm das Insolvenzgericht jedoch versagt. Einen solchen Sachverhalt hat das Landgericht festgestellt; hierauf geht die Rechts-beschwerde nicht ein. In der Sache selbst stellen sich ebenfalls keine Grundsatzfragen. Im An-wendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. 247 74 Abs. 2 Satz 1 InsO) besteht im Kern kein Streit dar374ber, dass zu einer ordnungsgem344337en Bekanntmachung der Tagesordnung eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tages-ordnungspunkte geh366rt (vgl. HmbKomm-InsO/Pre337, 2. Aufl. 247 74 Rn. 6; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 74 Rn. 7; M374nchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 247 74 Rn. 36; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 74 Rn. 14). Die in der Bekanntmachung mitgeteilte Paragraphenkette, noch versehen mit dem Zusatz "gegebenenfalls", gen374gt diesen Anforderungen eindeutig nicht (vgl. zu einer Einladung zu einer Vereinsversammlung BGH, Urt. v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942, 1945). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG Saarbr374cken, Entscheidung vom 15.02.2006 - 116 IN 43/05 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 T 108/06 und 115/06 -
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