BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 104/09 vom 10. M344rz 2011 in der Rechtssache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Rich-terin M366hring am 10. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 11. M344rz 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 91.653,80 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin beantragte am 28. Februar 2008 aufgrund einer titulier-ten Forderung in H366he von 11.079,69 200 nebst Zinsen die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Diese trat durch ihren Verfahrensbevollm344chtigten dem Antrag entgegen. Nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts auf die fehlende Darlegung eines Insolvenzgrundes nahm die Gl344ubigerin ihren Antrag zur374ck. Das Insolvenzgericht erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Gegenstandswert f374r die Gerichtskosten auf 11.079,69 200 fest. Die Schuldnerin beantragte am 9. Mai 2008 die Festsetzung 1 - 3 - einer Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3313 VV-RVG nach einem Wert von 11.079,69 200, insgesamt 649,74 200, gegen die Gl344ubigerin. Das Amtsgericht setz-te diese Kosten am 26. Juni 2008 antragsgem344337 fest. Der Beschluss wurde rechtskr344ftig. Mit weiterem Antrag vom 12. August 2008 beantragte die Schuld-nerin die Festsetzung der Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3313 VV-RVG nach ei-nem Wert von 27.232.274,80 200, insgesamt 99.086,54 200 abz374glich der bereits festgesetzten 649,74 200. Den Gegenstandswert begr374ndete sie mit den in ihrer Bilanz f374r das Jahr 2006 ausgewiesenen Aktiva. Das Amtsgericht hat dem neuen Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht den Kosten-festsetzungsantrag zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren, das sie im Be-schwerdeverfahren unter Vorlage der Bilanz f374r das Jahr 2007 auf 92.303,54 200 abz374glich des rechtskr344ftig festgesetzten Betrags erm344337igt hat, weiter. 2 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Der angefallenen Verfahrens-geb374hr nach Nr. 3313 VV-RVG sei nur ein Gegenstandswert von 11.079,69 200 zugrunde zu legen. Die Bemessung des Gegenstandswerts richte sich nach 247 28 Abs. 1 RVG. Danach berechne sich die Verfahrensgeb374hr des vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalts im Er366ffnungsverfahren zwar grunds344tz-lich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Eine solche gebe es aber im Er366ff- 4 - 4 - nungsverfahren noch nicht, und der Wert einer fiktiven Masse sei schwer zu ermitteln. Eine Ankn374pfung an die fiktive Insolvenzmasse berge auch ein hohes Kostenrisiko f374r Schuldner und Gl344ubiger. Die Verweisung auf 247 58 GKG in 247 28 Abs. 1 Satz 1 RVG erfasse auch die Regelung in 247 58 Abs. 2 GKG, wo-nach der Wert der Gl344ubigerforderung ma337geblich sei, wenn dieser den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Auf die Frage, ob eine Nachfestsetzung bereits im Hinblick auf die Rechtskraft der urspr374nglichen Kos-tenfestsetzung ausgeschlossen sei, komme es danach nicht an. 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben im Ergebnis keinen Erfolg. 5 a) Der von der Schuldnerin begehrten Nachfestsetzung steht bereits die Rechtskraft der Kostenfestsetzung vom 26. Juni 2008 entgegen. 6 aa) Kostenfestsetzungsbeschl374sse erwachsen formell und materiell in Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462). Die materielle Rechtskraft der fr374heren Entscheidung steht einer erneu-ten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand des urspr374nglichen Kostenfestsetzungsantrags war die von den Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldnerin im Verfahren 374ber den Er366ffnungsantrag der Gl344ubigerin verdiente Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3313 VV-RVG. Zwar beschr344nkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung bei teilbaren Anspr374chen regelm344337ig auf den geltend gemachten Betrag, auch wenn der An-spruchsteller nicht erkennbar gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag seines gesamten Anspruchs verlange und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Voraussetzung einer beschr344nkten Rechtskraft bei der verdeckten Teilkla-ge ist aber, dass Gegenstand des Begehrens verschiedene Teile eines An- 7 - 5 - spruchs sind und nicht ein einheitlicher, immer gleicher Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise berechnet wird (BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181; vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 3; vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn. 15 f; vgl. auch Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 f). bb) Die Schuldnerin hat mit ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag er-kennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgeb374hr geltend gemacht. Indem sie die volle Verfahrensgeb374hr auf der Grundlage des von ihr f374r richtig gehaltenen Gegenstandswerts zur Festsetzung beantragt hat, gab sie zu erkennen, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Es sollte kein Rest zur374ckgestellt werden, der einer Nachforderung zug344nglich w344re. 334ber diesen Anspruch hat das Amtsgericht rechtskr344ftig entschieden. In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Geb374hrentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrt374mlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat (a.A. OLG Hamm JurB374ro 1975, 1107 und 1982, 450; HansOLG Hamburg MDR 1979, 235; wohl auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 247 103 Rn. 12 und 247 107 Rn. 1 aE; f374r die M366glichkeit einer Nachliqui-dation nur bei Posten, die noch nicht Gegenstand eines rechtskr344ftigen Kosten-festsetzungsbeschlusses waren, hingegen OLG Frankfurt JurB374ro 1986, 599; OLG Karlsruhe JurB374ro 1994, 687; OLG M374nchen, MDR 2003, 55 und NJW-RR 2006, 1006; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003, aaO). Eine Ab344n-derung ist nach der Regelung des 247 107 ZPO nur m366glich, wenn der Wert des Streitgegenstands nachtr344glich vom Gericht abweichend festgesetzt wird. Dann wird die Rechtskraft der urspr374nglichen Festsetzung durchbrochen (Musie-lak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. 247 107 Rn. 1; M374nchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl. 247 107 Rn. 1). Eine solche gerichtliche, vom urspr374nglich zugrunde gelegten abwei- 8 - 6 - chende Festsetzung des Gegenstandswerts liegt jedoch nicht vor. Sie kann vom Senat auch nicht nachgeholt werden, denn die isolierte Ab344nderung des Streitwerts unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (247 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG). 9 b) Ob die Nachforderung der Schuldnerin daneben auch aus anderen Gr374nden ausgeschlossen ist, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder demjenigen eines widerspr374chlichen Verhaltens (dazu BVerfG JurB374ro 1995, 421), kann offen bleiben. Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 18.11.2008 - 36d IN 915/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2009 - 82 T 905/08 -
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