ECLI:DE:BGH:2016:100216BXIIZB104.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 104/14 vom 10 . Februar 201 6 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Abs. 1 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgesta l- t e te Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (Bestätigung von Senatsbeschluss vo m 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549). BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - XII ZB 104/14 - OLG Celle AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Sc hilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 10 . Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 23 . J anuar 201 4 aufgehoben, s o- wei t darin festgestellt wurde, dass wegen d er Anrechte des A n- tragstellers bei der Deutschen Rentenv ersicherung Knappschaft - Bahn - See (Vers. - Nr. ) sowie wegen der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mi t- t eldeutschland (Vers. - Nr. ) und bei der Bunde s- republik Deutschland, Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Ha n- nover (Geschäftszeichen: PH ) ein Verso r- gungsausgleich nicht stattfindet. Im Umfang de r Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwi e- sen. Von der Erhebung von Gericht sko sten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde w ird abgesehen . Eine Erstattung außergerich t- licher Kosten findet nicht statt. Beschwe rdewert : bis 3.000 - 3 - Gründe : I. De r Antragsteller (im Folgenden: Ehe mann ) und d ie Antragsgegner in (im Folgenden: Ehe frau ) haben am 8. März 2008 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 27 . April 2012 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit v om 1. März 2008 bis zum 31. März 20 12 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die Ehegatten - soweit für das Rechtsb e- schwerdeverfahren von Interesse - Versorgungsa nrechte bei Trägern der g e- setzlichen Rentenversicherung und der Soldatenversorgung erworben. D er Eheman n hat bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 3, 3876 Entgeltpunkte n erlangt . D ie Ehe frau ist seit dem 5. Januar 2009 Soldat in auf Zeit bei der Bundeswehr . I hre Di enstzeit , die sie teilweise im Beitrittsgebiet abgeleistet hat, wird frühestens am 31. Dezember 2016 ablaufen . Sie hat aus ihrem Dienstverhältnis als Zeitsoldatin ein Versorgungs anrecht bei der durch das Bundesverwaltungsamt vertretenen Bundesrepublik Deut sch land erworben, dess en Ehezeitanteil mit einem Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzl i- chen Rentenversicherung in monatli cher und auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2012 bezogener Höhe von 56,15 - umgerechnet 2,0440 Entgel t- punkte - und - umgerechnet 0,7957 Entgeltpunkte ( Ost ) - zu bewerten ist . Ferner hat die Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutsc hland ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,4003 Entgeltpunkten erlangt. Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 23 . Juli 2013 g e- schieden und ausgesprochen, dass ein " Wertausgleich bei der Scheidung" hi n- 1 2 3 - 4 - si chtlich sämtlicher von den Ehegatten erworbenen Anrechte wegen Geringf ü- gigkeit n icht stattfinde . Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau aus ihrem Dienstverhältnis als Zeitsoldatin ein Anrecht in der gesetzl i- chen Rentenversicherung be i der Deutschen Rentenversicherung Mitte l- deutsc h land erworben habe. D as Oberlandesge richt hat die angefochtene En t- scheidung auf die Be schwerde des Bundesverwaltungsamts (nur) dahingehend korrigiert , dass die Ehefrau während ihres Dienstverhältnisses als Ze itsoldatin kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein Anrecht bei der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Im Übrigen hat das Oberla n- desgericht es dabei belassen , auch dieses Anrecht - wie die sonstigen Anrechte der Ehegatten - w egen Geringfügigkeit insgesamt vom Ausgleich auszuschli e- ßen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de s Bunde s- verwaltungsamts, welches die Vorausset zungen für eine Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG bezüglich des bei ihr bestehenden V ersorgungsanrechts der Ehefrau für nicht gegeben hält und weiterhin eine externe Teilung dieses A n- rechts erstrebt. I I . Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Be schwerde gericht , d ess en Entscheidung in NdsRPfl 2014, 184 veröffentlicht ist, hat die Auffassung v ertreten, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss sämtlicher Anrechte beider Ehegatten aufgrund der Bagatel l- klausel des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG vorliegen , und dies im Wesen t- 4 5 6 - 5 - li chen wie folgt begründet: Den Anrecht en des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung sei en im Rahmen der Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht nur die tatsächlich erworbenen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch diejenigen Anrechte gegenüberzustellen, welche sie als Zeitsoldatin bei der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Für die Gleichartigkeit dieser Anrechte spreche, dass es dabei nicht darauf a n- komme, ob die zu vergleichenden Anrechte bei d emselben Versorgungsträger oder auch nur in demselben Versorgungssystem erworben worden seien. Weil das alternative Versorgungsanrecht eines Zeitsoldaten nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 44 Abs. 4 VersAusglG mit dem Wert einer Nac h- versicheru ng in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsau s- gleich fließe, werde es genauso bewertet, als wenn es in der gesetzlichen Re n- tenversicherung erworben worden wäre. Damit entspreche die Bewertung in jeder Hinsicht dem Anrecht, das der andere E hegatte in der gesetzlichen Re n- tenversicherung erworben habe. Für die Frage der Gleichartigkeit komme es insoweit auf die Ausgleichsform - interne oder externe Teilung - nicht an. Nicht von gleicher Art seien allerdings die Teil - Anrechte, welche die Eh e- frau einerseits in den alten Bundesländern, andererseits im Beitrittsgebiet e r- worben habe. Demgemäß könnten im Ra hmen der Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG den Entgeltpunkten des Ehemanns nur die Entgeltpunkte bzw. fi k- tiven Entgeltpunkte der Ehefrau gege nübergestellt werden. Der Vergleich der Ausgleichswerte auf Basis der korrespondierenden Kapitalwerte (10.771,58 aufseiten des Ehemanns, 7.7 7 ergebe eine Diff e- l- des Ehemanns nach § 18 Abs. 1 VersAusglG in Betracht komme. Der Au s- gleichswert des im Beitrittsgebiet erworbenen Teil - Anrechts der Ehefrau habe einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.152,81 7 - 6 - unter der maßgeblichen Bagatellgrenze , so dass insoweit zugunste n der Eh e- frau ein Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusgl G in Betracht zu ziehen sei . Bei der Ermessensentscheidung seien in jedem Einzelfall die Belange der Verwaltungseffizienz aufseiten des Versorgungsträgers gegen das Intere s- se des jeweils ausgleichsb erechtigten Ehegatten an der Erlangung auch gerin g- fügiger Anrechte gegeneinander abzuwägen. Das alternative Anrecht der Eh e- frau aus dem Zeitso ldatenverhältnis sei zwar kraft gesetzlicher Regelung wie eine gesetzliche Rentenanwartschaft zu bewerten. Die Wir kungen der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG unterschieden sich jedoch erheblich von denjenigen der internen Teilung gesetzlicher Anrechte. Während die interne Teilung durch schlichte Gutschrift bzw. Lastschrift von Entgeltpunkten vollzogen werd e, erfordere die externe Teilung im Leistungsfall nach § 225 Abs. 1 SGB VI die Erstattung der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers durch den Träger der Sol datenversorgung; dadurch entst ehe ein deutlich höherer Verwa l- tungsaufwand. Darüber hinaus spre che im vorliegenden Fall für eine Anwe n- dung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG , dass die Ehefrau im Falle der Durchführung des Wertausgleichs Anrechte mit einem korrespondierenden K a- pitalwert von 10. e i- nem korrespondieren den wieder abgeben müsste. Angesichts dieser geringen Wertdifferenz sprächen die Belange der Verwaltungseffizienz für den Ausschluss des Ausgleichs säm t- licher in Betracht kommenden Anrechte. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zutreffend sind allerdings die rechtlichen Ausgangspunkte des B e- schwerdegerichts. E in Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstve r- hältnis als Soldat auf Zeit steht , erwirbt eine alternativ ausgestaltete Verso r- gungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenve r- 8 9 10 - 7 - sicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder ve r- gleichbaren öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis (Senatsbes chl uss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - Fa mRZ 2003, 29, 30 mwN ; grundlegend S e- natsbeschluss BGHZ 81, 100, 107 f f . = FamRZ 1981, 856, 857 f. ). Dieses bei dem Dienstherrn des Zeitsoldaten bestehende Anrecht ist im Wege der exte r- nen Teilung durch Begründu ng von Anrechten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung auszugleichen (§ 16 Abs. 2 VersAusglG) und mit dem Wert des A n- spruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu b e- werten (§ 44 Abs. 4 VersAusglG). Die Bezugsgröße für den Ausgleic hswert di e- ses Anrechts ist der monatli che Rentenwert in Euro ; nach § 16 Abs. 3 VersAu s- glG ist dieser Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wenn und soweit ein angleichungsdynamisches Versorgungsanrecht durch Ableistung des Dien s- tes im Beitrittsgebie t erworben wurde, hat die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 20 mwN). b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerde gericht allerdings in der Beurteilung, dass die alternat iv ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zei t- soldaten mit einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG artgleich sei. aa) Wie der Senat in einer nach Erlass de s angefochtenen Beschlusses veröffentlichten En tscheidung ausgesprochen hat, ist für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG allein auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das nach § 16 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründe nde Anrecht abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 5 49 Rn. 10 ff.) . 11 12 - 8 - Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht " beiderseitige A n- rechte gleicher Art nicht ausgleichen " , sofern die Differenz ihrer Au sgleichswe r- te gering ist. Schon der Wortlaut der Vorschrift deutet darauf hin, dass diejen i- gen von den Ehegatten tatsächlich erworbenen Anrechte miteinander zu ve r- gleichen sind, zu deren Lasten der Wertausgleich durchgeführt werden würde, wenn das Familien gericht von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1 V ersAusglG ke i- nen Gebrauch macht . § 16 Abs. 2 VersAusglG , der den Ausgleich der Verso r- gung eines Zeitsoldaten durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzl i- chen Rentenversicherung anordnet, ver hält sich dazu , wie der Wertausgleich durchzuführen ist . Die nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu beurteilende Frage, ob es aus bestimmten Billigkeitsgründen überhaupt zu einem Wertausgleich durch Teilung des Anrechts kommt, ist der Frage nach den Teilungsmodalitäten auch sys tematisch vorgelagert . Wäre es anders, würde dies beispielsweise in den Fällen des § 15 VersAusglG zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass die Bi l- ligkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von der Wahl der Zielve r- sorgung durch die ausgleichsberechti gte Person abhängen könnte (vgl. S e- natsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 5 49 Rn. 11). Das von de m Ehe mann erworbene Anrecht in der gesetzlichen Rente n- versicherung und d ie von de r Ehe frau in den alten Bundesländern erworbene, alt ernativ ausgestaltete Versorgungs aussicht als Zeitsoldatin sind danach nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Weil die Versorgungsaussicht de r Ehe frau nach Ablauf ihrer Dienstzeit als Soldatin auf Zeit möglicherweise in eine Dienstzeitanre chnung in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat in oder in einem anderen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis münden kann , wäre der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 VersAusglG nur eröffnet , wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grun dsätzen mit den gesetzl i- chen Rentenanrechten de s Ehe mann s artgleich wäre ( vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 12) . Dies ist nach 13 14 - 9 - der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall, weil sich Anrechte in der geset z- lichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Werten t- wicklung wesentlich voneinander unterscheiden ( vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamR Z 2013, 1636 Rn. 12 ff.). bb) Eine andere Beurteilung bezüglich der Artgleichheit mit Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich erst dann , wenn das Diens t- verhältnis als Zeitsoldat - wie hier beim Ehemann - nach dem Ende der Ehezeit b eendet und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsau s- gleich schon durchgeführt worden ist. Denn i n diesem Fall steht bereits fest, dass die am Ende der Ehezeit bestehende Versorgungsaussicht des früheren Zeitsoldaten endgültig zu einem Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung erstarkt ist ; dieses Anrecht ist dann durch Übertragung von gesetzlichen Re n- tenan wartschaften nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teil en ( Johan n- sen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 13; Münc h- KommBGB/Gräper 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 12 ; vgl. auch Senatsbeschlü s- se vom 11. November 1981 IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 6. Juli 1988 IVb ZB 151/84 FamRZ 1988, 1148, 1149 ) . Führt die Durchfü h- rung der Nachversicherung somit zum tatsächlichen Erwerb von Entgeltpunkten auf dem Versicherungskonto des früheren Zeitsoldaten und damit zur endgült i- gen Entstehung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenver sicherung, ist der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG im Hinblick auf die von se i- nem Ehegatten erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte eröffnet . In dem umgekehrten Fall, in dem das am Ende der Ehezeit bestehende Dienstverhältnis des Zeitsoldat en vor dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich in ein Dienstverhältnis als B e- 15 16 - 10 - rufssoldat oder Lebenszeitbeamter übergegangen ist, erlangt der frühere Zei t- soldat ein gesichertes Versorgungsanrecht aus einem öffen tlich - rechtlichen Dienstverhältnis. Der Wertausgleich erfolgt dann entweder - bei Berufssoldaten und Bundesbeamten - durch interne Teilung nach Maßgabe des Bundesverso r- gungsteilungsgesetzes (BVersTG) oder - bei Landes - und Kommunalbeamte n - durch externe T eilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG ( vgl. Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 16; Ruland Versorgung s- ausgleich 4. Aufl. Rn. 721). In beiden Fällen würde das beamtenrechtliche Ve r- sorgungsa nrecht des früheren Zeitsoldaten mi t dem Wertausgleich belastet , so dass dieses Anrecht im Rahmen einer Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 Ver s- AusglG mit einem beamtenrechtlichen Versorgungsanrecht seines Ehegatten verglichen werden kann. c c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch m it Blick auf die tei l- weise in der Literatur geäußerte Kritik (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 581; BeckOGK/Ackermann - Spre nger BGB [Stand: August 2015] § 16 VersAusglG Rn. 15; Wick FuR 2015, 204, 206) fest. (1 ) Entgegen der Ansicht des Besc hwerdegerichts lässt sich a us § 44 Abs. 4 VersAusglG nicht herleiten, dass d as alternativ aus gestaltete Verso r- gungsanrecht eines Zeitsoldaten einerseits und Anrechte der gesetzlichen Re n- tenversicherung andererseits im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG gleic hartig wären. Mit der Vorschrift des § 44 Abs. 4 VersAusglG hat der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Senats zu m früheren Recht szustand an geknüpft , w o- nach das in den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehende atypische Versorgungs anrec ht eines Zeitsoldaten gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB in sinngemäßer Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BGB nach billigem Ermessen mit dem ( fingierten ) Anspruch des Zeitsoldaten auf Nachversich e- rung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist ( grundlegend 17 18 - 11 - BGHZ 81, 100, 121 ff. = FamRZ 1981, 856 , 858 ). Richtig ist, dass wegen § 44 Abs. 4 VersAusglG für die Bewertung der Versorgung eine spätere Nachvers i- cherung auch dann noch zwingend zu fingieren ist, wenn der frühere Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamten - oder Soldatenverhältnis mit A n- spruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen überno m- men worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 7 6/98 - FamRZ 2003, 29, 30). Weil bei einem Zeitsoldaten die nachehezeitliche Übernahme in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Lebenszeitbeamter in der Regel keinen Bezug zur Ehezeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG mehr hat, soll sein Ehega tte nicht an de r Höherbewertung teilhaben, welche die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit durch die nachehezeitliche E rlangung eine s beamte n- rechtliche n Versorgung sanrechts typischerweise erfährt (vgl. dazu Senatsb e- schluss BGHZ 81, 100, 122 = FamRZ 1981, 8 56, 861) . Aus dem Umstand, dass es hinsichtlich der Wertermittlung in jedem Fall bei der Fiktion der Nachvers i- cherung verbleiben muss, lässt sich aber für die Frage nach der tatsächlichen Struktur des im Versorgungsausgleich zu belastenden Anrechts nichts herle i- ten. (2) Im Übrigen zeigt das Beschwerdegericht mit seinen weitergehenden Ausführungen zur Ermessensausübung selbst d ie schwer lösbaren Beurte i- lungsprobleme auf , die sich im Rahmen der Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG bei einer - unter stellten - Artgleichheit zwischen de r atypischen Versorgungs aussicht eines Zeitsoldaten und dem gesetzlichen Rentenanrecht seines Ehegatten zwangsläufig ergäben . Das Beschwerdege richt sieht die B e- lange der Verwaltungseffizienz maßgeblich dadurch berührt, d ass die durch das Familiengericht nach § 16 Abs. 2 VersAusglG anzuordnende externe Teilung im Leistungsfall einen besonderen Verwaltungsaufwand verursache, weil dem Rentenversicherungsträger nach § 225 Abs. 1 SGB VI seine Aufwendungen 19 - 12 - durch den Träger der Soldatenversorgung erstattet werden müssten. Genau dies steht aber noch nicht fest, solange das Versorgungsanrecht des Zeitsold a- ten noch alternativ ausgestaltet ist. Denn scheidet der Zeitsoldat nach der En t- scheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Dienst aus und wird er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, erlöschen seine Rechtsb e- ziehungen zum Träger der Soldatenversorgung, womit auch der Erstattungsa n- spruch des Rentenversicherungsträger s weg fällt ( vgl. § 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die z unächst im Wege externer Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG b e- gründeten Rentenanwartschaften gelten dann als übertragene Rentenanwar t- schaften im Sinne von § 76 Abs. 3 SGB VI, so dass der Rentenversicherung s- träger den Versorgungs ausgleich zu Lasten des Anrechts des nachversicherten Zeitsoldaten - ohne einen nennenswerten Verwaltungsaufwand - durch einen Abschlag an Entgeltpunkten vollziehen kann (vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht [Stand: September 2015] § 225 SGB VI Rn. 8). c) Aus diesen rechtlichen Gründen liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, so dass auch die von der Ehefrau aufgrund ihrer Dienstzeit als Soldatin in den alten Bundesländern erworbene Versorgungsau s- sicht und die von beiden Ehegatt en erlangten (regeldynamischen) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nach dieser Vorschrift vom Verso r- gungsausgleich ausgeschlossen werden können. Damit ist gleichzeitig der E r- messensentscheidung des Beschwerdegerichts im Hinblick auf die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen der von der Ehefrau durch ihre Dienstzeit als Soldatin im Beitrittsgebiet erworbenen Versorgungsaussicht weitgehend der Boden entzogen. 3. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben und ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (zum Umfang der Anfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung durch einen 2 0 21 - 13 - Versorgungsträger vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - zur Veröffentlichung bestimmt) . Die Z urückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht gibt den Ehegatten zugleich Gelegenheit, eine - im vorliege n- den Fall ersichtlich zweckmäßige Vereinbarung zum Ausschluss des Verso r- gungs ausgleichs zu treffen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 23.07.2013 - 601 F 21 46/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.01.2014 - 10 UF 319/13 -
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