ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB104.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 104/15 vom 14. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wenn da s Ersturteil auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt ist. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richte r Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp - meyer am 14. Juli 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Nove m- ber 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneut en Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 19.713,39 Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 10. August 2010 über das Vermögen der i . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 27. April 2011 eröffneten Insolvenzverfahren. 1 - 3 - Die S . (künftig: S . ) gewährte der Schuldnerin am 21. Februar 2008 zwei Kredite über insgesamt 100.000 die sich der Beklagte und A . N . , die beide Gesellschafter und G e- schäftsfü hrer der Schuldnerin waren, verbürgten. Die Schuldnerin und der B e- klagte trafen am 21. Mai 2009 eine Freistellungsvereinbarung, nach deren I n- halt sich der Beklagte verpflichtete, die Schuldnerin gegenüber Ansprüchen der S . aus den Kreditverträ gen freizustellen. Der als Bürge der Darlehen s- forderung in Anspruch genommene A . N . hat 19.713,39 S . gezahlt und gegen die Schuldnerin eine Forderung in dieser Höhe zur Tabelle angemeldet. Der Kläger verlangt auf der Grundlage der Freistellungsverpflichtung von dem Beklagten Zahlung des von A . N . angemeldeten Betrages einschließlich bis zur Verfahrenseröffnung aufgelaufener Zinsen. Das Landg e- richt hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Ber u- fungsgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsb e- schw erde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfo rdert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Berufungsbegründung des Kl ä- gers genügt entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts den Anforderu n- gen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. 2 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe die A b- weisun g der Zahlungsklage auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Gründe gestützt. Einmal habe es angenommen, die Freistellungse r- klärung erfasse nicht den von dem Bürgen A . N . zur Tabelle a n- gemeldeten Anspruch. Zum anderen hab e es ausgeführt, ein etwaiger Freiste l- lungsanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten habe sich nicht in einen Zahlungsanspruch verwandelt. Der Kläger beschäftige sich in seiner Ber u- fungsbegründung jedoch ausschließlich mit dem zuletzt genannten Urteil s- g rund. Hingegen werde die Auslegung der Freistellungserklärung durch das Landgericht, wonach sich die von dem Beklagten gegenüber der Schuldnerin übernommene Befreiungsschuld nicht auf die auf den Mitbürgen N . übe r- gegangene Forderung erstrecke, nich t angegriffen. Mit der Auslegung des Landgerichts, wonach die Freistellungserklärung legal zedierte Ansprüche, die auf den Mitbürgen übergegangen seien, nicht erfasse, setze sich die Ber u- fungsbegründung nicht gehörig auseinander. Die Berufungsbegründung en tha l- te insoweit bloße Formalbegründungen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Re chtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ang e- fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unri chtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtl i- cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe anz u- geben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Bes chluss vom 4. November 5 6 7 - 5 - 201 5 - XII ZB 12/14, NJW - RR 2016, 80 Rn. 6; vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, ZInsO 2016, 410 Rn. 7). Jedoch bestehen grundsätzlich nicht besondere formale Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansich t des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erhe b- lichkeit ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Bezeic h- nung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollstä n- digkeit der Tatsachenfeststellungen i m angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungskl ä- gers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. D ie Ber u- fungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche und weshalb der Berufungsk läger bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, NJW - RR 2015, 1532 Rn. 8; vom 10. Dezember 2015, aaO). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 11). b) Diesen An forderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers. Sie setzt sich mit beiden die Klageabweisung tragenden Erwägungen des Ers t- gerichts verfahrensrechtlich ordnungsgemäß auseinander. aa) Die Berufungsbegründung befasst sich - was auch das Vordergeri cht nicht in Zweifel stellt - in inhaltlich zureichender Weise mit der rechtlichen Wü r- digung des Erstgerichts, wonach sich der Freistellungsanspruch der Schuldn e- 8 9 - 6 - rin nicht in einen Zahlungsanspruch verwandele, wenn - wie hier - der Befre i- ungsschuldner neben dem Befreiungsgläubiger zur Leistung an den Drittgläub i- ger verpflichtet sei. Gegen diese Rechtsausführungen hat der Kläger eingewandt, der B e- klagte hafte aus unterschiedlichen Verpflichtungsgeschäften, einmal aus der Freistellungsvereinbarung gegenüb er der Schuldnerin und zum anderen aus der übernommenen Bürgschaft gegenüber der S . . Im Blick auf die Bürgschaft hafte der Beklagte nur zur Hälfte, weil der Mit bürge N. auf die Bürgschaft gezahlt habe . Mit vorliegender Klage werde der Befreiungsanspruch hinsichtlich der von dem Bürgen N . geleisteten Zahlung geltend gemacht. Insoweit hafte der Beklagte der S . nicht . Damit wird die Auffassung des Erstgerichts, im Falle einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung des Befr e i- ungsschuldners gegenüber dem Drittgläubiger verwandele sich der Befreiung s- anspruch nicht in einen Zahlungsanspruch, mit dem Hinweis auf eine tatsäc h- lich fehlende Haftung des beklagten Befreiungsschuldners im Verhältnis zu der S . in prozessual b eanstandungsfreier Form angegriffen. bb) Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts setzt sich die Rechtsmittelrechtfertigung ebenfalls in Einklang mit den verfahrensrechtlichen Begründungserfordernissen mit der weiteren tragenden Erwägung des Erstg e- richts auseinander, die Freistellungsvereinbarung erfasse nicht legal zedierte Ansprüche, die von dem ursprünglichen Forderungsgläubiger auf einen Mitbü r- gen übergegangen seien. 10 11 - 7 - (1) Diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist der Kläger mit der Erwägung entg egengetreten, auch nach der Legalzession werde die Insolvenzmasse durch die übergegangene Forderung belastet. Deshalb wirke die Freistellung s- verpflichtung des Beklagten weiterhin zugunsten der Schuldnerin. Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach sich mit der E röffnung eines Insolvenzverfahrens der Freistellungsanspruch einer Schuldnerin in einen Zahlungsanspruch ve r- wandele, lägen entgegen der Auffassung des Landgerichts in Bezug auf den Teil der Forderung der S . gegen die Schuldnerin, der auf den Mitbü r- gen N . übergegangen sei, nicht vor . Der Mitbürge N . habe im Wege der Legalzession den Anspruch der S . gegen die Schuldnerin übe r- nommen. Diesem gegenüber sei der Beklagte aber nicht zur Freistellung ve r- pflichtet . Ferner hat der Kläger wiederholt geltend gemacht, der Beklagte dürfe nach Verfahrenseröffnung nicht besser stehen als außerhalb einer Insolvenz . Die vorliegende Klage betreffe ausschließlich die Zahlung, die der Bürge N . geleistet habe. Durch die Umwand lung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch stehe der Beklagte nicht schlechter als außerhalb e i- ner Insolvenz. Er habe nämlich die Hälfte des Kreditbetrags an die S . gezahlt und müsse nunmehr die andere Hälfte der immer noch bestehende n und auf den Bürgen N . übergegangenen Forderung durch Umwandlung des Freistellunganspruchs an die Insolvenzmasse zahlen . Hinsichtlich dieser Hälfte sei der Beklagte nicht dem Bürgen N . zur Zahlung verpflichtet. Der Bürge habe lediglich im Wege der Legalzession den Anspruch der S . gegen die Insolv enzschuldnerin übernommen . (2) Mit diesen Ausführungen, nach deren Inhalt der Freistellungsa n- spruch der Schuldnerin gegen den Beklagten nicht durch den Übergang der gegen sie gerichte ten Forderung auf einen Bürgen berührt wird, bekämpft die Berufung in zulässiger Weise den gegenteiligen Standpunkt des Erstgerichts, 12 13 - 8 - wonach eine Freistellungsverpflichtung nach einer Legalzession der betroffenen Forderung untergeht. Insoweit hat der Kläge r , der keine inhaltliche Trennung nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung vornehmen musste (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/0 0 , NJW 20 02, 682, 683; B e- schluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, Rn. 8), insbesondere geltend g e- macht, dass der Freistellungsanspruch weiterhin der Schuldnerin als aus der Darlehensforderung Verpflichteter zustehe und nicht auf den Mitbürgen N . als gesetzlichen Forderungserwerber übergegangen sei. Dabei handelt es sich nicht - wie das Berufungsgeric ht in unvollständiger Kenntnisnahme des Ber u- fungsvorbringens meint - um bloß formularmäßige Sätze oder allgemeine R e- dewendungen. Dies wurde etwa angenommen, wenn sich die Rechtsmittelb e- gründung auf die Rüge beschränkt, es werde " die tatsächliche und rechtl iche Würdigung des Verhaltens des Beklagten " bemängelt (BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - IV ZB 29/77, VersR 1978, 182) oder das Vordergericht h a- be " nicht die allgemeinen Regelungen des Europäischen Arbeitsrechts " berüc k- sichtigt (BAG, NJW 2000, 686, 68 7). Demgegenüber sind die Ausführungen in der Berufungsbegründung, die - wie ausgeführt - nicht schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sein müssen , auf den konkreten Fall , der nach Auffass ung der Berufungsbegründung durch eine nicht ger echtfertigte Schlechterstellung eines insolventen Befreiungsgläubigers nach Übergang der Forderung auf einen Mitbürgen gekennzeichnet ist, und die entsprechenden knapp gefassten Erwägungen des Erstgerichts zugeschnitten. Ihre Richtigkeit unterstellt, ist d ie Begründung geeignet, die insoweit tragenden rechtlichen E r- wägungen des Berufungsgerichts in Frage zu stellen. - 9 - 3. Bei dieser Sachlage ist den prozessualen Begründungsanforderungen genügt. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des Rec htsmi t- tels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2014 - 5 O 222/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.11.2015 - 8 U 9/15 - 14
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