BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 105/01 vom 4. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 4. Oktober 2001 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Juni 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfa h - ren der außerordentlichen Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerorden t - liche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. 1. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung im Beschlu ß - verfahren einen außerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenn die ang e - fochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unve r - einbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz i n - - 3 - haltlich fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, WM 1999, 559, 560 m.w.N.; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317, 2318). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Mit ihrer auûerordentlichen Beschwerde macht die Antragstellerin im Kern geltend, das Kammergericht htte greifbar gesetzeswidrig entschieden. Die Zuordnung der von ihr entfalteten Ttigkeiten zur "Akquisephase" verstoûe gegen die Freiberufler-Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls htte mit Blick auf die Schwierigkeit der Rechtslage Prozeûkostenhilfe gewhrt werden mssen. Das macht die in § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausd rcklich ausgeschloss e - ne Beschwerde nicht zulssig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s - hofs reicht fr die Zulassung eines auûerordentlichen Rechtsbehelfs ein - ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidung fhrender - Verstoû gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht aus (BGHZ 130, 97, 99 = NJW 1995, 2497; Senat, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82 m.w.N.). Fr eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch zu strenge Anforderungen bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht im Prozeûkostenhilf e - verfahren gilt nichts anderes. Dem Anliegen, Grundrechtsverstöûe nach Mö g - lichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist dadurch Rechnung zu tragen, daû in solchen Fllen das Gericht, das die En t - scheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese auf Gegenvorste l - lung hin selbst dann zu berprfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sie nach dem Prozeûrecht grundstzlich innerhalb der Instanz unabnderlich ist (BGHZ aaO; Senat aaO). Im Fall der Verweigerung von Prozeûkostenhilfe liegt die Verweisung auf diese Abhilfemöglichkeit um so nher, als eine solche - 4 - Entscheidung nicht in Rechtskraft erwchst und deshalb auf Gegenvorstellung hin grundstzlich jederzeit abnderbar ist (Senat aaO). 2. Im brigen verletzt der Beschluû des Beschwerdegerichts die Antra g - stellerin nicht in der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s - staatsprinzip gewhrleisteten Rechtsschutzgleichheit. Ein solcher Verstoû wre nur anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht die Anforderungen an die E r - folgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung berspannt und dadurch den Zweck der Prozeûkostenhilfe, Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermglichen, deutlich verfehlt htte (BVerfGE 81, 347, 558 = NJW 1991, 413; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 4. Februar 1997, NJW 1997, 2102, 2103; BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 7. Mai 1997, NJW 1997, 2745). Dies kann nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bu n - desverfassungsgerichts ist bei der - verfassungsrechtlich zulssigen - Prfung der Erfolgsaussichten in tatschlicher Hinsicht in eng begrenztem Rahmen e i - ne vorweggenommene Beweiswrdigung zulssig (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats aaO S. 2746 m.w.N.). In diesem Rahmen halten sich die Erwgungen des Beschwerdegerichts, welches aus einer Reihe von Umstnden den Schluû zieht, daû ein Auftrag zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht erteilt worden sei. Die Entscheidung hngt auch nicht von umstrittenen und hchstrichterlich bisher nicht geklrten Rechtsfragen ab, die allerdings im summarischen Pr o - zeûkostenhilfeverfahren nicht entschieden werden drften (Senat, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82). Unter welchen Vorausse t - zungen ein Anwaltsvertrag mndlich oder durch schlssiges Verhalten zusta n - de kommt, ist hchstrichterlich geklrt (vgl. Senat, Urt. v. 17. Mrz 1988 - IX ZR - 5 - 43/87, NJW 1988, 2880, 2881; Urt. v. 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, NJW 1991, 32; Urt. v. 21. Mrz 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 f; siehe ferner Zugehr, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 9 ff). Schlieûlich durfte das B e - schwerdegericht ohne Verfassungsverstoû Ansprche aus Geschftsfhrung ohne Auftrag mit der Begrndung verneinen, daû die Übersendung einer gu t - achterlichen Stellungnahme Aufwendungsersatzansprche oder Bereich e - rungsansprche nicht ausgelst hat, weil es sich vorliegend um ein eigenes Geschft des Übersenders (Akquise) gehandelt habe. Diese Annahme des B e - schwerdegerichts, die sich auf hchstrichterliche Rechtsprechung berufen kann, ist vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, und berspannt nicht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. 3. Daû fr die Entscheidung des Beschwerdegerichts andere Grnde maûgebend waren als die in dem Beschluû vom 6. Juni 2001 dargelegten, ist nicht ansatzweise erkennbar. - 6 - II. Die Bewilligung der beantragten Prozeûkostenhilfe kommt mangels E r - folgsaussicht der auûerordentlichen Beschwerde nicht in Betracht. Kreft Kirchhof F i - scher Raebel Kayser
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