BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 105/01 vom 23. Januar 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Ni e - derbayern-Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesg e - richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511,29 (= 1.000 DM) Gründe: I. Die am 27. Dezember 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. Mai 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 17. Januar 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 13. März 2001) und der Versorgungsausgleich g e - regelt. - 3 - Whrend der Ehezeit (1. Dezember 1984 bis 30. April 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsg e - richts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA), und zwar die am 23. April 1961 geborene Ehefrau in Höhe von 340,50 DM und der am 10. Januar 1959 geborene Ehemann in Höhe von 733,31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist fr die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte einfache Versicherungsrente bei der bayerischen Versorgungskammer, Zusatzverso r - gungskasse der bayerischen Gemeinden (weitere Beteiligte zu 2, ZVK) in Höhe von 46,82 DM festgestellt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich 191,51 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen hat. Fr die Umrechnung der Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei der ZVK in eine dynamische Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 2.134,99 DM ermittelt und sie auf dieser Grund lage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 9,80 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen d r - fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dagegen - 4 - richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abnderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurckve r - weisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer bermßigen Abwertung der mit ihr b e - werteten Anrechte fhre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnung s - grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwer t - bildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Ba r - wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Ba r - wertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "E r - satztabellen kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen Abdruck beigefgt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorli e - gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. - 5 - 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschlieûend auf der Grundlage der bisherigen Ausknfte ber die Versorgungsanrechte der Parte i - en zu entscheiden. Nach Auskunft der ZVK vom 1. August 2000 wird das bei ihr fr die Ehefrau bestehende Anrecht frhestens am 4. Oktober 2005 unverfallbar. Di e - se Angabe beruht auf §§ 1, 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung und auf der diese Vorschrift umsetzenden Regelung des § 35 a der Satzung der ZVK. Sie bercksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betriebl i - chen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingetretenen Änderung des § 18 BetrAVG, der inzw i - schen durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schul d - rechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erneut gendert worden ist. Da auch fr die Hhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entsche i - dung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st.Rspr. vgl. nur Senatsbeschluû vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maûgaben des § 18 BetrAVG in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Maûgabe des § 30 d BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbess e - rung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach Maûgabe des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermgensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefgten § 30 f BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt z u - rckwirkt. - 6 - Da die Auskunft nicht erkennen lût, wann der Ehefrau die Zusage der Versorgung bei der ZVK erteilt worden ist, vermag der Senat die Frage des Eintritts der Unverfallbarkeit - auch unter Bercksichtigung der genderten Rechtslage (vgl. § 30 f BetrAVG) - nicht zu berprfen. Die Sache muû daher an das Oberlandesgericht zurckverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann. Die Zurckverweisung ermglicht es, den Verso r - gungsausgleich anhand aktueller Ausknfte durchzufhren. Sie gibt damit der Beteiligten zu 2 zugleich Gelegenheit, etwaige nderungen, die sich - in der Folge des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungss y - stems fr bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lnder begrndete Anwartschaften - auch fr bei der ZVK begrndete Anrechte ergeben, einzub e - ziehen. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina
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