BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 105/03 vom5. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt unddie Richterin Dr. Vézinabeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß des6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom31. März 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-rückverwiesen.Beschwerdewert: 454 Gründe: I.Durch die angefochtene Entscheidung des originären Einzelrichters(§ 568 Abs. 1 ZPO) hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegeneinen Kostenfestsetzungsbeschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerdezugelassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Einzelrichter damitbegründet, es sei in Rechtsprechung und Literatur streitig, in welcher Höhe ei-ner von mehreren Streitgenossen die dem gemeinsamen Anwalt geschuldetenKosten vom Gegner erstattet verlangen könne, wenn die Kostengrundentschei- - 3 -ung nach der sogenannten Baumbach'schen Formel ergangen sei. Obwohlgrundsätzliche Bedeutung zu bejahen sei, sei es nicht erforderlich, die Sachedem Senat zu übertragen, weil der Senat in einer früheren Entscheidung zudem Problem bereits Stellung genommen habe und weil der Einzelrichter derAnsicht des Senates folge.Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Klägerinnen errei-chen, daß als außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2 nur der auf ihn ent-fallende Bruchteil der Kosten des von ihm und dem Beklagten zu 1 gemeinsambeauftragten Anwalts berücksichtigt wird.II.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Ent-scheidet - wie hier - der originäre Einzelrichter beim Oberlandesgericht übereine Beschwerde in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei-mißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Ent-scheidung aber auf die Rechtsbeschwerde hin der Aufhebung von Amts wegen,weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. In einer Sache, der er grundsätzlicheBedeutung beimißt, darf der originäre Einzelrichter nicht selbst entscheiden,sondern muß das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Rich-tern besetzten Senat übertragen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB134/02 - NJW 2003, 1254 f. = FamRZ 2003, 669 f., zur Veröffentlichung inBGHZ vorgesehen; Senatsbeschluß vom 2. April 2003 - XII ZB 198/02 -). - 4 -Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die im Gesetz vorgeschriebeneÜbertragung auf den Senat könne unterbleiben, wenn der Senat sich zu der alsgrundsätzlich eingestuften Rechtsfrage bereits geäußert habe, beruht aufRechtsirrtum. Der originäre Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen ergrundsätzliche Bedeutung beimißt, über keinen Handlungs- oder Ermessens-spielraum, ob er selbst entscheiden oder die Sache übertragen will (BGH, Be-schluß vom 13. März 2003 aaO). Wer der gesetzliche Richter ist, hängt nichtdavon ab, ob sich der Senat, zu dem der Einzelrichter gehört, zu einer be-stimmten Rechtsfrage bereits geäußert hat oder nicht.III.Für das weitere Verfahren weist der Senat auf den Beschluß des Bun-desgerichtshofs vom 30. April 2003 hin (- VIII ZB 100/02 - NJW-RR 2003,1217 f.).HahneGerberFuchsAhltVézina
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