BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 105/08 vom 19. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 19. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 18. M344rz 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 122.497,56 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer wurde mit Beschluss vom 22. September 2004 mit Wirkung von diesem Tag zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter (im Fol-genden: Insolvenzverwalter) 374ber das Verm366gen der Schuldnerin bestellt. Das Amt endete mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 26. November 2004. Er beantragte, die Verg374tung f374r die vorl344ufige Verwaltung auf 170.877,07 200 zu-z374glich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 199.088,21 200, festzusetzen. 1 Mit Beschluss vom 2. August 2007 hat das Amtsgericht die Verg374tung auf 49.002,77 200 zuz374glich Umsatzsteuer, insgesamt 56.843,21 200 festgesetzt 2 - 3 - sowie die Auslagen auf 750 200 zuz374glich Umsatzsteuer, zusammen 870 200. Als Berechnungsgrundlage hat es einen Wert von 1.225.981,20 200 zugrunde gelegt. Das entspricht der vom Verwalter beantragten Berechnungsgrundlage abz374g-lich der von ihm zus344tzlich geltend gemachten 6.500.000 200 f374r die von der Schuldnerin angemietete Immobilie. Gew344hrt wurde ein Bruchteil der Regelver-g374tung von 25 % zuz374glich Zuschl344gen von zusammen 68,75 %, insgesamt 93,75 % der Regelverg374tung nach 247 2 Abs. 1 InsVV. Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht insoweit abgeholfen, als es die Verg374tung auf 65.276,42 200 zuz374glich Umsatz-steuer von 10.444,23 200 erh366ht hat, zusammen auf 75.720,65 200. Die Festset-zung der Auslagen blieb unver344ndert. Es hat eine eigenkapitalersetzende Nut-zungs374berlassung des Grundst374cks angenommen und die Berechnungsgrund-lage um 135.000 200 erh366ht. Wegen erheblicher Befassung des Verwalters mit der Immobilie hatte es einen weiteren Zuschlag von 25 % zuerkannt, insgesamt also nunmehr Zuschl344ge von 93,75 %. 3 Die weitergehende sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Verg374tungsantrag in vol-lem Umfang weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzul344ssig; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entschei- 5 - 4 - dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Dabei pr374ft der Bun-desgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zul344ssigkeits-gr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4). 1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ma337geblich 247 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389). Sie h344lt die Frage f374r kl344rungsbed374rftig, ob im Falle einer eigenkapi-talersetzenden Gebrauchs374berlassung 247 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV eingreift mit der Folge, dass eine Ber374cksichtigung bei der Bemessungsgrundlage nicht er-folgte und lediglich Zuschl344ge in Betracht kommen, oder ob - wie die Rechtsbe-schwerde meint - der Wert des eigenkapitalersetzend 374berlassenen Gegens-tandes bei der Bemessungsgrundlage voll zu ber374cksichtigen ist. Die Kl344rung dieser Frage sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich. 6 2. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil 247 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV keine Anwendung findet. 7 a) 247 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 ist jedenfalls auf Verg374tungen aus vorl344ufigen Insolvenzverwaltungen nicht anwendbar, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet ha-ben (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 5 ff; v. 18. Dezember 2008 aaO Rn. 5). Dies war hier der Fall. Die vorl344ufige Verwal-tung begann am 22. September 2004 und endete am 26. November 2004. 8 - 5 - b) F374r die Verg374tung des Rechtsbeschwerdef374hrers findet deshalb ge-m344337 247 19 Abs. 1 InsVV die Vorschrift des 247 11 InsVV in der Fassung der Ver-ordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I 2004 S. 2569) Anwendung (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228 Rn. 6 ff; vgl. auch BGHZ 168, 321, 324 Rn. 7). 9 c) Danach sind Gegenst344nde mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters nur zu ber374cksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. In diesem Fall schl344gt sich die erhebliche Befassung allerdings nicht in der Bemessungsgrund-lage nieder, sondern f374hrt zu einem Zuschlag zur Regelverg374tung (BGHZ 168, 321, 326 Rn. 13). Einen derartigen Zuschlag haben die Vorinstanzen gew344hrt. Die H366he wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. 10 d) Die Rechtsbeschwerde macht vielmehr geltend, das von der Schuld-nerin gemietete Betriebsgrundst374ck m374sse gleichwohl mit seinem Substanzwert in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, weil eine eigenkapitalerset-zende Gebrauchs374berlassung vorgelegen habe. 11 Insoweit liegt ein Zul344ssigkeitsgrund nicht vor. 12 Eine Entscheidung zur Einheitlichkeitssicherung wegen behaupteter symptomatisch falscher Anwendung des 247 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV in der ab 29. Dezember 2006 geltenden Fassung der Zweiten 304nderungsverordnung ist nicht m366glich, weil diese Fassung der Verordnung nicht anwendbar ist, die Fra-ge der richtigen Auslegung der Vorschrift also nicht entscheidungserheblich wird. 13 - 6 - Auch der geltend gemachte Zul344ssigkeitsgrund der Rechtsfortbildung liegt nicht vor, ebenso wenig wie Grundsatzbedeutung. Betrifft die Rechtsfrage, wegen der grunds344tzliche Bedeutung oder das Erfordernis der Rechtsfortbil-dung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muss in der Begr374ndung der Rechtsbeschwerde dargelegt werden, dass eine h366chstrichterliche Ent-scheidung gleichwohl f374r die Zukunft richtungsweisend sein kann (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 insoweit nur im Leitsatz abgedruckt). 14 An einer solchen Darlegung fehlt es, schon weil die Rechtsbeschwerde von der Anwendung des neuen Rechts ausgeht. Eine solche Darlegung ist aber auch nicht m366glich. Da die Neuregelung des 247 11 Abs. 1 InsVV auf einer Neu-konzeption der Bemessung der Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Verwalters beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 aaO S. 2324 Rn. 9), k366nnte eine Rechtsprechung zum alten Recht in dem hier fragli-chen Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungs374berlassung nicht auf die Neu-regelung 374bertragen werden. Es bed374rfte dort vielmehr einer g344nzlich neuen Entscheidungsfindung, gerade im Hinblick auf die neue Vorschrift des 247 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV. 15 - 7 - Der Beschwerdef374hrer tr344gt auch nicht vor - und dies ist auch nicht er-sichtlich -, dass die Frage f374r das alte Recht noch weiterhin in einer erheblichen Anzahl von F344llen von Bedeutung w344re (vgl. BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2003 aaO). 16 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1501 IN 2704/04 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.03.2008 - 14 T 20884/07 -
Full & Egal Universal Law Academy