BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 105/09 vom 11. Februar 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 203 Abs. 1 Nr. 3, 247 313 Abs. 2 Satz 1 Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn ein Gl344ubiger im verein-fachten Insolvenzverfahren schl374ssig darlegt, dass er mit Hilfe einer Anfechtungskla-ge unbekannte Gegenst344nde zur Masse ziehen kann. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 105/09 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin beantragte, ein Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen zu er366ffnen; zugleich stellte sie einen Antrag auf Restschuldbefrei-ung. Der Treuh344nder wies in seinem Schlussbericht darauf hin, dass keine Masse vorhanden sei; den Antrag auf Restschuldbefreiung bef374rwortete er. Nach Durchf374hrung des Schlusstermins hob das Amtsgericht das Insolvenzver-fahren auf. 1 Am 17. November 2008 hat der Beteiligte, der Forderungen eines Gl344u-bigers der Schuldnerin erworben hat, die Anordnung einer Nachtragsverteilung beantragt. Er beruft sich darauf, dass die Schuldnerin am 9. April 2002 ein Grundst374ck in anfechtbarer Weise unentgeltlich auf ihre Kinder 374bertragen ha- 2 - 3 - be. Wie von ihm angek374ndigt, hat der Beteiligte zwischenzeitlich gem344337 247 313 Abs. 2 InsO Anfechtungsklage gegen die Zuwendungsempf344nger erhoben. Durch Beschluss vom 28. November 2008 hat das Amtsgericht die Nach-tragsverteilung hinsichtlich des Anfechtungsanspruchs der unentgeltlichen 334-bertragung des Grundst374cks angeordnet. Die dagegen von der Schuldnerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer Rechts-beschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 204 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Die von ihr zur Pr374fung unterbreitete Rechtsfrage, ob im Rahmen des 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO "ab-schlie337end 374ber das Vorliegen der Voraussetzungen des Anfechtungsan-spruchs zu befinden ist", ist zu verneinen. 4 1. Sind die ma337geblichen Tatsachen unstreitig, hat eine umfassende rechtliche Pr374fung zu erfolgen, ob nachtr344glich ermittelte Gegenst344nde die An-ordnung einer Nachtragsverteilung rechtfertigen (247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO). An-ders verh344lt es sich hingegen, wenn die f374r eine Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Gegenst344nde erst nach Durchf374hrung eines Rechtsstreits - etwa wie im Streitfall auf der Grundlage einer Anfechtungsklage (BGHZ 83, 102, 103) - zur Masse gezogen werden k366nnen. In einer solchen Konstellation kann es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts sein, bei der Anordnung der Nachtrags-verteilung abschlie337end 374ber die dem Prozessgericht vorbehaltene Pr374fung der Begr374ndetheit der Klage zu befinden, zumal der Beklagte des Streitverfahrens h344ufig an der Entscheidung 374ber die Nachtragsverteilung gar nicht beteiligt ist. 5 - 4 - Vielmehr kann das Gericht in einer solchen Lage eine Nachtragsverteilung an-ordnen, wenn die beabsichtigte Klage nach dem Inhalt des dem Gericht unter-breiteten Sachverhaltes schl374ssig ist. 2. Die Schuldnerin bestreitet nicht, das fragliche Grundst374ck im Jahre 2002 unentgeltlich auf ihre Kinder 374bertragen zu haben. Mithin kommt hier eine Anfechtung nach 247 134 InsO in Betracht. Die von der Rechtsbeschwerde in den Mittelpunkt ger374ckte Frage, ob den Anfechtungsgegnern auf der Grundlage ei-ner im Jahre 1995 erfolgten Abtretung eines Auflassungsanspruchs ein Aus-sonderungsrecht (247 47 InsO) zusteht, ist nicht entscheidungserheblich, weil ein solcher Rechtserwerb nach dem Inhalt der mit dem Antrag auf Nachtragsvertei-lung vorgelegten Klageschrift von dem weiteren Beteiligten gerade bestritten wird. 6 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 28.11.2008 - 35 IK 153/05 - LG Potsdam, Entscheidung vom 20.04.2009 - 5 T 166/09 -
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