BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 105/10 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbe-schwerde ist 374berdies nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall weder gesetzlich vorgesehen (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom - 9 O 389/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.04.2010 - 5 W 34/10 -
Full & Egal Universal Law Academy