BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 105 /1 2 vom 20 . Dezember 2012 in dem Restschuldbefreiungs verfahren - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Vill , Dr. Fischer , Grupp und die Richte rin Möhring am 20 . Dezember 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Schuldners vom 8. Dezember 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen B e- schlusses. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist es ohne Bedeutung, ob der Schuldner im Besitz einer Kopie eines Restschuldbefreiungsantrages ist. Denn die vom Schuldner erhobene Rechtsbeschwerde ist im Hinbl ick auf die unte r- bliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht bereits nicht statthaft . Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 16. N o- vember 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). 1 - 3 - Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Vill Fischer Grupp Möhring Vorins tanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 25.07.2012 - 59 IN 1505/05 - LG Halle, Entscheidung vom 22.08.2012 - 3 T 24/12 - 2
Full & Egal Universal Law Academy