ECLI:DE:BGH:2017:081117BXIIZB105.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 105/16 vom 8. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 3 Zur Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abä n- derung einer un ter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - OLG Karlsruhe AG Pforzheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der B e- schluss d es 20. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Obe r- l andesgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2016 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Famili - engericht Pforzheim vom 12. August 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurüc kgewiesen. Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert der Rechtsmittelverfahren : 2.400 Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer nach früh erem Recht e r- gangenen E ntscheidung zum Versorgungsausgleich. Die am 11. Mai 1979 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folge n- den: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 20. Oktober 2005 zugestellten Scheidungsa ntrag m it Urteil des Amtsg e- 1 2 - 3 - richts vom 4. Mai 2006 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund d urchgeführt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1979 bis zum 30. September 2005 haben beide Ehegatten ausschließlich Anwartscha ften in der gesetzl i- chen Rentenversicherung bei de r weiteren Beteiligten (DRV Bund) erworben . Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns mit einem monatlichen Rentenbetrag von 1.009,96 Versorgung d er Ehefrau mit einem monatlichen Rentenbetrag von 153,47 e r- mittelt hatte, übertrug es i m Wege des Rentensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30. September 2005 bezogene Rentena n wartschaften in Höhe von 428,24 Antragstellers auf das Vers i- cherungskonto der Antragsgegnerin und ordnete an, dass diese Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen seien. Im Hinblick auf die mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV - Leistu ngsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) erhöhte Berücksichtigung der Kindererziehung s- zeiten ( " Mütterrente " ) hat der Antragsteller mit einem im Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag die Abänderung des Versorgungsausgleichs be - ant ragt. Nach den in diesem Verfahren eingeholten Versorgungsa uskünften der D RV Bund beträgt der Ehezeitanteil der Versor gung der Ehefrau nunmehr 7,4953 Entgeltpunkte ( bezogen auf das Ende der Ehezeit umgerechnet in eine Monatsrente von 195,85 bei einem Au sgleichswert von 3,7477 Entgeltpunk - te n und einem korrespondierende n Kapitalwert von 21.609,07 n- teil der Versorgung des Ehemanns beträgt demgegenüber 38,6837 Entgelt - punkte ( bezogen auf das Ende der Ehezeit umgerechnet in eine Monatsrente vo n 1.010,81 bei einem Ausgleichswert von 19,3419 Entgeltpunkte n und e i- nem korrespondierende n Kapitalwert von 111.524,53 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht den Verso rgungsau s- gleich abgeändert und die Anrechte der Ehegatten bei der Deutschen Rente n- versicherung Bund mit Wir kung ab 1. Januar 2015 intern geteilt. Hiergegen wendet sich die DRV Bund mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie b e- gehrt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Erstbeschwerde des Eh e- manns. 1. Das Beschwerde gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründ et: Der Antrag des Ehemann s sei zulässig, weil die nach § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 und 3 FamFG erforderliche we - sentliche Wertänderung gegeben sei . Eine grundsätzlich zu berücksichtigende Wertänderung liege vor, weil sich der E hezeitanteil der Versorgung der Ehe frau durch das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetz über Leistungsverbess e- rungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht habe. Die Änderung sei auch wesentlich. Bei der Abänderung eine r nach neuem Recht ergange nen Entscheidung zum Versorgungsausgleich sei die Wertänderung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 225 Abs. 3 FamFG dann wesentlich, wenn sie als Kapitalwert mindestens 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteige. Die Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht der Rentenbetrag, weshalb ein " anderer Fall " im Sinne von § 225 Abs. 3 FamFG 5 6 7 8 - 5 - vorliege. Das gelte aber auch für die Abänderung von Altentscheidung en. Schon aus der erforderlichen Umrechnung des Rentenbetrags in Entgeltpunkte (§ 1587 b Abs. 6 BGB) ergebe sich, dass bereits nach dem alte n Recht Entgel t- punkte die maßgeblic he Bezugsgröße gewesen seien. § 52 Abs. 2 VersAusglG stehe dem nicht entgegen. Di ese Regelung diene nur dazu, die Vergleichbarkeit mit der ursprünglichen Entscheidung sicherzustellen, lasse aber keine Rüc k- schl ü ss e auf die maßgebliche Bezugsgröße zu. Aufgrund der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten übersteige der aktuelle (hälft ige) Kapitalwert des ehezeitlichen Anrechts der Ehefrau den der ursprünglichen Entscheidung z u- grundeliegenden (hälftigen) Kapitalwert des ehezeitlichen Anrechts um (rechn e- risch richtig:) 4.675,61 age die Wertänderung mehr als 5 % des bisherige n Ausgleichswerts und übersteige zudem auch die absolute Wertgre n- ze nach § 225 Abs. 3 FamFG, die sich bezogen auf das Ende der Ehezeit auf 2.898 (entspricht 120 % von 2.415 belaufe n habe . 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Eine E ntscheidung über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsau s- gleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltend en Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG bei m Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeä n- dert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für di e Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächl i- che Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlic h- keits grenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als ma ß- geblicher Bezugs größe 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalw ert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 9 10 - 6 - Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute We sentlichkeits grenze: § 2 25 Abs. 3 Alt. 2 FamFG ) . Dabei genügt die Wertänderung nur eines An rechts. b) Hierbei ist es umstritten, welche Grenzwerte nach § 225 Abs. 3 FamFG die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen bestimmen, wenn es um die A b- änderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Anrechten in der g e- set z li chen Rentenversicherung geht. aa) Geklärt ist dies in der Rechtsprechung des Senats allerdings für die Fälle, in denen der Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte bereits in der abzuändernden Ausgangsentscheidung unter Anwendung des seit dem 1. Sep - tember 2009 geltenden Rechts erfolgte . Weil der ehezeitliche Ausgleichswert ei nes in der gesetzlichen Rente n- versicherung erworbenen Anrechts nach neuem Recht in Entgeltpunkten ang e- geben wird, kommt es mit Blick auf die re lative Wesentlichkeitsgrenze (§ 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) darauf an, ob der Ausgleichswert aufgrund nachehezeitl i- c her Veränderungen einen Zuwachs an Entgeltpunkten erfahren hat, der einer Wertänderung von über fünf Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichswert entspricht ( Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 XII ZB 350/15 FamRZ 2016, 1649 Rn. 16). Maßstab für die ab s olute Wesentlichkeitsgrenze (§ 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG) ist bei gesetzlichen Rentenanrechten in solchen Fällen der (ko r- respondierende) Kapitalw ert des Anrechts, weil in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung nicht der Rentenbetrag die ma ßgebliche Bezugsgröße darstellt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30. November 2011 XII ZB 344/10 FamRZ 2012, 192 Rn. 24 f. zu § 18 Abs. 3 VersAusglG). Es gibt insbesondere keinen Grund , den Begriff der " Bezugsgröße " im Hinblick auf die Geringfügigkeits gre n- ze in § 18 Abs. 3 VersAusglG und die Wesentlichkeitsgrenze in § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG unterschiedlich auszulegen; der Gesetzgeber hat vielmehr b e- wusst beide Wertgrenzen in gleich er Weise g eregelt (BT - Drucks. 16/10144 11 12 13 - 7 - S. 97). Ist somit eine unter der Geltung des neuen Rec hts ergangene Entsche i- dung abzuändern und § 22 5 Abs. 3 FamFG demzufolge direkt anzuwenden, kommt es für die absolute Wesentlichkeitsgrenze darauf an , ob der Änderung s- betrag des korr espondierenden Kapitalwerts 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen mona tlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV über steigt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 XII ZB 350/15 FamRZ 2016, 1649 Rn. 17). bb) In Rechtsprechung und Schrifttum ist es demgegenüber umstritten, wie sich die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen bei Anrechten in der gesetzl i- chen Rentenversicherung bestimmen, wenn die abzuändernde Ausgangsen t- scheidung wie auch im vorliegenden Fall unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Recht szustands ergangen ist und sich die Anwen d- barkeit von § 225 Abs. 3 FamFG deshalb aus der in § 51 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen Verweisung ergibt. (1 ) Nach einer auch vom Beschwerdegericht geteilten Ansicht sollen die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen bei der Abänderung von Ents cheidungen nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht in gleicher Weise zu b e- stimmen sein wie bei der Abänderung von Entscheidungen, die bereits unter Anwendung des neuen Rechts ergangen sind. Dies gelte insbesondere für die absolute Wesentlichkeitsgrenze, denn die maßgebliche " Be zugsgröße " für A n- recht e in der gesetzlichen Rentenversicherung sei en schon vor der Reform des Versorgungsausgleichsrechts die erworbenen Entgeltpunkte gewesen . Auch sei nach dem bis zum 31. August 2009 g ültigen Recht szustand gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB im Te nor auszusprechen gewesen, dass der zu übertragende oder zu begründende Rentenbetrag in Entgeltpunkte umzu rechnen sei, so dass g e- nau genommen schon nach dem früheren Recht die Entgeltpunkte für den Ve r- sorgungsausgleich maßgeblich gewesen seien. Es har monie re dann besser mit 14 15 - 8 - der in § 51 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen uneingeschränkten Verweisung auf § 225 Abs. 3 FamFG und vermeide zudem Wertungswidersprüche, wenn auch bei der Abänderung von Altentscheidungen die absolute We sentlichkeits grenze nach der Verände rung des korrespondierenden Kapitalwert s beurteilt werde ( vgl. OLG Frankfurt NJW - RR 2014, 450, 451; OLG Dresden FamRZ 2016, 469 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 795, 796; BeckOK BGB/Gutd eutsch [Stand: November 2016] § 51 VersAusglG Rn. 5; BeckOK SozR/von Koch [Stand: Dezember 2016] § 51 VersAusglG Rn. 11.1; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 8; jurisPK - BGB /Breuers [Stand: Juni 2007] § 51 VersAusglG Rn. 20) . (2) Eine abweichende Auffassung stellt entscheidend darauf ab, dass nach dem frühe re n Recht alle Anrechte als Rentenbeträge berechnet (und sa l- diert) worden seien. Insbesondere die absolute Wesentlichkeitsgrenze sei de s- halb bei einer Änderung der monatlichen Rente von mehr als 1 % der monatl i- chen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übers chritten . Auf die in § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG außerdem bestimmte kapitalwertbezogene Wesentlich - keitsgrenze für Anrechte, die in einer anderen Bezugsgröße ausgedrückt we r- den, komme es bei der Abänderung von Altentscheidungen im Rah men des § 51 VersAusglG nicht an, weil sich die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf den Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit in der Ausgangsentscheidung bezieh e , d er nach früherem Recht eben in einem Rentenbetrag ausge wiesen worden sei ( vgl. Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 8 14 ff.; Münch KommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 52; BeckOGK/Müller - Tegethoff [Stand: September 2016] § 51 VersAusglG Rn. 69 ff.; Ruland Versor gungsaus gleich 4. Aufl. Rn. 1147; Götsche in Götsc he/Rehbein/Breuers VersAusglG § 51 Rn. 37; Borth FamRZ 20 16, 470 ; Bergner FamFR 2011, 196 f. ). cc) Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht. 16 17 - 9 - (1) Richt ig ist zwar, dass sich der in § 51 Abs. 2 VersAusg lG enthaltenen Verweisung auf § 225 Abs. 3 FamFG grundsätzlich keine Einschränkung bei der Bestimmung der k onkreten Wesentlichkeitsgrenzen entnehmen l ässt . An - dererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass § 225 Abs. 3 FamFG s o- wohl nach der verwendeten Terminologie als auch nach seiner Struktur in das neue materielle Ausgleichsrecht eingebettet ist, das s ich insoweit von dem bis zum 31. August 2009 geltenden Ausgleichsr echt deutlich unterscheidet ( vgl. Münch KommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 52) . D ies gilt sowohl für den Begriff des Ausgleichswert s als auch für die Unterscheidung von Anrec h- ten, bei denen ein Rentenbetrag Bezugsgröße ist oder die eine andere Bezug s- größe haben. Definiert das neue Recht den " Ausgleichswert " als Hälfte des j e- weiligen Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG), so legte das frühere Recht bei der Bestimmung der Ehezeita nteile, die in die Bilanz für den Einma l- ausgleich eingestellt wurden, ausnahmslos Rentenbeträge zugrunde, ohne zw i- schen verschiedenen Bezugsgrößen der in die Ausgleichsbilanz einbezogenen Versor gungen zu unterscheiden. (2) Der Gesetzgeber hat erkannt, d ass eine abzuändernde Altentsche i- dung über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich ausschließlich auf Rentenbeträgen be ruht und aus diesem Grund mit § 52 Abs. 2 VersAusglG eine besondere Verfahrensvorschrift geschaffen, nach der ein Versorgungsträg er in den Übergangsf ällen des § 51 Abs. 2 VersAusglG und nur in diesen neben den in § 5 VersAusglG geregelten allgemeinen Pflichten den Ehezeitanteil des abzuändernden Anrechts auch als Rentenbetrag mitzuteilen hat . Dieser Re n- tenbetrag ist nach den ver änderten rechtlichen bzw. tatsächlichen Bedingu n- gen, aber zum Stichtag Ehezeitende zu ermitteln. M it der Mitteilung des Re n- tenbe trag s ist nicht nur eine zusätzliche Information für die Beteiligten beabsic h- tigt . Wie sich aus den Gesetzesmaterialien erschlie ßt, ging der Gesetzgeber vielmehr davon aus, dass die Prüfung , ob und in welchem Umfang sich der 18 19 - 10 - Wert des Anrechts (bezogen auf die Ehezeit) verä ndert hat, überhaupt nur auf der Grundlage von Rentenbeträgen erfolgen ka nn (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 90). D amit in Einklang hat der Senat bereits entschieden, dass jedenfalls die Überschreitung der relativ en Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist (vgl. Senat s- beschluss vom 5. Juni 2013 XII ZB 635/12 FamRZ 2013, 1287 Rn. 13 für eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). (3) Indessen kann auch für die Überprüfung der absoluten Wesentlic h- keitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG nichts anderes gelten. Soweit sich au s der Senatsentsch eidung vom 5. Juni 2013 etwas anderes ergeben könnte (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 XII ZB 635/12 FamRZ 2013, 1287 Rn. 14), h ält der Senat daran nicht fest. (a) Richtig ist dabei im Ausgangspunkt zwar , dass aus der Sicht des he u- tigen Rechts die B ezugsgröße eines Anrechts durch die rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Versorgungssystems und nicht durch die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmt wir d (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XII ZB 492/11 FamRZ 2012, 1545 Rn. 9). Würde man diese Sichtweise z u- grunde legen , wäre für die gesetzliche Rentenversicherung als " Bezugsgröße " bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Re n- tenversicherung vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992; BGBl. I 2261) am 1. Ja - nuar 1992 die auf Entgeltpunkte abstellende Regelung in § § 63 Abs. 2 , 64 Abs. 1 SGB VI maßgeb end (davor: Werteinheiten) . Dies ändert aber letztlich nichts daran, dass die so verstandene " Bezugsgröße " einer in den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich einbezog enen Rentenanwartschaft für die Ausgleichsentscheidung nach früherem Recht nicht maßgeblich war , weil g e- setzliche Rentenanrechte beim Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB an - ders als nach heutigem Recht eben nicht in den besonderen " Kunstwähru n- 20 21 - 11 - g en " (BSG N JW 200 7 , 2139 Rn. 13) der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern mit ihre n auf das Ende der Ehezeit bezogenen monatlichen Rentenb e- tr ägen ausgeglichen worden sind (v gl. auch Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 XII ZB 34/08 FamRZ 2009, 28 Rn. 13 mwN) . (b) Auch w enn ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach frü - herem Recht im Weg e des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) auszugleichen war, wurde das zu übertragende oder zu begründende Anrecht stets mit einem Rentenbetrag ausgedrückt. Folgerichtig wurde für die dann e r- forderliche Beurteilung, ob sich der Wert des zu übertragenden oder zu begrü n- denden Anrechts innerhalb der durch § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG b e- stimmten Höchstgrenze (2 % am Ende der Ehezeit maßgebenden Bez ugsgröße nach § 18 SGB IV) hielt, ein rentenbetragsbezogener Vergleichsmaßstab g e- wählt . ( c ) Schließlich war bei der Bewertung von Rentenanwartschaften der g e- setzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgle ich nach früherem Recht gemäß § 1587 a Abs. 2 Satz 2 BGB zwar derjenige B etrag zugrunde zu legen , der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgel t- pun k ten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters erg ab . Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde indessen d arauf hin, dass der individuelle Zugangsfaktor un ter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gü l- tigen Rechts nicht immer unberücksichtigt blieb . I n den Fällen des vorzeitigen Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung blieb ein geminderter Zuga ngsfaktor (§ 77 SGB VI) bei der Berechnung des Ehezeitanteils nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht nur dann und ins o- weit außer Betracht, als die für die Minderung des Zugangsfaktors maßgebl i- chen Kalendermonate des vorzeitigen Rentenb ezugs außerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschlüsse vo m 4. März 22 23 - 12 - 2009 XII ZB 117/07 FamRZ 2009, 948 Rn. 8 f. mwN und vom 1 . Oktober 2008 XII ZB 34/08 FamRZ 2009, 28 Rn. 11 ff. mwN; grundlegend Senatsb e- schluss vom 22. Juni 2005 XII ZB 117/03 FamRZ 2005, 1455, 1458). Fielen die für die Herabsetzung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten vollständig in die Ehezeit, entsprach der nach früherem Recht in den Versorgungsau s- gleich einbezogene Ehezeitanteil als Rentenb etrag nicht den ehezeitlichen En t- geltpunkten, sondern vielmehr den persönlichen Entgeltpunk ten (§ 66 SGB VI) des betroffenen Ehegatten . Der Gesetzgeber hat bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs die Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigu ng eines geminderten Z u- gangsfaktors bei der Bewertung des Anrechts in Rentnerfällen bewusst nicht aufgegriffen, so dass bei der internen Teilung von Entgeltpunkten in der ge - setzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung eines geminderten Z u- gangsfaktor s in Fällen vorzeitigen Rentenbezuges vorbehaltlich einer Anwe n- dung von § 27 VersAusglG im Einzelfall unter der Geltung des neuen Recht s nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 XII ZB 480/13 FamRZ 2016, 1343 Rn. 11 ff. mwN und vom 9. September 2015 XII ZB 211/15 FamRZ 2016, 35 Rn. 14 ff.) . Ist in der nach altem Recht ergangenen Ausgangsentscheidung ein geminderter Zugangsfaktor berücksic h- tigt worden, kann schon in der diesbezüglichen Änderu ng der Rechtslage zum 1. Se ptember 2009 eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche Ve r- änderung im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 FamFG g e- sehen werden , die von einer Änderung im Bestand der erworbenen Entgel t- punkte im Prinzip unabhängig ist . De n Auswirkun gen dieser Rechtsänderung auf die Veränderung des Ausgleichswerts k önnte im Abänderungsverfahren bei der Bestimmung der konkrete n Wesentlichkeitsgrenzen nach § 225 Abs. 3 FamFG deshalb nur dann sachgerecht Rechnung getragen werden, wenn die Rentenbeträge als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Es liegt daher 24 - 13 - kein grundlegender Wertungswiderspruch darin, die absolute Wesentlichkeit s- grenze bei der Abänderung von Altentscheidungen anders zu bestimmen als bei der Abänderung von Entscheidungen, die bereits unter Anwendung des neuen Rechts ergangen und in denen Entgeltpunkte geteilt worden sind . 3 . Die angefochtene Entscheidung kann d eshalb keinen Bestand haben. Nach den getroffenen Fests tellungen ist die Sache im Sinne der Zurückweisung der Erstbeschwerde zur Endentscheidung reif. Die Differenz zwischen der Häl f- te des ursprünglich en Ehezeitanteils (76,74 153,47 dem nunmehr unter Berücksichtigung von rechtlichen und tatsächlichen Verän - derungen als Rentenbetrag auf das Ende der Ehezeit (30. September 2005) bezogenen Ausgleichswert (97, 9 3 EP x 26,13 aktueller Rentenwert am 30. September 2005) beträgt 21,19 Damit ist unter den hier obwalte nden Umständen zwar die relative Wesentlichkeitsgrenze von 3,84 25 - 14 - (ent spricht 5 % von 76,74 ie absolute Wesentlic h- keitsgrenze in Höhe von 1 % der für das Ende der Ehezeit maßgeblichen B e- zugs größe gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV , d ie sich auf 24,15 beläuft . E s verbleibt daher bei der zutreffenden Entscheidung des Amtsgerichts. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 12.08.2015 - 5 F 388/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.0 1.2016 - 20 UF 140/15 -
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