ECLI:DE : BGH:2017:100117BIXZB105.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 10 5 /16 vom 10. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - hat d er I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Richter Meyberg als Einzelrichter am 10. Januar 2017 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskos tenhilfe unter Beior d- nung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die " Rechtsbeschwerde " gegen den Beschluss der 10 . Zivilka m- mer des Landgerichts Stuttgart vom 2 7 . September 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die als " Rechtsbeschwerde " bezeichnete Eingabe ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an eine n Obersten Gerichtshof des Bundes in Kostensachen nicht statt. Damit liegen auch die Voraussetzungen für die G e- währung von Prozesskostenhilfe nicht vor. D ie - wie hier - kraft Ge setzes ausgeschlossenen Beschwerden sind ko s- tenpflichtig, § 6 8 Abs. 3 GKG gilt nicht (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 Rn . 2) . Meyberg Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 09.07.2013 - 5 C 1684/12 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2016 - 10 T 356/16 - 1 2
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